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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1922
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- 1922-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1922
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Redaktioneller Teil. Neue Gerichtsentscheidungen. v. (IV siche Bbl. Nr. 197.» Ist Gegcnbestätigung, wenn erbeten, wesentlich für einen Vertragsabschluß? Besteller und Lieferer waren sich über die Bedingungen eines Kaufvertrages brieflich einig geworden. Der Besteller schrieb nach mehrfachem Briefwechsel dann: »Wir teilen Ihnen mit, daß wir das Jsolierrohr in den beorderten Mengen bei Ihnen in Nota behalten . . . Ihrer nunmehrigen endgültigen Bestätigung sehen wir mit wendender Post entgegen und zeichnen- . . . Dar auf erfolgte nichts, bis der Besteller dem Lieferer schrieb, er müsse feststellen, bis heute eine Bestätigung nicht erhalten zu haben, und anschließend wörtlich: »Mit Rücksicht darauf bitten wir Sie heute, die Order zu streichen, da Sie uns eine Lieferzeit von vier Monaten versprachen und dieselbe nunmehr weit überschritten ist«. Der Lieferer besteht auf Erfüllung, bietet dem Besteller die Ware an und fordert Zahlung des Preises. Das Reichsgericht (RGZ. Bd. 104, S. 202) entscheidet: »Was cs zu bedeuten hat, wenn, wie hier, eine Vertragspartei um Bestätigung des Abgemachten, um Gegcnbestätigung oder ähnlich bittet, wird schließlich immer Frage des einzelnen Falles sein. Doch läßt sich allgemein soviel sagen, daß, wenn in solchem Falle der Verfasser des Schreibens sich dessen voll bewußt ist, daß man sich nach allen Richtungen geeinigt hat, wenn er das vielleicht sogar ausdrücklich erklärt, aber auch sonst, wenn daran nach Inhalt des BricswcchselS einschließlich dieses letzte» Brieses kein Zweifel be steht, dann kann die Bitte um Bestätigung nicht wohl etwas anderes bedeute» als das Verlangen, Gewißheit und einen urkundlichen Be weis des vollendeten Abschlusses in die Hände zu bekommen. Ist es aber so gemeint gewesen, dann hatte die Beklagte keinen Anlaß, das Schweigen des Gegners als Ablehnung des Vertrags anfzu- sasscn, und wenn ihr an ihrem Verlange» lag, so mar sic veran laßt, das Schweigen zu brechen und ihr Ersuchen in Erinnerung z» bringen.- Haftung dcr Eisenbahn. Eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. Januar 1822 (RGZ. Bd. 104, S. 8) erklärt jode Tarifbestimmung, durch welche die Eisenbahn ihre Haftung für den Verlust von Kostbarkeiten auf einen Höchstbetrag beschränkt, für gültig. Die Meinung der Vor instanzen (Landgericht Bochum und Oberlandcsgericht Celle) lautete anders und gab dem Kläger recht, der für verloren gegangene wertvolle Seiden, die auf »über 150.— Mark pro Kilo« deklariert waren, einen den Satz von 150.— Mark über steigenden Schadensersatz beanspruchte. Das Reichsgericht aber sucht in längerer eingehender Begründung darzutun, daß der Eisenbahnfiskus berechtigt ist, seine Haftung durch Tarifbestim mungen zu beschränken, und daß Gesetzesbestimmungen dem nicht im Wege stehen; im Gegenteil seien die gesetzlichen Bestim mungen so auszulegen (Eisenbahn-Verkehrsordnung usw.), daß die erwähnte Befugnis den Eisenbahnbehörden überlassen wer den sollte. »Nach alledem erscheint es dem Willen des Gesetzgebers ent- > sprechend-, heißt es in der Entscheidung, »wenn die Vorschrift des 8 4W dahin ausgelegt wird, daß dcr Eiscnbahnvcrkehrsordnung in j der Regelung der Höchstbetragsfestsctznng sreier Spielraum gelassen, ihr besonders auch gestattet sein sollte, sich der näheren Bestimmung des .Höchstbetrags ganz zu enthalten und die