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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
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111, 1« Mai 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5953 keine Berlagsverträge. Trotz des Wortlauts des Z I läßt sich aus dem Inhalt und Zusammenhang der weiteren Vertragsbestim mungen entnehmen, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Be fugnisse im oben erwähnten Sinne nicht stattgefunden hat. Es ergibt sich dies schon daraus, daß ein Entgelt hierbei nicht vorge sehen ist, eine Schenkung aber sicher nicht beabsichtigt war. Vielmehr liegt ein sogenannter Kommissionsverlag vor. Das unterscheidende Merkmal zwischen dem Verlagsvertrag und dem Kommissionsverlag liegt darin, daß bei elfterem die Vervielfältigung, Vertreibung, Verwertung des Werkes für Rechnung des Verlegers erfolgt, beim Kom missionsverlag dagegen für Rechnung des Autors. Letzteres ist hier der Fall. Die Vertreibung der drei Bühnenwerke zum Zwecke der öffentlichen Aufführung und die Aufführungen erfolgen im Verhältnisse der Parteien zueinander für Rechnung des Autors, des Beklagten. Ihm wird der ganze Ertrag zuge führt. Die Einnahmen sind monatlich an ihn abzuliefern. Nur die Auslagen und ihre »Vertriebsgebühr« zieht die Klägerin ab. Dritten gegenüber kontrahiert die Klägerin wie jeder Kommis sionär in eigenem Namen. Zu diesem Zwecke wird ihr in § 1 das Bühnenaufführungsrecht übertragen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Kommissionsgeschäft im allgemeinen den Regeln des Dienstvertrags oder des Werk vertrags zu unterstellen ist oder ob es Elemente beider enthält. Für die Beurteilung der hier in Frage stehenden »Verträge mit Autoren« ist entscheidendes Gewicht darauf zu legen, daß sie Dienstleistungen zum Gegenstände haben, die nur auf Grund eines persönlichen Vertrauensverhältnisses in Anspruch genommen und geleistet werden. Es ist weiter zu betonen, daß der bezweckte materielle Erfolg wesentlich von diesen Dienst leistungen abhängt, und zwar für beide Teile, da die Vergütung der Klägerin nach Prozenten des dem Be- klagten gebührenden Reinertrags bestimmt ist. Die Verträge sind also sogenannte partiarische Verträge. Dadurch nähern sie sich dem Gesellschaftsvertrag. Werden solche Verträge, die einerseits nur auf der Grundlage eines gewissen persönlichen Vertrauens gedeihen können, bei denen andererseits eine Beteiligung beider Vertragsteile an dem beiderseits erstrebten materiellen Er folg vorgesehen ist, auf längere Dauer geschlossen, so widerstreitet es dem Wesen und Zweck der Verträge, daß von vornherein gegen über jeder Vertragsverletzung die Kündigung grundsätzlich aus geschlossen und der Vertragstreue Teil in allen Fällen nur auf eine im voraus bestimmte geringe Entschädigung angewiesen wird. Diese Bertragsbestimmung würde im vorliegenden Falle den Be- klagten von der Willkür der Klägerin vollkommen abhängig machen. Er würde auch bei völliger Untätigkeit der Klägerin, ja selbst gegen- über einem seine Interessen absichtlich schädigenden Verhalten der Klägerin auf die bezeichnet Konventionalstrafe beschränkt sein und zwar für die ganze Dauer der Vereinbarung, also für Lebens zeit, sein Rechtsnachfolger außerdem noch 30 Jahre lang nach seinem Tode. Eine solche Vertragsbestimmung verstößt gegen die guten Sitten; sie steht mit dem Wesen der in Frage stehenden Vereinbarung im Widerspruch und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfalle geringere oder schwerere Vertragsverletzungen seitens des Vertragstreuen Teils geltend gemacht werden können. Die Bestimmung des § 10 der Verträge ist hiernach objektiv nichtig, und es kann nur in Frage kommen, ob ihre Nichtigkeit für die Verträge eine so große Bedeutung hat, daß sie deren Nichtigkeit im ganzen nach sich zieht; vergleiche § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da das Kammergericht diese Frage noch nicht berührt hat, weil es glaubte, daß das Kündigungsrecht des Beklagten grund sätzlich ausgeschlossen sei, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Kammergerichtzurückverwiesenworden. (Aktenzeichen: 1.354/11.) L. N.