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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1889
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- Erscheinungsdatum
- 11.03.1889
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- Deutsch
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59. 11. März 1889. Nichtamtlicher Teil. 1313 geschliffenen Werkes, so liegt auf der Hand, daß er nur Gehilfe, der Andere der Autor ist. Und ist die Arbeit zwar selbständig, doch so niederen Ranges, daß für den Auior kein Autorrecht daran begründet wird, daun hat natürlich auch der Besteller keines. So ist wohl hinreichend gerechtfertigt, daß cs sich empfiehlt, dem Besteller überall nur ein abgeleitetes Urheber- oder Verlagsrecht zu geben, daß also die hierauf bezüglichen Bestim mungen nicht in die Urhebergesetze, sondern in die künftige Ge setzgebung über den Verlagsvertrag, das Verlagsrecht gehören. Wie weit aber ist hier eine Regelung wünschenswert? Die Bestellung einer litterarischen oder künstlerischen Ar beit hat nicht notwendig eine ans Erwerbung des Urheberrechts ge richtete Bedeutung. Man kann ein Hochzeitsgedicht bestellen, nur um es bei der festlichen Gelegenheit zu benutzen, vollends ein Kunstwerk, das als körperliche Sache schon einen Vermögenswert hat, nur um das Eigentum daran zu erwerben, es als Schmuck oder als Vorbild zu benutzen. Selbst bei dem Kunsthändler, welcher beim Künstler ein Gemälde bestellt und das Honorar dafür bezahlt, ist als Regel nur die Absicht der gewerblichen Weiterveräußernng, nicht auch der Vervielfältigung vorauszusetzen. Hier nötigen also die Verhältnisse nicht zu der Annahme, der Schriftsteller oder Künstler habe mit der Ablieferung seiner Arbeit auch das Vervielfältignngsrecht an demselben veräußern wollen. Die faktische Möglichkeit dieser andcrweiten Verwertung bleibt ihm selbst bei dem Kunstwerk, dessen Substanz er wegge geben hat; die Vervollkommnung der mechanischen Reproduktions- Verfahren unterstützt dies immer mehr. Man soll aber ohne ausdrücklichen darauf gerichteten Vertrag die Absicht der Ver äußerung eines so wichtigen Vermögensrechtes nicht annehmen, wenn die Verhältnisse nicht zu dieser Auslegung zwingen. Es ist ja für den Erwerber eines Kunstwerks, auch wenn er selbst gar keine Absicht der Vervielfältigung hat, oft wenig angenehm, sein Besitztum von dritter Seite vervielfältigt zu sehen. Dennoch überwiegt hier das Interesse des Urhebers, und es ist daher nur zu billigen, daß K 8 des Kunstwerkgesetzes vom 9. Januar 1876 ausdrücklich ausspricht, die Veräußerung des Eigentums an einem Kunstwerk enthalte so ip8v nicht die Uebertragung des Vervielsältigungsrechtes. Wesentlich anders liegen die Verhältnisse ans dem Gebiet des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels. Der Verleger, welcher beim Schriftsteller oder Künstler eine Arbeit bestellt, hat regel mäßig die Absicht der Vervielfältigung; dies hat daher derjenige, an den er sich wendet, ohne weiteres anzunehmen, und wenn dieser solchenfalls die Arbeit abliefert, ohne anders zu bestimmen, so muß man annehmen, er ist einverstanden, dem bestellenden Verleger das Vervielfältigungsrecht znzngestehen. Die schwierige Frage ist nur: wie weit ist diese Uebertragung anzunehmea? Man hat hier verschiedene Regeln aufzustellen versucht: das österreichische Recht, das preußische, das Badische Landrecht über tragen — wie oben dargelegt — wenn Schriftsteller oder Künstler nach gegebenem Plane (Idee) arbeiteten, das volle aus schließliche Vervielfältignngsrecht dem Verleger. A. Berger, Entwurf zu einem Gesetz für das Königreich Sachsen, die Rechts verhältnisse zwischen Schriftsteller und Verleger betr. (allgemeine Preßzeitnng von 1845) H 3 macht den Vorschlag, dem Buch händler, nicht dem Schriftsteller, das (volle) Verlagsrecht zu geben, 1., wenn ersterer die Ausarbeitung des Werkes nach einem von ihm speziell entworfenen Plan dem Schriftsteller aufge tragen hat, 2., wenn ein Schriftsteller eine Schrift ans Verlangen des Buchhändlers in dessen Namen schreibt, 3., wenn der Schrift steller als bloßer Mitarbeiter an einem, vom Verleger unter nommenen Werke thätig ist, 4., wenn die Schrift nur als Neben sache einer dem Verleger zugehörigen Hauptsache erscheint, z. B. wenn die Schrift nur in einer Erklärung von Kupferstichen be steht, sodaß sie ohne diese unbrauchbar sein würde. Man könnte dem noch verschiedene Fälle an die Seite stellen, allein man verliert sich damit in eine Kasuistik. Das Geschäfts leben bildet immer neue Fälle, und diese nur nach Analogie zu entscheiden, hat Bedenken. Auch fragt es sich, ob die ausgestellten Fälle immer das Rechte treffen.' Wenn nicht ein Prinzip ge funden werden kann, dann ist es schon besser, in jedem einzelnen Fall die Entscheidung lediglich ans die Auslegung der begleitenden Verhältnisse zu gründen, wie Wächter, Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste re. S. 75 vorschlägt. Die Bestellung einer litterarischen oder künstlerischen Arbeit seitens eines Verlegers aber hat einen bestimmten regelmäßigen Charakter, sie schafft zwischen Verleger und Autor ein Auftrags- Verhältnis, demzufolge letzterer für den ersteren arbeitet, seine Arbeit in dessen Dienst stellt, ein diesem zukommendes Resultat zu schaffen übernimmt. Der Autor erscheint hier in gewissem Sinne nur als Gehilfe des Verlegers, ordnet seine Person und Arbeit diesem und dessen Idee unter. Diese Bestellung, welche natürlich die sofortige Festsetzung des Gegenstandes wie eines bestimmten oder doch bestimmbaren Preises, wenigstens in der Weise, daß man einen bestimmten Vertrag annehmen kann, voranssetzt, ist verschieden von dem bloßen »Veranlassen«, das nur darin besteht, daß der Verleger, sei es auch in seinem geschäftlichen Interesse, um den Verlag zu übernehmen, einem Autor Anregung zu einer bestimmten Arbeit giebt. Diese Veranlassung des Verlegers schafft noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Autor. Der Bestellungsvertrag ist aber ebenso wesentlich verschieden von dem Falle, wo der Autor sein Werk aus eigenem Antrieb schafft und nur für dessen Verbreitung sich einen Verleger sucht. Hier ist von vornherein kein Anhalt für die Tragweite der Rechts-Uebertragungs-Absicht gegeben; dieselbe ist nur nach Maß gabe des Vertragsinhalts anzunehmen. Wenn dagegen der Herausgeber eines illustrierten Werkes hierfür Zeichnungen bei dem Künstler, der Verleger eines Tanz albums das Arrangement einer beliebten Melodie bei einem Mu siker, der Herausgeber einer Encyklopädie einen Beitrag bei einem Gelehrten bestellt, das bedungene Honorar bezahlt und das Werk abgcliefert erhält, ohne daß sich der Autor bei Annahme der Bestellung irgend einen Vorbehalt macht, so ist nicht die geringste Veranlassung zu der Annahme geboten, der Autor habe nicht das volle ausschließliche Vervielfältignngsrecht dem Verleger überlassen wollen. Ja man hat anzunehmen, daß hier gar kein Verlagsvertrag im engere» Sinne abgeschlossen wird, bei welchem gegenseitige Rechte und Verpflichtungen begründet werden, einerseits das Ver lagsrecht auf den Verleger übertragen und anderseits von diesem die Verbindlichkeit der Vervielfältigung, Veröffentlichung und ge werblichen Verbreitung übernommen wird. (Wächter, Verlagsrecht S. 241.) Der Autor überläßt seine Arbeit vielmehr zur be liebigen Verwendung, der Verleger ist frei, die Vervielfältigung zu ihm beliebiger Zeit vorzunehmen, ja ganz zu unterlassen. Ueberall wo die hier geschilderte Auffassung der Bestellung einer geistigen Arbeit nicht gelten soll, geschieht dem Autor kein Unrecht, wenn man verlangt, daß er eben diese Auffassung durch entgegenstehenden Vorbehalt ausschließen möge. Dies führt uns zu dem Resultat: wo seiten eines Verlegers oder zum Zweck des Verlages mit einem Autor ein Bestellungs vertrag über Lieferung einer geistigen Arbeit geschlossen worden ist, da geht, wenn nicht andres verabredet ist, das unbeschränkte, ausschließliche Verlagsrecht auf den Besteller über. Dieser Satz würde auch heute schon, ohne das Vorhanden sein einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, auf Grund Aus legung der gegebenen Verhältnisse znr Anwendung kommen müssen, wenn nicht in einem Falle durch das Gesetz die Sache geradezu umgekehrt wäre. Durch Z 10 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 und Z 12 des vom 9^ Januar 1876 ist bei perio dischen Werken, als Zeitschriften, Taschenbüchern, ^Kalendern rc. gerade der Verleger genötigt, durch besondere Verabredung es auszuschließen, wenn er will, daß die ihm gelieferten Beiträge
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