Befugnis hierzu aus die Eisenbahnen weiter zu übertragen. Bedenken gegen eine solch- Aus legung würden allerdings bestehen, wenn sic mit dem Wortlaut des Gesetzes oder mit dem Zusammenhänge der Rcchtssätze, in deren System die Vorschrift ein Glied bildet, oder mit den Ansorberungen des Verkehrs unvereinbar wäre (RGRäte-BGB., allg. Vorbemerkun gen Nr. 3). Keiner dieser Gesichtspunkte greift hier durch. Dcr Wortlaut der Vorschrift ist so allgemein gehalten, daß er die Be- wegungssreiheit der Vcrkehrsordnung in keiner Weise beschränkt. Ins besondere enthält er keinen Hinweis darauf, daß die Eisenbahnen von der Befugnis zur Bestimmung des Höchstbetrags gänzlich ausge schlossen sein sollten, oder daß zum mindesten die Verkehrsord nung die Richtlinien und Grenzen sestsetzen müßte, innerhalb deren eine Mitwirkung der Eisenbahnen zugelassen werden dürste. Viel mehr spricht die im Gcsetzcstext enthaltene zweifache Ermächti gung, auf die bereits oben hingewtescn wurde, dafür) daß die Eisen bahnverkehrsordnung zur Weiterübertragung ihrer Besugnisse be rechtigt sein sollte.« » ... Es läßt sich auch nicht ohne weiteres sage», daß wichtige Bcrkehrsinteressen verletzt würden, wenn die Festsetzung des Höchst- bctrages in das Ermesse» der Eisenbahn gestellt wird. Richtig ist es allerdings, daß eine unparteiische Reichsbehörde, wie seinerzeit der für de» Erlaß der Eiscnbahnverkehrsordnung zuständige Bundesrat, in höherem Maße zur Abwägung dcr Anforderungen des Slllge- meinwohls und zum gerechten Ausgleich zwischen den widerstreiten den Belangen der Eisenbahn und ihrer Auftraggeber geeignet ist als die Eisenbahn selbst, deren Streben naturgemäß auf eine Beschrän kung ihrer Ersatzpslicht gerichtet ist. Ein derartiges Bestreben wird sich unter ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie Deutsch land sie gegenwärtig durchlebt, ganz besonders fühlbar machen. Auf der anderen Seite steht aber die Erwägung, daß sich die Eisenbahnen durch einfache Tarifänderungen in Zeiten häufiger starker Baluta- nnd Werlschwanknngcn leichter den jeweiligen Bedürfnissen des Verkehrs anpassen können.« » . . . Endlich erscheint auch die Erwägung nicht zutreffend, daß die in der Aussührungsbestimmung getroffene Höchstbctragsfestsetzung aus Mk. 15V.— für das Kilogramm Ware nichtig sei, weil sie dem gegenwärtigen Stande der deutschen Valutaverhältnisse in keiner Weise gerecht werde und daher in unbilliger und unzulässiger Weise gegen die Belange dcr Versender wertvoller Güter verstoße. Dem ist vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte entgegcnzuhalten, daß es nicht unbedingt erforderlich erscheint, den Höchstbetrag so hoch zu bemessen, daß der Versender beim Verlust von Kostbarkeiten eine ausreichende Entschädigung erhält. Es bleibt zu berücksichtigen, daß die Eisenbahn für die Beförderung von Kostbarkeiten keine be sonderen Tarifsätze erhält, und baß andererseits die große Masse der mit der Eisenbahn beförderten Güter auch unter den gegenwärti gen wirtschaftlichen Verhältnissen einen Kilogrammwert von Mk. ISO nicht erreicht.« Dies alles ist mithin auch für den Buchhandel wichtig, da es in unserem Gewerbe jetzt auch Waren gibt, die im Werte höher stehen als 150.— Mark für das Kilo. Aber das Urteil des Reichsgerichts erscheint mir bedenklich aus dem Grunde, weil es ohne weiteres Gegenstände, deren Wert mehr als 150.— Mark das Kilo beträgt, unter den Begriff der -Kostbarkeiten« stellt. Als Kostbarkeiten sah man eben früher doch andere Dinge an, und der maßgebende Z 54 Abs. 2 8 1 EVO. nennt unter den hier- 1321
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