-I.. Kleine Mitteilungen. Rußland. Zollbehandlung von Postpaketen, Briefen und Kreuzbandsendungen. — Am 4. März 1912 ist ein Gesetz über die Zollbehandlung von Postpaketen, Briefen und Kreuzband- sendungen erlassen worden, das von den bisherigen Bestimmungen im wesentlichen darin abweicht, daß die Sendungen nunmehr un mittelbar in die Hände der Postanstalten gelangen und von diesen je nach dem Bestimmungsorte den Grenzzollämtern zur Nachprüfung Börsenblatt flir den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. ' vorgelegt oder weiter in das Innere befördert werden. Der letztere Fall tritt ein, wenn sich am Bestimmungsorte Zollämter mit den Befugnissen von Lagerzollämtern oder Zollämtern I. Klasse be finden. Zollbeträge, die nicht mehr als 5 Kopeken für jede Sendung betragen, werden nicht erhoben. (Nachrichten für Handel, Industrie rc.) Da» Verlagsrecht an de« Werken Tolstois hat. wie man der »Voss. Zeitung« aus Petersburg berichtet, der Verleger Ssytin in Moskau erworben. Er hat der Tochter Tolstois, Alexandra, für das Recht, den in drei Bänden erschienenen Nachlaß ihres Vaters in beliebig hohen Auflagen zu vertreiben, 300 000 Rubel gezahlt. Das Verlagsrecht Ssytins erlischt jedoch schon nach zwei Jahren, worauf alle Schriften Tolstois voraussichtlich freigegeben werden sollen. Der dreibändige Nachlaß hat einen weit geringeren Reinertrag gebracht, als man erwartet halte, wie verlautet 15000 Rbl. Die Briefe Tolstois darf Ssytin in seine Ausgaben nicht aufnehmen, doch beabsichtigt er auch das Verlagsrecht für diese noch zu erwerben. Die Witwe Tolstois hat von Ssytin für die Übertragung des Verlags rechts an den schon früher erschienenen Schriften Tolstois 126 000 Rbl. erhalten. Für diesen Preis hat sie dem Moskauer Verleger auch alle in ihrem Besitz befindlichen noch unverkauften Exemplare der Gesamtausgabe der Werke Tolstois überlassen. Post. — Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Post- paketadresse ist für die Zeit vom 20. bis einschl. 25. Mai weder im inneren deutschen Verkehr, noch im Verkehr mit dem Ausland — ausgenommen Argentinien — gestaltet. Nach Argentinien können auch in dieser Zeit mehrere, jedoch höchstens 3 Pakete mit einer Postpaketadresse versandt werden. AuktionS-Preise. — Auf der am 2. Mai und folgenden Tagen in München bei Hugo Helbing abgehaltenen Ver steigerung der Sammlung Otto Weßner in St. Gallen sind nam hafte Preise erzielt worden, von denen wir die bedeutendsten nachstehend aufführen: Nr. Titel 58 Birche, Henry, 6ams Lespsrs 520 122 Colinet, Comtesse Amalie de Bouflers. 200 132 Debucourt, Phil. Louis, ^oostts st Imbio. 610 134 — Im Oue ck'Orlsaos. 380 146 Demarteau, Gilles, Brustbild einer hübschen jungen Dame. 630 147 — Liegende Hirtin und Landschaft. 148 — Weibliche Figur. 154 Descourtis, Charles Melchior, Friederike Louise Wilhelmine. 295 190a Englische Schule. 2 Blatt: Prachtvolle Landschaften. 220 216 Freudenberger, Sigmund, Ims soios matsrnsls. 290 217 — Im Oraiots evkaotios. 275 219 — Im Visits au 6b List. 200 221 — Im kroprstä Villaxsoisv. 270 232 Gerard, H., kstour cks 1a ebasgs. 285 314 Holzschnitte. 2 Blatt religiöse Darstellungen. 300 349 Kauffmann, Angelika, Imck)? kousbout aoä vauxbtsr. 425 384 Lavreince, Nicolas, ^'aLsemblss au eooosrt. 560 403 Marin, Louis, l'bs ^Vouian takios 6o6ss — Ibs ^ 406 479 548 600 601 602 604 605 606 626 779 954 955 Allillc ^Vornan. 2 Blatt. Prot, 2 Blatt: Ims ^.mour3 a 1a Saison ste. Unbekannt, Kleines Kind. Wheatley, Francis, 2 Blatt: Oriss ok Imockoo. — Nillc Wilkin, Charles, Andover. — Lady Langham. — Lady Villiers. Zainer, Hans, Aderlaßkalender. Kostumblätter. 8 Blatt männl. u. weibl. Figuren aus den versch. Kantonen der Schweiz. Pergament-Miniaturen. Missale. Italienische Miniature. 2210 370 205 1600 300 315 325 316 205 265 22 000 690 Die Burgeafahrt der Bereinigung zur Erhaltung deutscher Burgen wird in diesem Sommer durch ein öffentliches Fest auf der Marksburg am Sonnabend, den 8. Juni, eingeleitet. 776
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