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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1889
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- Erscheinungsdatum
- 01.05.1889
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- Deutsch
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2258 Nichtamtlicher Teil. 100, 1. Mai 1889. Nichtamtlicher Teil. Bayerischer Buchhäiidlerverei». 10. ordentliche Hauptversammlung, in München am 24. März d. I. Der Bayerische Buchhändler-Verein hielt am 24. März seine zehnte ordentliche Hauptversammlung in München ab. Der Vorsitzende Herr Theodor Ackermann-München er stattete zunächst den Jahresbericht, nach welchem die Mitglieder zahl auf 82 angewachsen ist. Einen schmerzlichen Verlust erlitt der Verein durch den Tod seines Vorstandsmitgliedes Herrn Adolf Himmer-Augsburg. Die Thätigkeit der Vereinsleitung richtete sich im abgclaufcnen Jahre hauptsächlich aus die allseitige Durchführung der für das Vereinsgebiel schon früher angenommenen, vom Börsenvereins-Vorstande für alle Vereine getroffenen Bestim mung in betreff des Höchst-Diskontes von 5o/g. Dieser Durch führung haben sich ernstere Schwierigkeiten nicht entgegengestellt, sie darf als im großen und ganzen gelungen bezeichnet werden; allenthalben zeigte sich reger Eifer dafür, und die Thatsache, daß ans allen übrigen Kreisvereinen gleiches zu bestätigen ist, berech tigt zu der Ueberzeugung, daß die den beiden Plätzen Berlin und Leipzig zngestandene Uebergangszeit nur eine kurze sein werde. Herr Lampart-Augsburg als Schatzmeister berichtete hier auf über den Stand der Vereins-Kasse, der mit Befriedigung zur Kenntnis genommen wurde. Die vom k. Landgericht München I. als Aufsichtsbehörde verlangten formellen Aenderungen an den Satzungen fanden ohne Debatte Annahme. Für unentwegtes Vorwärtsstreben auf dem betretenen Wege zur Hebung des Sortimentshandels in vertrauensvollem und thätigstem Anschluß an den Börsenvereius-Vorstand bestand vollste Einmütigkeit. Die Mitteilung des letztern über den Bei tritt von nunmehr 1580 Verlegern zu der bekannten Verpflichtung gegenüber der Schleuderei erregte frohe Genugthuung; mit den bekannt gegebenen bayerischen Verlagsfirmen, deren Beitritt noch aussteht, wurde die Anknüpfung geeigneter Verhandlungen be schlossen. Dem Wirken des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine wurde ungeteilte Anerkennung gezollt und sein Fortbestand aus gewichtigen Gründen als höchst wünschenswert bezeichnet. Für die Wahlen zu den Aemteru im Börsenverein wurde der Vorstand ermächtigt, den vom Wahlausschuß und Rheinisch- Westfälischen Kreis-Verein gekommenen Vorschlägen zu folgen; ebenso wurde derselbe ermächtigt, s. Z. den Ort der nächsten Hauptversammlung zu bestimmen. Zum Vorstandsmitgliede an Stelle des verstorbenen Herrn Adolf Himmer-Augsburg wurde mit allen Stimmen gegen die seine Herr Georg Hertz-Würzburg gewählt. Nach Beendigung der Verhandlungen teilten sich die An wesenden in Gruppen für verschiedene nicht rein geschäftliche Zwecke, vereinigten sich aber später in ihrer Mehrzahl zu einem heiteren Miltagsmahle, welches bis gegen die Zeit hin währte, wo eine Anzahl der Teilnehmer in die Theater eilte, nach deren Schluß sich ein Häuflein der Ausdauerndsten nochmals zusammen fand, um sich gegen Mitternacht mit einem herzlichen »Auf Wiedersehen übers Jahr« von einander und von den Münchener Kollegen zu verabschieden. Entscheidung des Reichgerichts. Unrichtige Eintragungen in das Handelsregister. StrGB. 8 271. HGB. 88 l2, 19. Die Handelsregister sind bestimmt, Urkundenbeweis zu erbringen darüber, daß, wann und von wem eine Firma, und welche an gemeldet worden ist, nicht aber darüber, daß die Anmeldeerklärung auch ihrem Inhalte nach thatsächlich richtig ist. Urt. des 1. Strass, v. 5. Nov. 1888 e. W. (2113/88) (LG. Freiburg i. B.). (Nach -Rechtsprechung d. Reichsgerichts-.) Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Gründe: Das Handelsregister (Art. 12 ff. HGB.) hat lediglich den Zweck, die über gewisse Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche im kaufmännischen Verkehre von Wichtigkeit sind, abgegebenen Erklärungen der Kaufleute zu beurkunden und zur öffentlichen Kennt nis zu bringen; auch die in Art. 19 des HGB. vorgeschriebene Zeich nung der Firma, des kaufmännischen Namens, ist eine solche Erklärung; sie geht dahin, daß man in der angegebenen Weise zu zeichnen Pflege und zeichnen werde; die Einträge im Handelsregister sind daher öffentliche Urkunden über Erklärungen, Anmeldungen, nicht über die That sachen, welche den Gegenstand der Erklärung bilden. Bewiesen wird durch diese Urkunden nur, daß durch die Anmeldungen gewisse Erklärungen abgegeben wurden; dagegen werden die Thatsachen, auf welche sich die Erklärungen beziehen, durch das Handelsregister an sich nicht festgestellt; der Registerrichter hat nur die Identität der persönlich Anmeldenden zu konstatieren und zu prüfen, ob die bei der Anmeldung zu übergebenden Urkunden die vorgeschriebenc Beschaffenheit haben und äußerlich fehlerfrei sind; dagegen ist der Registerrichter weder berechtigt noch verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob das einer Erklärung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis wirklich besteht, ob die Erklärung thatsächlich richtig ist. Die von dem Registerrichter über Anmeldung einer Firma aufgenommene Urkunde beweist also nur, daß, wann und von wem eine Firma und welche angemeldet worden ist; sie beweist nicht, daß die Anmeldung auch richtig, daß der Anmeldende wirklich ein kaufmännisches Geschäft aus diesen Namen führt. Für das Handelsregister besteht eine Bestimmung nicht, wie sie 8 15 des Gesetzes über Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 für die Standesregister giebt, daß die betreffen den Thatsachen selbst, nicht die Erklärungen, durch die Einträge be wiesen werden (vgl. Entsch. des N.-G. in Civilsachen Bd. 1 S. 243). Nun greift aber, wie das Reichsgericht (Entsch. in Strafsachen Bd. 7 S. 335, Bd. 9 S. 288, Bd. 15 S. 418, Bd. 16 S. 88) wieder holt ausgesprochen, das Vergehen des 8 271 des Str.GB. nicht weiter, als die Beweiskraft der fraglichen Urkunde sich erstreckt; der Angeklagte kann daher des wissentlich wahrheitswidrigen Inhalts der Anmeldung ungeachtet aus 8 271 des Strafgesetzbuches nicht bestraft werden, wenn er die Anmeldung, so wie sie eingetragen ist, auch wirklich gemacht hat, da er alsdann eine falsche Beurkundung nicht bewirkt hat. Rechtsirrtümlich ist daher, wenn der Eröffnungsbeschluß und das Urteil auf die inhaltlich falsche Firmenerklärung abheben; entscheidend ist allein, ob die Erklärung falsch beurkundet, oder ob dieselbe, so wie sie beurkundet, auch abgegeben wurde. Dagegen würde der Thatbestand des 8 267 des Strafgesetzbuches vorlicgen, wenn die Firmenanmeldung nicht von Hermannn W., dem Sohne des Angeklagten, sondern von dem An geklagten auf Grund einer vom Angeklagten gefälschten Vollmacht des Sohnes vorgeblich in dessen Namen erfolgt wäre; die Echtheit der Voll macht ist indessen weder von dem Negisterrichter, noch von der Staats anwaltschaft, noch von dem Jnstanzgericht, welches ja sonst wegen Fälschung einer Privaturkunde, nicht bloß wegen Vergehens aus 8 271 des Str.G.B., strafen mußte, beanstandet worden. Vermischtes. Die Bibel im Buchhandel. — Seit zwei Jahren gewährt die britische und ausländische Bibelgesellschaft (Direktor James Watt, Wilhelmstraße 33 in Berlin 8.V.) dem Buchhandel einen Rabatt von 20°/o- Der -Verein von Verlegern christlicher Litteratur» hat, um den Sortimentern die gleiche Vergünstigung von anderen Gesellschaften zu er wirken , im letzten Jahre an sämtliche deutsche Bibelgesellschaften ein hierauf bezügliches Gesuch gerichtet, welchem von einer der bedeutendsten deutschen Bibelgesellschaften, der -Privilegirten Württembergischen Bibel anstalt« soeben durch folgendes Cirkular entsprochen wurde. Stuttgart, im April 1889. ?. ?. Inder Absicht, unseren eigenen Ausgaben der Heiligen Schrift immer weitere Verbreitung zu verschaffen, haben wir die Preise der selben mit Wirkung vom 1. April d. I. ab säst durchweg um ein Erhebliches ermäßigt, worüber Sie Näheres aus dem beifolgenden Preisverzeichnis zu ersehen belieben. Um den Buchhandel in den Stand zu setzen, mehr als bisher für
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