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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1876
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18761127
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trägen verschiedener Verfasser ist nichts als ein Sammelwerk und tz. 10. des angezogenen Gesetzes sagt nur, daß dem Urheber inner halb zwei Jahren die Ausübung des ihm vorbehaltenen Urheber rechts an deni Artikel untersagt sein soll. Von einem zweijährigen Eigenthumsrechte des Verlegers sagt auch dieser Paragraph nichts. Das Recht des Verlegers einer Zeitschrift an dem für die Zeit schrift gelieferten Artikel beschränkt sich, wenn der Verfasser ihm nicht umfänglichere Rechte ausdrücklich zugestanden hat, lediglich auf den Abdruck in der betreffenden Zeitschrift, und zwar nur in der bei derselben gewohnten, dem Verfasser bekannten Weise. Es würde schon ein Nachdruck nach tz. 5. ä. sein, wenn der Verleger, welcher stets nur 2000 Exemplare von seiner Zeitschrift druckt, von den Nummern, in welchen der betreffende Artikel steht, ausnahmsweise 4000 Exemplare wollte abziehen lassen, um auf diese Weise den betreffenden Aufsatz einzeln zu verkaufen. Er hat demnach noch weniger Recht, ohne Genehmigung des Verfassers einen Separat abdruck von dessen Abhandlung zu veranstalten, oder gar die Berech tigung dazu einem Dritten zu gewähren, sei es umsonst oder gegen eine Vergütung. Dies beruht aus vollständig richtigen Sätzen. Die Ueberlassung einer Abhandlung zur Vervielfältigung an einen Verleger, ohne nähere Bestimmungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten, kann nur da zu Zweifeln Anlaß geben, wo die Art des Erscheinens des Werkes eine vollständig freie, an keine schon vorher bestandene Verhältnisse anknüpfende ist: ein Buch, eine Broschüre. Wo aber eine Abhandlung mit dem beiden Theilen be wußten Willen in Verlag gegeben wird, daß sie als Glied eines aus mehreren Artikeln zusammengesetzten Ganzen vervielfältigt und ver öffentlicht werde, ganz so wie die übrigen Theile, ganz so wie vor hergehende gleiche Veröffentlichungen in Bänden, Jahrgängen rc. von dem Verleger bewirkt worden sind, so ist nicht bloß eine Präsum tion vorhanden, sondern es steht usancemäßig fest, daß der Verfasser das Verlagsrecht an der Abhandlung nur unter den Bedingungen dem Verleger des Sammelwerkes, der periodischen Schrift rc. über lassen und der Verleger die Vervielfältigung übernommen hat, unter denen die übrigen Abhandlungen für dieses periodische oder Sammel werk in Verlag gegeben worden sind. Der Verfasser einer Abhandlung wird daher ohne einen Ver lagsvertrag dem Verleger der Zeitschrift gegenüber, in welche die Abhandlung eingerückt werden soll oder worden ist, so angesehen, als ob er den einmaligen Abdruck in der Zeitschrift in der Stärke der Auflage, in welcher sie gewöhnlich erscheint, zu dem für gleiche Aussätze darin vom Verleger gezahlten Honorare gestattet und sich auf 2 Jahre des Einzeldrucks der Abhandlung begeben habe. Selbst wenn der Verleger bei allen andern Artikeln sich das Recht des Einzeldruckes vorzubehalten Pflegte, würde das den Verfasser, dem er dies nicht als Bedingung der Aufnahme des Artikels in das be treffende Sammelwerk mitgetheilt hätte, nicht binden. Denn hierfür haben wir die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, welche nur durch ausdrückliche Willenserklärungen aufgehoben werden können. Advocat Volkmann. Miscellen. Eine neue chromatische Reproductionsmethode. — In Hamburg ist durch die stenochromatische Anstalt von Otto Radde eine neue Methode der farbigen Reproduction erfunden worden. Ihre Bilder, von der Kunstanstalt Mühlmeister, Johler L Brauns in Hamburg unter dem Namen „stenochromatische Ge mälde" in den Handel gebracht, unterscheiden sich aufs vortheil- hafteste von dem seitherigen lithographischen Farbendruck, da