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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.11.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-11-13
- Erscheinungsdatum
- 13.11.1876
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- Deutsch
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4172 Nichtamtlicher Theil. 1t? 263, 13. November. Das jüngste Rescript der preußischen Minister des Innern und der geistl. Angelegenheiten vom 4. August d. I. an die Höllischen Collegen bietet dem preußischen Buchhandel eine sehr willkommene Gelegenheit, die Angelegenheit an der zunächst maßgebenden Stelle zur Entscheidung zu bringen; das gedachte Rescript weist selbst darauf hin, daß die Verpflichtung zur unentgeltlichen Ablieferung der Bibliothek-Exemplare jedes preußischen Verlagsartikes durch die Censur-Anordnung vom 2 8. December 1824 festgesetzt ist, und übersieht aber nur — wie wir das im Börsenbl. Nr. 240 genauer ausgeführt finden—, daß diese Censur-Anordnung aus- drücklichdurchdaspreuß. Preßgesetz vom 17. März 1848 aufgehoben worden ist. Wir haben zu unseren Berliner Collegen, welche alle Zeit durch ihre Corporation für die Interessen des preußischen Buch handels eingetreten sind, das Vertrauen, daß sie auch in der frag lichen Angelegenheit nun die Schritte bei den gedachten Ministerien thun werden, von welchen ein Erfolg zu erwarten ist; es ist wirk- lichZeit, daß der preußische Verlagshandel einer durch nichts gerecht fertigten Verpflichtung enthoben wird, die er — ist die Censur- Anordnung von 1824 außer Kraft gesetzt — 28 Jahre lang opfer bereit geübt hat. Duplik in Sachen Lange contra Streiter.*) Um der höchst gehässigen Form der in Nr. 252 d. Bl. gegen mich gerichteten weiteren Angriffe, den Verdächtigungen, Ent stellungen und Unterschiebungen endgültig entgegenzutreten, bringe ich nachstehend ein vor Jahresfrist an die höhere Geistlichkeit, die Schulvorstände und Magistrate kleiner Städte und Ortschaften versandtes Circular zur gefälligen Kenntnißnahme. Dasselbe ent- kräftigt das Wesentliche jenes Artikels und ist ganz besonders berufen, einen „sittlichen Gedanken" als Grundlage meiner Wirk samkeit erkennen zu lassen. Um die Spalten des Börsenblattes nicht weiter in Anspruch zu nehmen, verweise ich auf die an läßlich des Dülfer'schen Differenzfalles abgedruckten anerkennenden Zuschriften der betreffenden Behörden rc., die in größerer Anzahl auch aus jüngerer Zeit in meinen Händen sind. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Von Ew. Wohlgeboren Unternehmen, auch für kleinere Orte buch händlerische Verbindungen zu eröffnen, habe ich mit Interesse Kenntniß genommen und danke Ihnen für die Mittheilung vom 13. d. Mts. Berlin, 16. October 1874. Im Aufträge: Förster. An Herrn Buchhändler R. Streller zu Leipzig. r. ?. Der Unterzeichnete Buchhändler gibt sich die Ehre, Ihnen hierdurch mitzutheilen, daß er unter dem Geleite der vorstehenden Interesse-Bezeu gung eines hohen Ministerium des Cultus den Plan zu verwirklichen strebt, die literarischen Bedürfnisse kleiner Städte zu beleben und zu ver mitteln. Er glaubt damit nicht nur einem, den Gebildeten des Ortes fühlbaren Bedürfnisse abzuhelfen, sondern ganz besonders der Richtung des Buchhandels entgegentreten zu müssen, die unter der Führung des „ Colporteurs" vorzugsweise die kleinen Orte mit solchen literarischen Erzeugnissen bedeckt, deren nachweisbar verderblicher Einfluß bereits mehr fach Gegenstand öffentlicher Erwägungen geworden ist. Denn nicht nur werden die Betroffenen materiell (durch unverhältnißmäßig hohe Preise) geschädigt, das stets leicht erregte Lesebedürfniß wendet sich einer Literatur gattung zu, die eine Unterhaltung im gewöhnlichsten Sinne vflegt Aid, ohne sittliche Motive arbeitend, den Kern verdirbt, statt ihn zu veredeln. Wenn dennoch die finanziellen Erfolge gedachter Spezialität bedeutende sind, so liegt der Grund darin, daß die geringe Möglichkeit für den Be wohner des kleinen Ortes, Bücher zu sehen und den Geschmack durch Vergleiche zu bessern, das auf Anschauung gestützte Vorgehen des Col porteurs unbedingt erfolgreich gestaltet. Aus dieser Wahrnehmung habe ich