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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1889
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- 11.03.1889
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- Deutsch
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1312 Nichtamtlicher Teil. 59, 11. März 1889. Bezüglich dieser Beiträge bleibt die Regel des Z 1 bestehen: der Urheber behält von Anfang an das Recht anderweiter Verviel fältigung, soweit er sich dessen nicht durch Vertrag begiebt. Da nun solche Beiträge zu Sammelwerken, besonders im Kunstverlag vielfach bestellt sind, so gelten die angezogeuen Gesetzesbestimmungen auch für solche Bestellungen. Aber bei ihrem negativen Charakter ist für die Bedeutung der »Bestellung« von Schrift- oder Kunstwerken nach der Seite der Urheberrechts- Uebertragung nichts zu gewinnen. Dasselbe gilt von der nach dem Vorgang des Gesetzentwurfs des Börseuvereins der Deutschen Buchhändler aufgenommenen Bestimmung in Z 8 des Gesetzes vom 9. Februar l876, be treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste: »Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigentum am Werke einem andern überläßt, so ist ^ darin die Uebertragung des Nachbildungsrechtes fortan nicht enthalten.« Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt für unfern Zweck nur in der Negative, daß auch die Erwerbung des Eigentums am Kunstweik der Bestellung an sich noch nicht den Charakter der Urheberrechts-Uebertragung verleiht. Nur »bei Porträts und Porträtsbüsten« — so bestimmt derselbe K 8 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 — »geht das Nachbildungsrecht auf den Besteller über«. Dies wird nach den Motiven des Gesetzes auf die Erwägung gestützt, daß hier der Besteller ein persönliches Interesse daran hat, daß sein Bildnis nicht ohne seinen Willen in die Oeffentlichkeit gelange. Was nun die Gesetze der Einzelstaaten über das Verlags- recht angeht, so hat nach dem preußischen Landrecht, Teil I Titel 11, Z 1021/22 der Verleger, welcher »die Ausarbeitung des Werkes nach einer von ihm gefaßten Idee dem Schriftsteller über trägt, wenn dieser die Ausführung ohne besonderen schriftlichen Vorbehalt übernommen hat, das volle Verlagsrecht und der Versasser kann sich aus fernere Auflagen und Ausgaben kein Recht anmaßeu«. Eine ähnliche Bestimmung hat das badische Land recht. Dagegen bestimmt das sächsische bürgerliche Gesetzbuch darüber nichts. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich behandelt das Verlagsrecht überhaupt nicht. Derselbe setzt voraus, daß vor dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs eine Revision des Handelsgesetzbuches mit Aufnahme von Bestimmungen über den Verlagsvertrag stattfindeu werde. Sollte dies nicht geschehen, so würden die landesgesetzlichen Bestimmungen über den Ver lagsvertrag vorläufig in Geltung bleiben. (Einst-Gest Aumerkg. 1. b. Artikel 9j. Ans alledem ist festzustellen, daß das geltende deutsche Recht überall nur dem Schriftsteller bczw. Künstler das unmittelbare Bermögens-Nutzungsrecht an seinem Schriftwerke znspricht, dem Besteller, Verleger, nur insoweit es durch Vertrag auf ihn llber- gegangen ist. Dies hat die offensichtliche Bedeutung, daß einmal die Dauer der Schutzfrist immer nach dem Leben des Schriftstellers be rechnet wird, und daß andererseits überall wo das Verlegerrecht anfhort oder soweit eine Uebertragung aus den Verleger nicht zu konstatieren ist, das ursprüngliche Recht des Schriftstellers (Künst lers) auftritt. Es ist daher allenthalben Sache der Abmachung zwischen Schriftsteller, sowie Künstler und Verleger, die Grenzen der Uebertragung genau zu bestimmen, wenn diese nicht auch ohne solche durch die begleitenden Umstände oder Handelsgebrauch Vvr- gezeichnct sind. Das bestehende Gesetz giebt in dieser Beziehung nur geringen Anhalt. II. Es fragt sich nun: soll dies anders werden, und welche Aenderuugen sind vorzuschlagen? Natürlich ist es nötig, daß diese Vorschläge in gleicher Weise das Interesse der Schriftsteller und Künstler wahren, wie das der Verleger verfolgen. In erster Linie ist hervorzuheben, daß es keinesfalls geraten erscheint, den Fundamentalsatz unserer Urhebergesetzgebung: »Das ausschließliche Recht der Vervielfältigung oder Nachbildung von Schrift und Kunstwerken steht dem Urheber zu« auch nur für Kunstwerke so wie in Nr. 252 des Börsenblattes für den deutschen Buchhandel vom 29. Oktober 1888, S. 5433 vorgeschlagen wird, dahin abzuändcrn, daß jenes ausschließliche Vervielfälti gungsrecht, wenn das Werk auf Grund einer Bestellung an gefertigt wurde, ohne weiteres dem Besteller zustehen soll. Das Urheberrecht ist nicht ein lediglich durch Privilegium des Staates entstehendes Verbots- und darauf beruhendes Nutzungs recht — als solches könnte es freilich in jeder beliebigen Person entstehen — es ist vielmehr das aus der Schöpfung des Geisles produkts folgende natürliche Recht der vermögensrechtlicheu Aus nutzung desselben. Dieses hat seinen Ursprung stets in der Person des geistigen Schöpfers und kann bei Anderen nur als abgeleitetes Recht vorhanden sein. Es ist ein Vorzug der neuern deutschen Urheber-Gesetzgebung, daß sie dieses Wesen des Urheberrechts richtig erkennt und im Gegensatz zu der anderwärts, besonders in Frankreich und Eng land vertretenen Privilegientheorie oder der Theorie des »geistigen Eigentums- konsequent festhält. Dieser Vorzug ist nicht bloß ein theoretischer. Seine prak tische Bedeutung ist schon oben angedeutet: Für die Dauer des gesetzlichen Schutzes ist immer die Lebenszeit des Urhebers maß gebend. Wenn dagegen das Urheberrecht gleich in der Person des Bestellers entstünde, beim Urheber selbst also gar nicht vor handen wäre, dann müßte die Dauer des Schutzes sich entweder »ach dem Leben des Bestellers berechnen, dies aber stets beson ders erkennbar gemacht werden, oder sie müßte, weil etwa die Person des Schriftstellers oder Künstlers ganz zurücktritt, wie bei anonymen Werken, von der Veröffentlichung des Werkes ab laufen. Was von beiden richtig, wäre nach prinzipiellen Gründen nicht zu entscheiden, sondern höchstens nach Zweckmäßigkeitsrück sichten; denn bei Entstehung des Verlagsrechtes in der Person des Bestellers würde dasselbe seine natürliche Rechtfertigung in der durch die geistige Produktion erfolgenden Schaffung eines Gutes, dessen vermögensrechtliche Nutzung dem Schöpfer zustehen muß, verlieren, und nur auf dem Willen des Gesetzgebers beruhen. Es nötigt auch kein innerer Grund dazu, dem Besteller ein ursprüngliches Autorrecht zu übertragen. Von Köhler, Autorrecht (1880) Seite 107. 201 fg. wird behauptet, auch der geistige Arbeiter könne seine Arbeit so in den Dienst eines Andern stellen, daß nicht nur die entstehenden Re sultate der Arbeit, sondern die Arbeit selbst dem Andern gehöre, wie besonders bei Arbeiten niederen Ranges, Uebersetzungen, Um arbeitungen, Arrangements. Hier entstehe das Recht nicht in der Person des Arbeiters, sondern des Bestellers. Dies sei wichtig, weil, wenn der Besteller nur Rechtsnachfolger des Autors sei, der letztere, sofern er als Ausländer keinen Rechtsschutz genieße, einen solchen auch auf den Besteller nicht übertragen könne. Für deutsche Verleger als Besteller ist letzterer Grund jedenfalls nicht geltend zu machen; denn nach Z 61, 2 des Ge setzes vom 11. Juni 1870 bez. tz 20, 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 genießt für Werke, die bei inländischen Verlegern erscheinen, auch der ausländische Antor den Schutz des Gesetzes, hat er also das Autorrecht, und kann es darum übertragen. Doch auch abgesehen davon — selbst der nm »Lohn« arbei tende Schriftsteller oder Künstler wird damit nicht znm recht- losen^Sklaven, er bleibt der Schöpfer seiner Arbeit. Ist dieselbe sähig, als litterarisches oder artistisches Erzeugnis in den Ver kehr zu treten, so erwirbt er sofort an der Arbeit das Autor recht, das er um den bedungenen Lohn auf den Besteller über trägt, (Wächter, .Verlagsrecht, S. 221. Z 20, 1. e.j. Ist seine Arbeit nur eine ganz unselbständige, wie die ergänzende Bearbei tung eines von einem Andern erdachten und in der Hauptsache
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