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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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6006 Börsenblatt s. d. Dtschn, Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 112, 15. Mai 1912 Kundschaft Vorsicht zu empfehlen. Es sollte bei Kreditge währungen nur gegen Akzept verkauft und ein drei- bis vier- monatiges Ziel nicht überschritten werden. Bei Nachnahme sendungen empfiehlt es sich, eine Anzahlung zu verlangen, die wenigstens die Kosten der Hin- und Rückfracht deckt. Die Zoll- deklarationen müssen mit größter Genauigkeit angefertigt werden, da falsche Tarif- und Gewichtsangaben empfindliche Zollstrafen zur Folge haben. Beschwerden gegen die Verfügungen, Tarif festsetzungen und Strafen der Zollämter sind an das Zoll departement in St. Petersburg zu richten, jedoch durch das Zollamt zu leiten, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Eingabe kann in deutscher Sprache abgefaßt werden; ihr sind 1,60 Rubel für Stempel beizufügen. Verkäufe von beweglichen Gegenständen unter Vorbehalt des Eigentums sind in Russisch.Polen (im Gegensatz zum inneren Rußland) ungültig. An ihre Stelle müssen Leih- oder Pacht verträge treten. Warenforderungen von Kaufleuten gegen Private verjähren innerhalb eines Jahres, dagegen Warenforderungen von Kauf- leuten gegen Kaufleule binnen 30 Jahren; praktisch ist jedoch die Klage nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr möglich, so daß tat- sächlich eine 10jährige Verjährung besteht. Die Haftung des Giranten eines Wechsels erlischt hier 14 Tage nach der Protestaufnahme. Urteile deutscher Gerichte sind in Rußland nicht vollstreckbar. Die Einklagung von Forderungen vor deutschen Gerichten hat daher nur dann einen Zweck, wenn der Schuldner in Deutschland Vermögen besitzt. Die Einklagung kleiner Beträge vor den hiesigen Gerichten lohnt nicht, da dem ausländischen Kläger auch im Falle des Ob- siegens nicht unerhebliche Kosten entstehen, die nicht erstattet werden. Die Beitreibung von Forderungen wird trotzdem am besten stets Rechtsanwälten übertragen, da die Jnkassobureaus nicht immer zuverlässig sind. Die Anwaltsgebühren, die im allge meinen nicht von der unterliegenden Partei eingezogen werden können, betragen durchschnittlich 10 Proz. des Streitwertes. Konkurse können hier nur auf Grund protestierter Wechsel beantragt werden. Offene Warenforderungen müssen erst einge klagt, Forderungen durch den Gläubiger persönlich oder durch einen mit Vollmacht versehenen Rechtsanwalt angemeldet werden. Betrug und Unterschlagung unter Personen, die in einem wechselseitigen Abrechnungsverhältnis stehen (Auftraggeber und Agent usw.), werden strafrechtlich nur dann verfolgt, wenn durch einen Zivilprozeß nachgewiesen wird, daß eine strafbare Handlung vorliegt. Ausländische Firmen, die Rußland zum Zwecke des Verkaufs von Waren bereisen lassen, müssen einen Gewerbeschein lösen, der für das ganze Jahr 160 Rubel und für die zweite Hälfte des Jahres 76 Rubel kostet und nach Wunsch auf die Person des Reisenden oder auf seinen Vollmachtgeber ausgestellt wird. Ist der Schein auf die Person des Reisenden selbst ausgestellt, so braucht dieser weiter keine Staatssteuer zu entrichten. Lautet der Schein aber auf seinen Vollmachtgeber, so hat der Reisende für seine Person noch einen Kommisschein für 60, bzw. 25 Rubel für das zweite Halb jahr zu lösen. Außerdem sind in jedem Falle noch Kommunal- und Lokalabgaben zu zahlen, die in Warschau für den Gewerbe- schein 72,60 Rubel und für den Kommisschein 15 Rubel betragen. Die Lokalabgaben bleiben dieselben, auch wenn die Papiere erst in der zweiten Hälfte des Jahres gelöst werden. Es empfiehlt sich, die Gewerbescheine durch einen Spediteur an der Grenz station vorher besorgen zu lassen. Die Lösung der Papiere kann bei den Grenzzollämtern erfolgen und muß jedenfalls spätestens an dem ersten Ort erfolgen, wo der Gewerbebetrieb ausgeübt wird. Hat der Reisende Muster bei sich, und will er diese unter Zolldepot einführen, so wird von dem Grenzzollamt, das seine Muster abfertigt, auf Lösung der Papiere gedrungen. Die Ge werbe- und Kommisscheine werden auf einen bestimmten Namen ausgefertigt und müssen vorher bezahlt werden; Duplikate werden auagegeben. