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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1876
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1876
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- Deutsch
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263, 13. November. Nichtamtlicher Theil. 4173 1876 ausdrücklich Vorbehalten hat, so läßt doch die Form des er wähnten Anhanges, sein Verhältniß zur gesammten Lehre auf eine solche Absicht schließen. Das vorliegende Werk von Klostermann ist das beste Zeugniß dafür und es würde schon wegen der Auf nahme dieser mit Unrecht von der Gesetzgebung von einander ge trennten Gegenstände in eine systematische Bearbeitung einen berech tigten Platz neben dem geistreichen Werke Wächter's einnehmen, wenn es nicht überhaupt durch diesen eingeschlagenen Weg von ganz besonderem umfassenderem praktischen Werthe wäre. Das nicht sehr umfangreiche Werk (der Verfasser hat sich bei der Lösung seiner vorliegenden Aufgabe an sein oben genanntes größeres Werk angcschlossen und auf einzelne eingehendere Unter suchungen in demselben verwiesen) zerfällt in fünf Abschnitte. Der I. Abschnitt: Einleitung, umfaßt das Wesen (tz. 1.), die Ge schichte (tz. 2.) und die Begriffsbestimmung (tz. 3.) des Urheber rechts; der II. Abschnitt: Gegenstände, behandelt: Erfordernisse und Eintheilung (ß. 4.), Schriftwerke (tz. 5.), Arten der Schrift werke (8- 6.), Abbildungen und musikalische Kompositionen (Z. 7.), Kunstwerke (8- 8.), Photographien (Z. 9.), Muster und Modelle (8> 10.); der III. Abschnitt: Erwerb und Verlust, Person des Urhebers (tz. 11.), Bearbeitung und Nachbildung (Z. 12.), Mittel bare Erwerbung (H. 13.), der Verlagsvertrag (8- 14.), Schutz fristen (§. 15.), Förmlichkeiten (tz. 16.); der IV. Abschnitt: Ver letzung, Nachdruck (§. 17.), Nachbildung (H. 18.), Aufführung, Verbreitung (8- 19.), Zurechnung (8- 20.), Entschädigung und Strafe (8- 21.), das Verfahren (8- 22.), Verjährung (8. 23.); der V. Abschnitt: „Internationale Beziehungen", Aus dehnung des Rechtsschutzes (8- 24.), die Literarconventionen (8- 25.). Den Schluß bildet ein Sachregister und Berichtigungen, letztere sehr unvollzählig. Die Reihenfolge unter den Gegenständen schließt sich ziemlich an das umfassendere größere Werk des Verfassers an. Ungeachtet der rein wissenschaftlichen Behandlung seines Stoffes wird das Werk doch dadurch praktisch, daß cs sich ganz der neuen Gesetzgebung unterordnet und sich der „lange gepflogenen, unerquicklichen Wortstreite" enthält. So muß die äußerst praktische Eintheilung der Gegenstände des Urheberrechts (S. 35) und die strenge Festhaltung an den gesetzlichen Begriffen anerkannt werden. Auf eine auch dem Laien zugängliche Weise entwickelt der Ver fasser die gesetzlichen Bestimmungen derart, daß man die Gesetz anwendung auf verschiedene Fälle, welche im Verkehre des Buch handels mit den Urhebern sowohl als mit den Concurrenten öfter Vorkommen, sich leicht zucechtlegcn kann. Die Benutzung dessen, was Wissenschaft und Praxis bereits seit dem Erscheinen des Ge setzes vom 11. Juni 1870 zur Aufklärung über das Verstündniß und die Anwendung des Gesetzes gethan haben, ist eine dankens- werthe Zugabe; namentlich auch durch die Art der Benutzung, denn die Polemik ist ziemlich ganz vermieden, und die Thatsache des Bestehens, des Vorhandenseins gilt als genügender Beweis der Richtigkeit. Dadurch wird auch dem Nichtjuristen der Gebrauch des Werkes erleichtert und angenehm gemacht. Dies schließt aber keineswegs ans, daß einzelne Stellen durch Herbeiziehung der be treffenden Auslassungen der Motive begründet und klargelegt werden. Das ganze Werk empfiehlt sich daher nicht allein znr Beleh rung über die gesammten Rechtsverhältnisse, betreffend den Urheber von Geisteswcrken, wie sic gegenwärtig in Deutschland positiv gelten, sondern es ist auch Demjenigen nützlich, welcher über eine einzelne Frage sich belehren will. Doch muß man bei aller Anerkennung der