Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1889
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- 1889-01-30
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- 30.01.1889
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552 Nichtamtlicher Teil. 25, 30. Januar 1889 gerne Verzicht leisten. Es ist nur geeignet, hinsichtlich der leiten den Grundgedanken des staatlich gewährleisteten Urheberschutzes Unsicherheit zu schaffen. Der Markenschutz ist kein Teil des ge werblichen Urheberschutzes, da er sich nicht ans eine gewährleistete Ausschließlichkeit des Gewerbebetriebes stützt, welche ihre Berech tigung findet in einer, in dem geschützten Gegenstände selbst niedergelegten und verkörperten Intelligenz und Arbeit seines Erzeugers, wie dies bei Erfindungen, bei Mustern und Modellen der Fall ist; sondern der Markenschutz hastet, ohne das Wesen und den geistigen Ursprung der Ware selbst irgendwie zu berühren, an einer Aeußerlichkeit und findet ein juristisches Gegenstück höchstens im handelsrechtlichen Schutz der Firma. In seiner gesamten Darstellung befindet sich der Verfasser hin sichtlich der juristischen Konstruktion des Urheberschutzes in Ueber- einstimmung mit derjenigen Lehre, welche leider die noch immer herrschende ist. Nach jener Lehre gäbe es ein ursprüngliches, selbständiges und subjektives Recht des Urhebers auf ausschließ liche, gewerbliche Nutzung seiner Erzeugnisse, und der Schutz gegen Nachdruck wäre alsdann nur die abgeleitete Wirkung dieses ur sprünglichen Rechtes. Die Bedenklichkeit dieser Anschauung zeigt sich schon deutlich, sobald man näher zusieht, wie ihre Anhänger die Art dieses Rechtes zu deuten suchen. Bald ist es ihnen ein »Individualrecht«, d. h. ein »höchst persönliches« Recht, bald ein persönliches Recht »mit einer Vermögensseite«, bald ein »Ver mögensrecht mit persönlichen Interessen«. Man sieht, dieses angebliche Recht läßt sich gar nicht fasse», weil es eben gar keines ist; es gleitet seinen Bändigern immer unter den Fingern fort und verschwindet wie das bekannte Geisterphantom auf der Zauberbühne, wenn nach ihm geschossen oder gestochen wird. So sagt denn auch Daude, daß das Urheberrecht sich »wesentlich« als ein Vermögensrecht darstellt (S. 11), um kurz darauf zugeben zu müssen, »daß das Gesetz auch die persönlichen Interessen des Urhebers habe schützen wollen.« Warum versucht man aber die Rechtsbildunge» der Neuzeit mit alten Formeln zu bannen? Die Lehre vom sogenannten »geistigen Eigentum«, welche lange Zeit hindurch mit Zähigkeit festgehalten wurde, hat man juristisch jetzt allgemein fallen lassen und bedient sich jenes Wortes nur noch aus landläufiger Sprach- gewohnheit (nach Daude kann man »nur uneigentlich« von dem Urheberrecht als einem geistigen Eigentumsrecht sprechen). Mit der jetzt herrschenden Anschauung vom »ursprünglichen« Recht des Urhebers wird es hoffentlich in Bälde ebenso gehen, und man wird alsdann nicht mehr vom »Urheberrecht«, sondern nur noch vom »Urheberschutz« sprechen. Gerber (Abhand lungen. 1878. S. 261 ff.) und nach ihm Lab and (Staatsrecht II. 1878. S. 468; ferner derselbe in einer Besprechung bei Goldschmidt, Zeitschrift für Hanlelsrechl XXIII. S. 621 ff., 624 ff.) haben über zeugend nachgewiesen, daß es ein solches »ursprüngliches Recht« nicht gebe und nicht geben könne, daß der Nachdruck oder die Nachbildung vielmehr nur eine Deliktsobligation sei, deren juristischer Thalbestand und Begriff in der Verletzung einer von staatswegen, auf Grund des allgemeinen Sittlichkeitsbewußtseins zum Schutze der Vermögens- und persönlichen Interessen der Be teiligten und zur Verhütung der unmoralischen Ausbeutung fremder Arbeit und Intelligenz, der allgemeinen Gewerbefreiheit ge zogenen Schranke bestehe. Das sogenannte »Autorrecht« ist lediglich eine Wiederspie gelung, nichl aber der Grund dieser Beschränkung. Nachdruck und Nachbildung sind also ein strafbares Unrecht, das nicht nur die Verpflichtung zu Schadenersatz, sondern auch eine Bestrafung der Thäter nach sich zieht. Hoffentlich wird diese einfache Konstruk tion — und juristische Konstruktionen sind um so besser, je ein facher sie sich darstellen — die bevorstehende und notwendige Re vision unserer, einen einheitlichen Grundgedanken entbehrender Urheberschutzgesetze maßgebend beeinflussen. Von einer großen praktischen Bedeutung wäre ihre Annahme bei der Neuord nung des Verlagsrechtes, da nach ihr der Verleger ebenso originär durch das Gesetz geschützt