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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1922
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- 1922-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1922
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Redaktioneller Teil. M 218, 18. September 1922. her gehörigen und — bemerkcnsweiterweisel — nur bedingungs weise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen: Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geld wert, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien sowie andere Kost barkeiten, ferner Kunstgegcnständc, wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguß, Kunstaltertümer. Das sollen also Besonderheiten sein, Warenigat- tungen, die Kunstwert, Seltenheitswert u. dgl. besitzen, — nicht solche, die einfach infolige der Geldentwertung jetzt im Preise über 150.— Mark das Kilo kommen. I n s o f e r n hat die Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse doch größere Bedeutung, als es der hier urteilende 1. Zivilsenat zugibt. Indessen — das Urteil ist gesprochen, und die Handelskreise werden davon Kennt nis nehmen müssen, zumal da in einem anderen Urteil (RGZ. Bd. 194, S. 97) der Begriff der Kostbarkeit von demselben Senat in seinem Sinne ausgelegt wird, also nahezu identifiziert wird mit Hochwertigkeit und Kostspieligkeit ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Gegenstand zu einer Warengattung gehört, die man als »Kostbarkeit» in bisher üblichem Sinne anzusehen ge wöhnt war. Der Eisenbahnfiskus hat den Vorteil, die Versender den Nachteil. Haftung der Post in einem Bctrugsfall. Dem Inhaber eines Postscheckkontos ist durch einen Schwind ler ein Schaden von 50 50V.— Mark zugesügt worden, der zwar nicht von einem Postbeamten verursacht worden ist, bei dem jedoch ein Postbeamter mitgewirkt Haft denn der Schwindler hat es verstanden, den Geschädigten dadurch zu prellen, daß ihm auf postalischem Wege ein regelrechter Gutschriftzettel des Postscheck amts überbracht wurde, der gefälscht war, aber wesentlich dazu mitgewirkt hat, den Geschädigten von der Richtigkeit der münd lichen Behauptungen des Schwindlers zu überzeugen. Die Be urteilung des Falles durch das Reichsgericht (RGZ. Bd. 104, S. 141) ist aus dem Grunde für die Geschäftswelt von Interesse, weil — entgegen den Entscheidungen -der Vorinstanzen — eine Haf- tung der Reichspost ausgesprochen wurde auf Grund dieses mit wirkenden Verhallens eines Postbeamten. Das Reichsge richt sagt u. a.: »Mit gutem Grunde hat der Berufungsrichtcr bei Unterstellung des Sachvortrags der Klägerin angenommen, dast an der Ausführung des Betrugs, dem die Klägerin zum Opfer siel, ein Postangestellter beteiligt war und insbesondere ein Postangestellter die wesentlichsten Hilfsmittel für den Betrug, nämlich die Vordrucke zu dem falschen Kontoauszug und dem Gutschristzettel, den Briesumschlag, den Post stempel zur Herstellung des Stempelabdrucks aus dem Zettel sowie die Kenntnis «am richtigen Stande des Kontos der Klägerin beschosst und weiterhin den Brief mit den trügerischen Nachrichten im Post scheckamt unter die zum Abzug bestimmten Postsachen eingeschmuggelt habe. Daß deshalb dieser Postbeamte, wie die Revision meint, als der eigentliche und ursächlich einzige Täter bei Verübung des Betrugs anzusehen wäre, davon kann nicht die Rede sein. Es handelt sich insofern immer nur um eine, freilich sehr wesentliche Hilfs tätigkeit zum Betrüge. Für die Frage der Haftung des Beklagten kaitn cs rechtlich keinen wesentlichen Unterschied begründen, ob die Hilssmaßnahmen zur erfolgreichen Durchführung des Betrugs im ganzen Umfange oder, wie das Berusungsurtcil »»nimmt, zum we sentlichen Teile von einem Postbeamten vorgenomme» sind. Der schuldige Postbeamte hat hier in seiner Hilfstätigkeit wesentliche Mit- »rsachen für die Entstehung des tatsächlich eingeireienen Schadens gesetzt, und seine Betätigung in dieser Richtung war auch generell geeignet, in Verbindung mit der beabsichtigten Handlungsweise des Haupttäters zu einem der Klägerin schädlichen Erfolge von der Art, wie er eingetreten ist, zu führen.