Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18890130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188901301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18890130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1889
- Monat1889-01
- Tag1889-01-30
- Monat1889-01
- Jahr1889
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
25, 3V. Januar 1889. Nichtamtlicher Teil. >1 anfzufordern, und wurde dieser Vorschlag von der Versammlung beifällig gutgeheißen. Nachdem noch Herr Thomas unter allgemeiner Zustimmung im Interesse der auswärtigen Kollegen befürwortet hatte, mit dem Sitzuugsorte von Zeit zu Zeit zu wechseln, und nachdem Herr Challier die Versammlung aufgefordert hatte, zum Danke für die bisherige Geschäftsführung des Vorstandes sich von de» Sitzen zu erheben, welchem Ansinnen einmütig entsprochen wurde, schloß Herr Carl Andre unter lebhaftem Danke für die all seitige rege Teilnahme gegen 7 Uhr die Sitzung. Frankfurt a/Main, den 13. Januar 1889. (gez.) Carl Andre August Steyl. Adolf Stamm. Satzungen des Krcisvcreins der mittelrhcinlschcn Musikalienhändler. 1. Die Musikalienhändler des Regierungsbezirks Wiesbaden, Groß herzogtums Hessen und benachbarter Gebiete bilden den Krcisvercin der millclrhcinischen Musikalienhändler. 2. Mitglied des Vereins kann jeder selbständige Buch- oder Musi kalienhändler der betreffenden Gebiete werden. Die Mitgliedschaft ist persönlich. 3.. Zweck des Vereins ist Wahrung von Ehre und Recht unter den Berufsgcnossen und Förderung gemeinsamer Handclsintcrcssen, insbe sondere zur Hebung des Gewinnes am Sortimentsgcschästc durch Ein schränkung des Kundenrabaltcs auf Grund gemeinsam festgesetzter Norme» und durch Aufrechtcrhaltung solider Abonncmentsbcdingungen. 4. Der Krcisvercin tritt in oorpors in den Verein der Deutschen Musikalienhändler als Mitglied ein. und werden dessen Statuten jedem Mitglicdc des Krcisvcreins zugcstellt. 5. Der Krcisvercin wird durch einen Vorstand von 4 Personen, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Ersatzmann geleitet und vertreten. Die Wahl dieses Vor standes erfolgt alljährlich in der ersten Vereins-Versammlung durch ge heime Abstimmung mit absoluter Majorität; bei Stimmengleichheit ent scheidet das Los. 6. Die ordentlichen Vereins-Versammlungen finden nach Ermessen des Vorstandes, mindestens jedoch einmal jährlich im Laufe des Früh jahrs statt. Die Ankündigung der Vereins-Versammlungen hat 3 Wochen vor der anzubcraumendcn Versammlung zu geschehen. Anträge für diese Versammlung sind alsdann innerhalb 8 Tagen beim Vorstand cin- zureichcn, der darauf unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Tage die Einladungen zu erlassen hat. Auf Aptrag von mindestens 5 Mitgliedern ist der Vorstand ver pflichtet, auch außerordentliche Vereins-Versammlungen innerhalb >4 Tagen einzubcruscn. 7. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu erledigen, für die gewissenhafte Aufrechtcrhaltung der Vereins-Satzungen und der verein barten Gcschäftsnvrmen seitens der Mitglieder Sorge zu tragen, alle angenommenen Vereins-Beschlüsse zu vollziehen und durchzuführen und hierüber in den ordentlichen Vereins-Versammlungen Bericht zu erstatten, sowie rechtzeitig angemcldctc Anträge zur Beratung vorzulcgcn und zur Abstimmung zu bringen. 8. Alljährlich in der Frühjahrs-Versammlung hat der Vorstand Rechnung über das Vereins-Vermögen abzulcgcn, und beschließt diese über die Vermögens-Verwendung. 9. Sollte ein Mitglied des Kreisvcrcins den Satzungen oder Ver- einsbcschlüsjcn zuwider Handel», so verfällt dasselbe in eine Konvcniional- strase von 50 im Wicücrholungsfallc von 100 ./6., zu Gunsten der Vcrcinskassc. Zur Sicherung, daß vorkommcndcn Falles auch diese Strafe bezahlt werde, hat jedes Mitglied ein gestempeltes Acccpt über 50 (resp. 100 zahlbar nach Sicht dem Vorstand mit der Ermächtigung cinzuhändigcn, dasselbe im Kontravcntionsfallc einzuzichcn. Dem bctr. Mitglicdc steht mündliche Berufung an die nächste Vereins-Versammlung srci und kann diese eventuell beschließen, daß die Kasse den Strafbctrag zurückzahlc. 10. Ein mehr als zweimaliges Verfehlen gegen die Vereins-Satz ungen resp. die vom Verein als bindend ausgestellten Geschäfts-Normen, sowie das Begehen einer ehrenrührigen Handlung, hat den Ausschluß aus dem Krcisvercin zur Folge, worüber die nächste Generalversamm lung zu beschließen hat. Derartige Fälle sind alsdann sofort dem Vor stände des Vereins der Deutschen Musikalienhändler in Leipzig anzu- zeigcn, der über die weiter zu ergreifenden Maßnahmen zu entschei den hat. 11. Der geschäftliche Verkehr der Vcrcinsmitglicder (Sortimenter und Verleger) mit denjenigen Musikalien- und Buch-Handlungen des Bezirks, gleichviel ob Mitglieder oder nicht, die geflissentlich den Satz ungen zuwider handeln oder gegen die festgesetzten Gcschäftsnormen ver stoßen, oder aus dem Krcisvercin ausgeschlossen worden sind, ist untersagt. 