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Warschau.) Fra«en und Urheberrecht. — Aus Anlaß des holländischen Gesetzentwurfs zur neuen Regelung des Auiorrechts hat sich die Leitung des Nationalen Frauenverbandes in den Niederlanden an den Justizminister mit einer Adresse gewandt, in der um Aufnahme von Bestimmungen über die Autorrechte der ver- heirateten Frau gebeten wird, die in dem neuen Gesetzentwurf vermißt werden. Es wird in der Adresse um Aufnahme folgender Paragraphen ersucht: I. daß ungeachtet der Ehegemein schaft die verheiratete Frau in betreff ihrer Autorrechte befugt sei, ohne Beistand oder Ermächtigung ihres Mannes Bezahlung zu empfangen und ihre Rechte zu vertreten; 2. daß die verheiratete Frau über das, was sie durch Verfügung über ihr Autorrecht empfangen oder zu fordern hat, selbständig verfügen kann. Weiter vermissen die Frauen in dem Gesetzentwurf eine Bestimmung in betreff des Autorrechts von Minderjährigen. Wenn die Regelung dieses Punktes auch praktisch von weniger Bedeutung erscheinen mag, so sollten doch Bestimmungen darüber bestehen, daß, wenn das Recht der Veröffentlichung und Vervielfältigung von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst durch einen andern als den Verfertiger selbst ausgeübt wird, auch Bürgschaft bestehe, daß von dieser Befugnis von dem Minderjährigen selbst oder von seiner Gegenpartei kein Mißbrauch getrieben werde. Die Frauen ersuchen daher um Aufnahme eines Paragraphen in den neuen Gesetzentwurf, nach dem, mit Ausschluß des gesetzlichen Ver treters selbst, der Minderjährige für befugt erklärt werde, mit Ermächtigung dieses Vertreters über sein Autorrecht zu verfügen. Post. — Mit dem Dampfer »Texas« der ^rebi- pelayo Lteamgbip 6o., der am 29. April gegen 6^ Uhr nach mittags bei der Ausfahrt nach Salonik, etwa 10 Irin vom Hafen Smyrna entfernt, untergegangen ist, haben sich Vriesposten des deutschen Postamts in Smyrna für das österreichische Postamt in Salonik, für die Bahnpost Salzburg-München und für die Bahn post Tetschen-Dresden befunden. Diese Briefposten haben die am 29. April von 8 Uhr vormittags bis 3^ Uhr nachmittags beim deutschen Postamt in Smyrna aufgelieferten Briessendungen — darunter 37 eingeschriebene — für Europa (ausschließlich Konstan tinopel, Griechenland, Südrußland und der am Schwarzen Meere gelegenen Orte) und Amerika enthalten. Die gesamte Briefpost, die glücklicherweise wenig umfangreich war, dürste als verloren anzusehen sein. Jubiläum. — Auf ein 50jähriges Bestehen kann am heutigen 15. Mai die Coburg'sche Buchhandlung (Carl Siele) in Rendsburg zurückblicken. Die Firma wurde am 16. Mai 1862 von Emil Ehlers ge gründet, in der Überzeugung, »daß die gegenwärtig in Schleswig auf den Buchhandel einwirkenden Verhältnisse Holstein nicht be rühren«. Es ist ihm auch gelungen, sein Geschäft während der ersten 19 Jahre zur Blüte zu bringen, dann aber sind Verhältnisse einge treten, die Ehlers zwangen, zur O.-M. 1881 ein Moratorium nach zusuchen, dem, wie es scheint, die Verleger auch wohlwollend gegen- übergestanden haben. Indessen war er schon am 12. August 1881 zu der Mitteilung gezwungen, daß seine Buchhandlung im Wege der Zwangsvollstreckung geschlossen worden sei. Um sie jedoch nicht ganz verkümmern zu lassen und um seine Gläubiger befriedigen zu können, teilt er weiter mit, daß sein Vater Heinrich Ehlers-Altona ein neues Geschäftunter derFirma Heinrich Ehlers eröffne, dessenLeitung ihm, Emil Ehlers, übertragen sei. Als Prokurist dieser neuen Firma, die später durch Erbgang an seine Tochter Hermine kam, hat Emil Ehlers das Geschäft bis 1894 geleitet und in die Höhe gebracht. Am I. Juli 1894 wurde die Firma von H. Coburg übernommen und bis 1899 fortgesührt, zuerst noch als Ehlers'sche Buchhandlung, von 1896 an unter der handelsgerichtlich protokollierten Firma: Coburg'sche Buchhandlung. Am 10. April 1899 verkaufte Coburg das Ge schäft an den jetztigen Inhaber Herrn C. Sieke, dem es, unter stützt durch das Aufblühen der Stadt Rendsburg, gelungen ist, das Geschäft weiter auszubauen. Unablässig selbst tätig, hat er es verstanden, Sinn für Literatur und Bücherkaufen in seinem Kundenkreise zu erwecken. Im Jahre 1903 erwarb Sieke das einst von Lipsius in Kiel gegründete Rendsburger Geschäft Bergers Nachfolger und vereinigte es mit dem seinen. Dem tüchtigen Kollegen, dem es vergönnt sein möge, noch lange mit Erfolg zu schaffen, seien zum Ehrentage seiner Firma die herzlichsten Glückwünsche ausgesprochen.
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