Verdienste des Verfassers dagegen Verwahrung einlegen, als könne man allen Anschauungen und Ausführungen des Verfassers beitreten; über manche Gegenstände bestehen doch wesentliche Ver schiedenheiten in den Ansichten. Adv. Bolkmann. Miscellen. Aus Wien. Der Unterrichtsausschuß des Reichsrathes be schäftigte sich in der Sitzung am 22.Oct. mit der vom Vereine der oestcrreichischen Buchhändler cingcbrachten Petition, welche durch die vom Ausschüsse beantragte Revision der Volksschnlbücher den gesammten Privatverlag bedroht sehen. Die Buchhändler Oester reichs legen in ihrer Eingabe dar, daß der Buchhandel Volksschul bücher zu billigem Preisen liefern könne, sobald er nur einige Sicher heit für seine Unternehmungen habe. Die Herausgabe neuer Bücher seitens des Schulbücherverlags sei geeignet, das Monopol desselben wiederherzustellcn. Aus diesen Gründen stellen die Buchhändler an das Abgeordnetenhaus die Bitte: „1) Der Schulbücherverlag möge in der Weise aufrecht erhalten werden, wie es in Bezug auf die Mittelschulen vom Jahre 1850 ab geschah. 2) Es mögen nur für solche Unterrichtszwcige neue Bücher von ihn: verlegt oder neu be arbeitet herausgegebeu werden, für welche im Buchhandel noch keine erschienen sind. 3) Insoweit andere Bücher bereits vorbereitet oder begonnen wurden, mögen sie Buchhändlern übergeben werden, welche sich verpflichten, bei den Büchern ftir Volksschulen bis zur fünften Classe die bisherigen Preise des Schnlbnchervcrlages nicht zu über schreiten-" Unterrichtsminister vr. v. Stremayr bemerkt zu den Aus führungen des Referenten l)r. Bus in Bezug auf diese Petitionen, daß er wie der Referent in einzelnen Büchern die Pflege des patrioti schen Gefühls vermisse. Von einer Monopolisiruug des k. k. Schnl- bücherverlages könne und dürfe nicht die Rede sein; allein aussprechen wolle er es, daß der oesterreichische Verlag im Ganzen noch wenig geleistet habe; überhaupt könne er Bücher, welche zu hoch im Preise seien, nicht als zulässig erklären. Nach einer eingehenden Discussion erklärte schließlich Ministerialrath Hcrrmann, daß vor allem ein siebentheiliges Lesebuch in Angriff genommen wurde; dann würden neue Rechenbücher, eine Arithmetik für Bürgerschulen, eine Päda gogik für Lehrerbildungsanstalten, Lesebücher für Lehrerbildungs anstalten, endlich mehrere Bücher für Naturgeschichte, Natnrlehre sowie Geographie und Geschichte vorbereitet, von einem Comitü ge prüft und dann nochmals von den Verfassern durchgesehen. Die Lesebücher seien bereits druckfcrtig. Für die czechischen Schulen würden Originalbücher in Böhmen bearbeitet. Die Regierung gebe wohl diese Bücher heraus, doch auf die Einführung derselben habe sie schon dem Gesetze zufolge keinen Einfluß. Die Regierung sei nicht abgeneigt, die Mannscripte für die Realien den Privatverlcgern gegen entsprechende Bedingungen zu überlassen. (Dtsch. Allg. Ztg.) Bitte an Herrn F. Volckmar. — Der Sortimenter kommt jetzt mehr wie früher, namentlich in der Weihnachtszeit, in die Lage, bei eiligen Bestellungen den Telegraphen benutzen zu müssen. Be sonders häufig ist dies der Fall bei Bestellungen auf Artikel von Volckmar's Baar-Sortiment. Zur Erleichterung dieses Verkehrs und billigen Benutzung des Telegraphen würde es nun dienen, wenn Hr. Volckmar seinen nächsten Lag-erkatalog mit fortlaufenden Nummern versehen würde, so daß die telegraphische Angabe einer Nummer das gewünschte Buch, wie auch Ausgabe und Einband bezeichnen müßte. R. Dem Vernehmen nach soll die Bibliothek des bekannten Hallischen Professors Heinrich Leo zum Verkauf gestellt werden. Dieselbe besteht aus 3398 Nummern mit 6000 Bänden aus dem Gebiete der Geschichte, Geographie, Linguistik, Sprachen, deutschen Literatur, Theologie u. s. w.; alles ganz vorzüglich erhalten! Re- flectenten haben sich an die Frau Geh. Regierungsräthin Leo in Halle zu wenden; der vorläufige Verkaufspreis soll auf 12,000 Mark fcstgcstellt sein.
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