ist wie der Verfasser, eine Uebcr- tragung des Vervielfältigungsrechtes« demnach weder zu den Essentialien des Verlagsvertrages gehört, noch überhaupt bei ihm eine juristisch in betracht kommende Rolle spielt. Der wertvollste Abschnitt im Daudeschen Buche ist der dritte Teil, welcher den internationalen Urheberschutz behandelt, wie er sich nach der Berner Konvention vom 9. September 1886 darstellt. Bekannt lich sind laut Zusatzartikel alle Bestimmungen der Sonderverträge, welche die einzelnen Konventionsstaaten vor der Berner Ueber- einkunft miteinander abgeschlossen haben, in Kraft geblieben, »in soweit als diese Abkomme» den Urhebern oder ihren Rechtsnach folgern weitergeheude Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Bestimmungen enthalten, welche dieser Uebereinkunft nicht zuwiderlausen.- Daude giebt nun im tz 33, für den ihm aufrichtiger Dank gezollt werden muß, einen Abdruck der einzelnen Verträge, welche zum Schutze der Urheberrechte an Werken der Litteratur und Kunst zwischen dem Deutschen Reiche, bezw. einzelnen deutschen Staaten und anderen Ländern bestehen, in der Art, daß alle diejenigen Be stimmungen dieser Verträge, welche durch die Berner Ueberein kunft unbedenklich beseitigt sind, durch gesperrten Druck kenntlich gemacht und die Bedenken, welche gegen die fortdauernde Gültig keit einzelner Bestimmungen erhoben werden können, in beson deren Anmerkungen zu den letzteren hervorgehoben werden. Schon diese Zusammenstellung allein macht das Buch unent behrlich für alle Interessenten und empfehlenswert in erster Reihe für die Angehörigen des deutschen Buch handels. Berlin. vr. Weidling. Vermischtes. Berliner Buchhändler-Gesellschaft. — In Berlin hat sich unter dem Namen -Berliner Buchhändler-Gesellschaft- eine neue kollegiale Vereinigung gebildet, deren Zweck die Pflege des buchhändlerischen Siandesbcwußtscins, der Slandcsintcresscn und der Geselligkeit unter den Mitgliedern des reichshauplstädtischcn Buchhandels ist. Die geselligen Zusammenkünfte finden am zweiten und vierten Montag eines jeden Monats, abends, im Restaurant Schütz, Fricdrichstraße 231 statt. Die Leitung der Geschäfte besorgen die Herren Or. Weidling (in Firma Haude- L Spcncr'sche Buchhandlung) als Vorsitzender und H. Worms (in Firma Siemenroth L Worms) als Stellvertreter. Von dem bereits bestehenden geselligen Berliner Vereine unterscheidet sich die neue Vereinigung dadurch, daß sic kein Zweigverein der Corpo ration Berliner Buchhändler ist, sondern auch dieser Corporation nicht Angehörendc aufnimmt. Ebenso gewährt sie den Prokuristen Berliner Firmen Zutritt. Mit dem neuen Vereine ist eine -Auskunftstcllc für geschäftliche Rechtsangelcgcnheiten- verbunden. Dieselbe steht unter der Leitung des Syndikus der Berliner Buwhändlcr-Gesellschaft, Herrn Rechtsanwalt vr. Hermann Sauer und des Herrn vr. jur. Konr. Weidling und giebt den Mitgliedern in vorkommenden Fällen kostenfreie Auskunft. Vom österreichischen Buchhandel. — Der Vorstand des Vereins der österreichischen Buchhändler hat, wie mitgeteilt, zum 2. Februar d. I. eine Hauptversammlung nach Wien einberufen, welche sich mit der Regelung des Kundenrabatts, derVorlage einer Verkchrsordnung für den österreichisch ungarischen Buchhandel, Umrechnung der österreichischen Buchhändlerpreise im Verkehr mit Deutschland, und der Wahl des Vorstandes sowie der Obmänner beschäftigen wird. Hierzu wird uns von beteiligter Seite geschrieben: -Für die Sortimenter Oesterreichs ist besonders der Antrag auf Regelung des Kundenrabatts von großer Wichtigkeit; denn dieselben sind durch ihre erhöhten Spesen und Abgaben aller Art viel weniger in der Lage Rabatt geben zu können, als ihre reichsdeutschen Bcrufsgenossen. Also fort mit diesem Uebel! Aber schmerzlich vermissen Wir einen Antrag in der Sch ulbücher - angelegenheit. Die Kollegen im Deutschen Reiche haben keine Ahnung, unter welchen ungünstigen Bedingungen in Oesterreich Schulbücher be zogen Werren. Die Herren Verleger sind reiche Leute geworden, die Sortimenter dagegen haben nichts verdient oder gar mit Schaden ge arbeitet. Wir können es offen aussprechen, daß wir viel lieber mit dem k. k. Schulbücher-Verlage, als mit den Privatverlegern Oesterreichs zu thun haben. Deshalb läßt uns Sortimentsbuchhändler die Eingabe des Gremiums der Wiener Buchhändler und Buchdrucker gegen die Ver staatlichung der Schulbücher sehr kühl, bevor nicht die österreichischen
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