sie, auf gänzlich verschiedene Weise hergestellt, die mannigfachen Mängel desselben nicht theilen. Von dem sogenannten Oeldruck ist man immer eine gewisse Monotonie, einen matten Charakter ge wohnt, was jedoch diesen stenochromatischen Gemälden durchaus fremd ist. Jede Farbe ist pastös und bestimmt aufgetragen und lassen sich Hunderte von einzelnen Grundtönen unterscheiden, wie bei einem Oelbilde. Die Herstellung ist eben, wie gesagt, eine gänzlich neuartige, indem sämmtliche Farben mit einem Druck zur Erscheinung kommen, wonach die Vollendung durch einzelne sam melnde Ueberplatten bewirkt wird. Ein großer Vortheil dieser Reproductioncn liegt darin, daß die Farben bei einer ungemeinen Leuchtkraft unveränderlich gegen alle verderblichen Einflüsse von Luft und Licht sind, eine Eigenschaft, welche der Oeldruck vergebens angestrebt hat. Wie hoch dieser Vortheil der stenochromatischen Gemälde anzuschlagen ist, können unsere Leser leicht beurtheilen, da wohl viele derselben ein Lager von Oelfarbendrucken haben, welche, zu theuren Preisen eingekauft, in kurzer Zeit durch Aus hängen im Laden völlig werthlos und unverkäuflich geworden sind. Ebenso ist es als eine weitere Empfehlung der stenochromatischen Bilder zu erwähnen, daß, wie uns die genannten Verleger ver sichern, von jedem Bild nur eine Auflage von 5 bis 800 Stück her gestellt wird. Die Blätter werden also oftmalsim Werthe steigen, weil sie effectiv nicht mehr zu haben sind, wogegen der Oelfarbendruck mit seiner Ueberproduction so häufig Anlaß zu der entgegen gesetzten Klage gegeben hat. —x. Das königl. Kreisgericht zu Neu-Ruppin erläßt im Börsenblatt Nr. 253 die Anzeige, daß „Adam, Lehrbuch der ebenen Trigono metrie" in den Verlag des Hrn. A. Srubenrauch in Berlin übergegangen sei, milder Aufforderung, alle von Held in Rechnung 1876 gelieferten Exemplare auf Conto Stubenrauch zu übertragen. Es fragt sich: 1) Ist das königl. Kreisgericht zu Neu-Ruppin befugt, Held'sche Forderungen, aus denen sich mancher Sortimenter für seine Sendungen an Held decken konnte, zu verkaufen? 2) Werden sich Sortimenter, welche für ihren Verlag Forderungen an Held haben, in diese Bestimmung ohne Weiteres fügen, oder lieber darauf bestehen, daß die gegenseitigen Forderungen compensirt werden? Rechnende Sortimenter werden lieber Adam's Trigonometrie, welche immer absetzbar, fest behalten und ihr Guthaben dadurch verringern, als s. Zt. aus der Masse einen vielleicht nur geringen Procentsatz ihrer Forderung baar empfangen. —r. Aus dem Reichs-Postwesen. — Das kaiserl. General- Postamt macht uns unterm 23. November folgende Mittheilung: „Verschiedene, aus den Kreisen des Buchhandels hierher gelangte Anfragen: ob es begründet sei, daß die Reichs-Postanstalten vom 1. Januar 1877 ab Bestellungen auf ausländische Zeitungen nicht mehr annehmen, geben dem General-Postamte Veranlassung, die Redaction des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel davon ergebenst in Kenntniß zu setzen, daß in der Vermittelung der Reichspostanstalten beim Bezüge ausländischer Zeitungen für das deutsche Publicum keinerlei Aenderungen eintreten. Dem gemäß werden die ausländischen Zeitungen nach wie vor in die vom kaiserlichen Post-Zeitungsamte in Berlin ausgegebenc Zeitungs- Preisliste ausgenommen. Die einzige Veränderung gegen früher, welche aber das deutsche Publicum nicht berührt, besteht darin, daß die Reichs-Postanstalten Bestellungen von im Auslande wohnenden Agenten oder Privatpersonen auf außerhalb des Reichs-Post gebiets erscheinende Zeitungen, z. B. also Bestellungen aus Amerika oder England auf russische Zeitungen, vom nächsten Jahre ab nicht mehr vermitteln. Ebenso, wie ausländische Zeitungen nach Deutschland, werden deutsche Zeitungen nach dem Auslande nach wie vor durch die Reichspostanstalten abgesetzt."
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