die Ucberzeugung gewonnen, daß das Feld mit gleichen Mitteln in Angriff genommen werden muß. Ich war bemüht, allerorts einen recht schaffenen und einsichtsvollen Mann, vorzugsweise Buchbinder und Buch drucker ausfindig zu machen, dem ich ein Lager gutgewählter Artikel unter Anleitung für deren Vertriebsweise übermitteln konnte. Trete ich nun mit dem eigentlichen Zwecke meines Circulars hervor: an Ihrer Hand die Orte zu besuchen, in denen meine Idee bisher keinen Boden finden konnte, so hege ich die Erwartung, daß der Plan unter dem Schutze Ihrer Begutachtung den Glauben und das Vertrauen finden wird, das ihn allein lebensfähig erhalten kann. Sind Sie deshalb ge neigt, der gegebenen Skizze Ihren Beifall zu schenken, so bitte ich Sie um die Freundlichkeit, das anliegende Circular einem dortigen braven / Manne (in erster Linie Buchbinder und Buchdrucker) zustellen zu lassen I und der Ausführung des Unternehmens eine Stütze gewähren zu wollen. Ich erkläre mich gern bereit, meinen Wunsch aus Ihr Verlangen , eingehender zu behandeln und zeichne mit besonderer Hochachtung und) Ergebenheit Leipzig, am Resormationsseste 1875. R. Streller. Aus Wunsch des Buchhändlers R. Streller zu Leipzig erklären wir hierdurch, daß derselbe unserem Kalender „Der deutsche Reichsbote" eine hervortretende Verwendung zutheil werden ließ. Bielefeld und Leipzig, 28. October 1875. Velhagen L Klasing. Leipzig, November 1876. R. Streller. NcchtSgrundsätze des Rcichs-Obcrhandclsgcrichts.*) Die nach H. 2. des Reichsgesctzes vom 11. Juni 1870 gestattete Einziehung der vorräthigen Nachdrucksexemplare und der zur wider rechtlichen Vervielfältigung des Werkes bestimmten Vorrichtungen, sowie die vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände, welche die demnächstige Einziehung derselben sicherzustellen bezweckt, findet zwar in weitcrm Umfange statt, als die Bestrafung und Entschädigungs pflicht des Nachdruckers, indem sie nach tz. 22. Absatz 2. nicht allein bei einem schon begangenen, sondern auch bei einem bloß ver suchten Nachdruck zugclassen ist. Dagegen kann auch von Anwen-^- düng dieser Maßregel keine Rede sein, wenn begründete Befürchtung der künftigen Begehung eines Nachdrucks vorliegt, aber Nachdrucks! exemplare oder zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich! bestimmte Vorrichtungen noch nicht hergestellt sind. Vas llrllöbtzrrövllt un Loiirikt- nnä XimsttvsiRvn, XbdiläünAsni Oolnxositionsn, UbotoKraxbisn, Nustoru unä NocisUsw, nnola llsutsclisrn unci intsrnntionalsm lieestts sz-stsirmtisoll llar^s- stsllt von Or. R. Illostsrin nun. gr. 8. (VIII, 282 8.) Itorlin 1876, Vatikan. Urals 5 U. Dem Werke vr. Wächter's über das „Autorrecht" (1875) folgt vr. Klostermann's „Urheberrecht" ziemlich bald. Der ver dienstvolle Schriftsteller auf diesem Felde, dem wir das umfäng liche und gründliche Werk: „Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen" (1867, 1871) verdanken, hat eine kürzere Darstellung des Gegenstandes unter Beifügung der neuesten, ergänzenden reichsgesetzlichen Bestimmungen gegeben, in dem rich tigen Gefühle, daß sein größeres Werk von 1867 trotz seines wissenschaftlichen Werthes dem Praktiker, namentlich dem Laien nicht mehr genügen könne, auch abgesehen von seinem Umfange. Der Ausgabe von 1871 ist zwar bereits ein Anhang angefügt, das Ur heberrecht an Schriften, Abbildungen rc. nach dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870; aber dieser Anhang trägt ganz den Charakter einer vorübergehenden Abhilfe eines Bedürfnisses. Wenn nun auch der Verfasser in seiner Ausgabe von 1871 sich nicht die Be arbeitung des gesammten Gegenstandes nach Erscheinen der Ge setze über das Urheberrecht 1) der bildenden Künste vom 9. Januar 1876, 2) den Schutz der Photographien vom 10. Januar 1876, und 3) das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar *) Mit diesem Artikel betrachtet die Redaction nun die vorliegende Tiscussion sür den Nichtamtlichen Theil des Börsenblattes als geschlossen. ch Aus der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" laubniß der Verlagshandlung abgedruckt. mit gefälliger Er-
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