12. Die Vereins-Versammlungen sind beschlußfähig bei der An wesenheit der Hälfte der Mitglieder oder deren Vertreter. Ist die zur Beschlußfassung notwendige Stimmcnzahl nicht vorhanden, so ist in kurzem Zwischenraum eine zweite Vereins-Versammlung cinzubcrufen, in der ohne Rücksicht aus die Anzahl der Anwesenden gültige Beschlüsse ge faßt werden können. Anträge, welche bei der Abstimmung mindestens drcivicrtel der anwesenden und vertretenen Stimmen erhalten, sind zum Beschluß erhoben. 13. Jedes Vercinsmitglied hat einen Jahresbeitrag von 3 zu zahlen; nach dem 1. April 1889 cintretendc Mitglieder zahlen 5 Einstandsgeld. Für etwaiges Fernbleiben von den Vereins-Versammlungen ohne Veitrctung oder schriftliche rechtzeitige Entschuldigung zu Händen eines Vorstandsmitgliedes des Kreisvereins ist ein Betrag von 5 Vkl. an die Kasse zu zahlen. 14. Jedes Vercinsmitglied hat ein eigenhändig unterzeichnetcs Exemplar dieser Satzungen dem Vorstände einzureichen. Gcschästsnormrn. 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffcrmäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2. Es ist untersagt einen höheren Rabatt zu gewähren als: a. 33'/gO/o auf Ordinär-Artikel. b. 5 "so auf alle Nctto-Artikel, die vom Verleger mit 33hg oder einem geringeren Rabatt gegen bar geliefert werden. e. 20 " o aus alle anderen Netto-Artikel, die vom Verleger mit höherem Rabatt als 33hg "!g geliefert werden, speziell aus die Editionen Peters, Litolss, Andre, Breitkops L Härtel, Cotta, Stein- gräbcr, Schubcrlh L Cie re. 3. Von den Bestimmungen des Absatzes 2 sind Licscrungen von Bühnen-Material und Textbüchern ausgeschlossen. 4. Die in Absatz 2 angeführten Rabattsätzc sollen die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu welcher gegangen werden darf. 5. Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuchlicherweise die Bezeichnung -Antiquarische oder im Preise herabgesetzte Musik» führen, sind unzulässig. 6. Diese Bestimmungen treten mit dem I. Januar 1889 in Kraft und gelten für den Regierungsbezirk Wiesbaden, das Großherzogtum Hessen und benachbarte Gebiete. Buchhiindlerische Rechtslitteratur. II. ,Nr. I siehe Bbl. 1888 Nr. 76.) Daube, 19r. P., Geh. Reg.-Rath, Universitäts-Richter bei der König!. Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin, Lehrbuch des Deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts. Stuttgart 1888, F. Enke. X, 330 S. — Preis 6 ^ 60 H, geb. 7 60?) Der Verfasser will mit dem vorgenannten Lehrbuche nicht den vorhandenen zahlreichen Kommentaren über die deutschen Urheber schutzgesetze einen neuen zugesellen, sondern ein Kompendium des Urheberschutzes geben und so der Theorie und der Praxis gleichzeitig dienen. An Studenten, Richter und Staatsanwälte, an Künstler und Gewerbebeflissene wendet sich das Werk. Besonders für die elftere», die Studenten, ist die Daudesche Darstellung empfehlenswert, da man in akademischen Kreisen, sowohl seitens der Lehrer, wie seitens der Hörer, jenem wichtigen Rechtsschutzgebiet unseres modernen Verkehrslebens bisher zu wenig Beachtung schenkte. Auf den Vorlesungslisten der Universitäten ist es beklagenswerterweise von der wissenschaftlichen Behandlung so gut wie ausgeschlossen. Seinen Zweck erreicht der Verfasser, indem er nach einer kurzen geschichtlichen Einleitung in sieben selbständigen Teilen zuerst den Urheberschutz an Schriftwerken, Abbildungen, musika lischen Kompositionen und dramatischen Werken, alsdann den Schutz an Werken der bildenden Künste, ferner den internatio nalen Schutz litterarischer und künstlerischer Schöpfungen, und im vierten Teile den Urheberschutz an Photographieen in selb ständiger systematischer Behandlung darstellt, deren Einteilung innerhalb der einzelne» Abschnitte sich meist wiederholt. Die letzten drei Teile sollen in die Lehre vom gewerblichen Urheber schutz einsühren (Muster und Modelle, Patentschutz, Markenschutz). Auf das Hineinziehen des Markenschutzes in das Buch ließe sich *) Die nachfolgende Besprechung wurde zum kleineren Teil bereits veröffentlicht im »Juristischen Litteraturblatt» 1889. Nr. 1. (Berlin Carl Hcymanns Verlag.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder