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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1889
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- Deutsch
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Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekündigt sind. I. P. Bachem i» «öl». Seite 1324 Bertram, Richard, Gesundheits-Kompaß. II.—20. Tausend. A. Bauer in Wie». 1821 Löwy, Julius, Geschichten a. d. Wicnerstadt. A. W. Vau Bicdermami in Leipzig. 1328 Kleine Rangliste d. kgl. sächs. Armee. 1889. Brettkopf 8- Härtel I» Leipzig. 132S Pctschke, H. T., Sämmtl. Lieder f. 1 stimm. Mannerchor. A. HcluUch'S Verlag in Viclcfclv. 1323 Deutsche Rechtschreibung. 3. Ausl. «.». M. Pfeffer ,31. Stricker» in Halle a. S. Seit- 1324 8e)ckel, Riidoll, Oer Seblüssel 2um ob jektiven Urkeovso. Dickert, Rudoll v., vis eevisssn kätbsel. Ditte, 3. ü., Linnen und Denken. Rliilosopliiselie Vortriixe. Derausz. von der Rliilosopliiseken DessIIseiinft ru 6er- liu. Uolls Rol^o. III. 8srie, Uslt 14 n. 18. IV. Serie, Dell 19. Xöitücliritt lür Ridlusoplns und pbiloso- plnsobo Kritik. Red. von ikuAUst Krokll n. R. RuIekönbsrA. diene Rolxe. 95. Rand. Gustav Schloctzma»» in Gotha. Seite 1324 Lehmke, Fr., Die fünf Hauptstücke des Lutherischen Katechismus. 2. Ausl. G. Strübig'S Verlag in Leipzig. 1322 Ohly, Tod, wo ist dein Stachel? — Gehe hin mit Frieden! Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 1321 ttolderrrnod, Roll, Robber)' undsr arms. Nichtamtlicher Teil. Frage» aus dem Urheber- n»d Verlagsrecht. In Nr. 252 des Buchhändler-Börsenblattes vom 29. Okto ber 1888 findet sich ein Aufsatz »Zur Verbesserung der Gesetze zum Schutz des Urheberrechts« von E. Seemann, welcher für das Urheberrecht au Werken der bildenden Künste und Photo- graphieen die Forderung aufstellt, das Urheberrecht solle bei auf Bestellung angcfertigtcn Werken dem Besteller znstehcn nnd dementsprechend eine Abänderung des Knnstwerkgesetzes angestrebt werden. Die Frage ist für den Kunstverlagshandel zweifellos von einschneidender Bedeutung und verdient eine eingehendere Er wägung. I. Welches ist zur Zeit der Stand der Gesetzgebung in dieser Frage? Das Gesetz betr. das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 stellt an die Spitze Z 1. »Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließ lich zu.« Unter »Urheber« versteht das Gesetz denjenigen, aus dessen geistig erzeugender Thäligkeit das Werk hervorgegangen ist, also nicht auch den, der das Werk äußerlich veranlaßt hat, wie den Verleger, der es bestellte. Dies gilt selbst dann, wenn der Besteller erst den Schrift steller zu der betreffenden Schrift anregte, ja ihm Thema, lei tende Idee, Plan des Werkes angab oder Materialien lieferte. Geistiger Erzeuger bleibt immer der Schriftsteller; der Besteller ist in dieser Beziehung nur Anreger, er müßte denn eine wirk liche Autorschaft bethätigen, indem er das Werk in seinem wesent lichen Bestände, Gedankengang und dergleichen selbst erzeugt und nur die Ausarbeitung dem Schriftsteller aufträgt. »Diesfalls hat er aber als Autor, nicht als Besteller ein Autorrecht anzu- sprcchcn.« fEndcmann, das.Urhebergesetz. S. 4.; Wächter, Verlags recht. S. 185 fg. Derselbe, Autorrecht. S. 95 fg. Mandry. S. 87. 96. Klostermann. S. 225. (ßrkenntniß des Reichs gerichts vom 8. März 1887. Entscheidungen. Band 15. S. 405.j Ganz den gleichen Standpunkt hält das Gesetz vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bil denden Künste, K 1 fest. »Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teilweise nachzubilden, steht dem Urheber desselben aus- ff schließlich zu.« Das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch v. I. 1811 Z 1170 bestimmt allerdings: »Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung des Werkes übernimmt, so hat er nur auf die bedungne Belohnung Anspruch. Dem ^ Verleger steht in der jFolge das ganze freie Verlags recht zu.« Hiermit ist dem Besteller wohl nur ein unbeschränktes Ver lagsrecht, also ein abgeleitetes Recht, nicht aber ein ursprüngliches Autorrecht zugestanden. Das österreichische Gesetz vom 19. Ok tober 1846 zum Schutz des litterarischen und artistischen Eigen tums aber stellt den Satz auf: »Dem Urheber wird — gleichgehalten: der Besteller eines Werks, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Andern übertragen hat.« Damit wird dem Besteller das ursprüngliche Autorrecht zu- ertannt. Unter einem »gegebnen Plan« im Sinne dieses Ge setzes hat man wohl einen solchen zu verstehen, der die maßgeben den Momente für die ganze Ausführung vorzeichnet. fWächter, Verlagsrecht S. 192.j Der ältere Entwurf des deutschen Urheberrechtsgesetzes f1868j räumte dem Besteller des Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem von ihm gegebnen Plane zum Zweck der Vervielfältigung einem Andern übertragen hat, ein Urheber recht ein. Diese Bestimmung wurde von der Kommission des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ^Protokoll vom 11. Januar 1869j beseitigt aus dem Grunde, weil es zu einer bedenklichen Rechlsunsicherheit führen müßte, wenn der Dritte nicht wisse, ob für den gesetzlichen Schutz die Lebenszeit des Verfassers oder Verlegers maßgebend sei. fDambach, Urheberrecht S. 33. Wächter, Autorrecht S. 96.j Gegenüber dem oben bezeichueten prinzipiellen Standpunkt der deutschen Gesetzgebung kann es sich nur fragen, ob das Ge setz gleichzeitig Anhaltpuukte dafür giebt, wann und inwieweit das dem Urheber ursprünglich zustehende Recht auf den Besteller übergeht. Das Gesetz vom 11. Januar 1871 betr. das Urheberrecht an Schriftwerken 8 10 bestimmt, daß die zu periodischen Werken, als Zeitschriften und dergleichen gelieferten einzelnen Beiträge mangels andrer Vereinbarung nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres ihres Erscheinens ab vom Verfasser anderweit abgedruckt werden können; die gleiche Bestimmung enthält A 12 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. Die Bedeutung dieser Bestimmungen liegt in der Negative: innerhalb der zwei Jahre darf der Schriftsteller seine Beiträge nicht anderwärts vervielfältigen lassen; nach zwei Jahren können Herausgeber und Verleger im Zweifel dem Schriftsteller nicht mehr die anderweite Verwertung seiner Arbeit verbieten. Welches Recht aber erlangen sie selbst an den Beiträgen? Geht dasselbe über die Befugnis hinaus, den Beitrag in ihrem Sammelwerke einmal zum Abdruck zu bringen? Dürfen sie insbesondere Separatausgaben veranstalten? Darüber sagt das Gesetz nichts. Ferner ist darauf aufmerksam zu machen, daß die ange fochtenen 88 10 und 12 nicht für Beiträge gelten, welche in nicht periodischen, ein abgeschlossenes Ganzes bildenden Werken erscheinen. 182*
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