« Einfach ist dis Rechtslage keineswegs; denn nach den ein schlägigen Gesetzesbestimmungen, die hier nicht näher erörtert werden sollen, haftet die Behörde selbstverständlich nicht für jede Handlung ihrer Beamten, sondern nur soweit, wie die Beamten dienstlich mit der Angelegenheit befaßt waren. Es kann fraglich sein, wie weit das im vorliegenden Fall zutrifft. Das Reichs gericht sagt nach eingehender Betrachtung der juristischen Gründe und Gegengründe: »Der 8 278 BGB. ist nur anwendbar, wenn die als Schadens- »rsachc mitwirksame Handlung eines Postbeamten in unmittelbar innerem Zusammenhänge mit der von diesem Beamten zur Erfül lst lang des Girovertrags der Parteien ausgeübtcn dienstlichen Hilss- tätigkeit geschehen wäre, und ähnlich wäre zur Anwendung des §831 BGB. erforderlich, daß die für den Schaden ursächliche Handlung eines Postbeamten noch dem Kreise der Maßnahmen zuzuzählcn ist, welche die Ausführung der diesem Beamten übertragenen dienstlichen Verrichtungen darstelle». Die Anwendung der 88 278, 831 könnte auch i» Krage kommen und wäre zu bejahen, wenn der postalische Bctrugsgehilfc dienstlich mit der Bearbeitung des Postscheckkontos betraut gewesen wäre. Namentlich wäre dann zwischen der Dienst verrichtung des Beamte», die zugleich eine Hilfstätigkcit zur Erfül lung des Vertrags der Parteien bedeutet, und dem von ihm rechts widrig begangenen Verrat der Höhe des Kontos der Klägerin an den Betrugsgcnosscn <vgl. 8 7 PostSchG.) ein so naher innerer Zu sammenhang gegeben, daß sich eine Haftung des Poftfiskus für den Schaden der Klägerin sowohl aus 8 831 als auch aus 8 278 BGB. begründen ließe.« Ob eine solche dienstliche Befassung des Mithelfers Vorlage ist nicht erwiesen. Wohl aber nimmt das Reichsgericht mitwir kendes Verschulden der Post um deswillen an, weil eine ganze Reihe von Handlungen zur Ausführung des Betrugs nur durch Mißbrauch postalischer Einrichtungen möglich war, die durch sorgsame Behütung unmöglich gemacht sein sollte. »Nach den im Berufungsurteil übergangenen Ausführungen der Klägerin ist zurzeit damit zu rechnen, daß es im Betriebe des Postscheckamts in der Zeit unmittelbar vor Ausführung der erheblichen Betrugs- Handlungen zu Unordnungen gekommen ist, die für Schädigungen von Girokunden der Post einen geeigneten Boden schassten und die möglicherweise vermeidlich gewesen wären, wenn bei der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes seitens der verfas sungsmäßig zur Vertretung des Postfiskus berufenen Organe jede im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewendct worden wäre». Darauf kommt es wesentlich mit an. vr. A. Elster. V)01<o8!tlV : LojUlaretvo v Urvata. Ftuckisa o ie.cknvavju i sireoju krvatsüo ünjigs. 8a ckesst iluslrscija. lissie 1 nslilsila 8t. Luxii. Laxred IS22. Or. 8". 78 8. 60 ünxoiironen. vruele unck VerlaA von 8i. UuZIi, L§rnm 1922.) Die Erzeugung und der Vertrieb von Büchern, das Grenzgebiet zwischen Literatur und Wirtschaft, bietet dem Geschichtsschreiber immer ein dankbares Feld für historische Studien mannigfacher Art, sei es, daß von rein wirtschastsgeschichtlichem Gesichtspunkte aus die ökonomi schen Grundlagen des literarischen Lebens untersucht und ihre Ent wicklung dargelegt werden, sei es, daß man die wechselseitigen Be ziehungen zwischen Literatur und Buchhandel erforscht und ihr Werden parallel mit der allgemeinen Kulturcntwicklung vergleicht, sei es, daß man sich darauf beschränkt, zusammenfassend tatsächlich die Geschichte des Buchwesens zu schildern. Die sür weitere Kreise bestimmte Schrift des bekannten Historikers ist der letzten Art und gibt eine übersichtliche Darstellung der Geschichte dts Buchdrucks und Buchhandels im kroatischen Sprachgebiet von Sil- vestar Bedröiö bis zu Stefan Kugli und Mirko Breper, de» auch in Deutschland gut bekannten zeitgenössischen Vertretern unseres Berufs. Wie überall, so waren auch in Kroatien anfangs die Gewerbe des Druckers, Buchbinders und des eigentlichen Buchhändlers vereinigt. Im IS. Jahrhundert war Las Buchgewerbe vor allem reich entfaltet in Dalmatien, namentlich in der blühenden ragusanischen Republik, und zwar machte sich der Einfluß der benachbarten Lagunenstadt stark geltend. Eine ganze Anzahl kroatischer Bücher wurde in Venedig gedruckt, wie überhaupt auch spater die kulturellen Beziehungen zu Italien rege blieben und kroatische Schriftwerke, u. a. die ersten Grammatiken, in Nom gedruckt wurden. Auch das eigentliche Kroatien mit dem Mittel punkt Agram war lange von Venedig abhängig, wenn sich auch bald Beziehungen zu Graz, Laibach und Wien anbahnten. Klaic erwähnt hier auch eine der interessantesten Episoden der deutsch-slawischen Berührun gen: den Druck slawischer protestantischer Literatur i» Deutschland im Resormationszeitaltcr, vor allem in Württemberg, dann auch in Wit tenberg. Es waren meist slowenische Bücher — über den Reformator Primus Trüber gibt cs eine ganze Literatur, die in Haucks Real- enzyklopädie verzeichnet ist —, aber auch einige kroatische, worüber man sich bei Schnurrer, Slawischer Biichcrdrnck in Württemberg im IS. Jahrhundert. Stuttgart 1799, und Kostrenciv, Urkundliche Beiträge zur Geschichte der protestantischen Literatur der Südslaiven. Wien 1874, näher unterrichte» kan» (beide Schriften sind von Klaiö in dem Ver-
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