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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1924
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- 1924-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1924
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L4114vik1«rblatr f. d. Dychu. vuchhandrt. Redaktioneller Teil. 245. 17. Oktober 1924. ihn uns als Heidedichter im wahrsten Sinne -es Wortes. Unge- , Heuer fesselnd und stark wirkt der in einem gewissen Rausch geschrie bene »Wehrwolf«, derselbe stellt eigentlich die gewaltigste Art seines Schaffens dar, das Volkstum in Not und Kampf. Ganz anders »Das zweite Gesicht«. Hier erscheint er auf einmal als nervöser, rast loser und geplagter Mensch. Kollege Lehrmann ergänzte in durchaus glücklicher Weise den ausgezeichneten Vortrag durch »Lieder zur Laute«. Aus den vom Verlag Sponholtz in Hannover zur Ver fügung gestellten Werken von Löns konnten sich die Anwesenden ein Bild machen von der Vielseitigkeit seines Schaffens. Bücher durch die Berner Konvention in allen Kulturstaaten geschützt sind (mit Ausnahme von den Vereinigten Staaten von Amerika), er wähnt der Verfasser natürlich auch. Sch. Marguerittes Ehrenlegion. — Herriot soll General Tubail, dem Präsidenten der Ehrenlegion, Weisung erteilt haben, den Schriftsteller Margueritte, der im vorigen Jahre wegen seines Romans »La Gar?onne« aus der Ehrenlegion auvgestoßen wurde, wieder in seine Rechte cinzuseben. Vortragsabende. — In Bremen hat die Buchhandlung Röpke L Co. mit ihrem Vortragszyklus für diesen Winter begonnen. Am 25. Scpt. rezitierte Hanna Fässer (vom Stadttheatcr am Wall) Dichtungen von Goethe, Hölderlin, Hebbel, Peter Hille u. a., am 7. und 8. Oktober sprach Universitäts-Professor vr. Specht über 1. vom Ausdruck der Seele (Physiognomik), 2. über Intuition und Hell sehen; der erste Vortrag wurde durch Lichtbilder veranschaulicht. Am 14. Oktober las Hans Friedrich Blunck aus eigenen Werken. Ferner sind vorgesehen: 22. Oktober: Hans Blüh er, Historie und Mythos; am 4. November wird Börr.ies, Freiherr von Münchhausen aus eigenen Werken lesen, desgleichen am 24. No vember Albrecht Schaeffer. Für den 8. und 9. Januar ist die Aufführung zweier niederdeutscher Dramen durch die Niederdeutsche Bühne vr. Ohnesorg-Hamburg vorgesehen, und am 19. Januar wird Vilma Mönckeberg einen Märchenabcnd (Liebes-, Spuk- und Abenteuer-Geschichten) veranstalten. — In Potsdam wird die Firma Karl Heidkamp folgende Vortragsabende abhalten: Am 18. Oktober spricht Herr Professor O. F ischcl über Künstler und Mode, während am 24. und 31. Oktober I)r. W. Kurth das Thema »Der mittelalterliche Mensch« behandeln wird. Am 13. und 26. No vember hält Robert Hcnseling zwei Vorträge Uber Die Welt als Werden; er wird im ersten Vortrag über den Prozeß des Welt ganzen sprechen, während er im zweiten das Problem des Mensch heitsprozesses behandeln wird. Endlich spricht am 3. Dezember Stu dienrat Schaeffer über das Thema: »Der Rasscngedanke, Wahn oder Wissenschaft?-. Buchhandel und Völkerbund. — Welche Nolle der Eintritt Deutsch lands in den Völkerbund spielt, zeigt folgender Vorfall, der uns von der Firma Ludwig Röhrschcid in Bonn mitgcteilt wird. Diese hatte die Absicht, in der Pariser Zeitschrift »I^e vouguinwie kran?si8« eine Anzeige aufzugcben. Großmütig wurde ihr erklärt, daß vorbehaltlich gegenteiliger Meinung der abwesenden Mitinhaber der Aufnahme nichts entgegenstehe. Die Mitinhaber scheinen jedoch deutsche Firmen noch nicht für voll anzusehen, denn sie beschlossen, Anzeigen deutscher Buchhandlungen erst aufzunehmen, wenn der offizielle Eintritt Deutsch lands in den Völkerbund erfolgt sein wird. Pflichtexemplare in England. — Auch in England scheinen sich die Verleger nicht zurechtzufinden bei Fragen wie z. B.: »Ist es nötig, sich in Stationer's Hall mit seinem Verlagswerk eintragcn zu lassen, wie steht es mit der Ablieferung von Pflichtexemplaren, was bedeutet ,Oop^i-iM'?« Sonst würde nicht der Herausgeber von »^ubliskers' Circular« einem Anfragenden eine sehr lange und ausführliche Antwort gegeben haben. Eintragung in Stationer's Hall (»HeAwtereck ul 8ts- tioners' Hall«), erklärt der Herausgeber, ist eigentlich nur eine War nung an die Buchpiraten, die es immer noch gibt, daß man keinen Nachdruck unvcrfolgt lassen wird, er vergleicht die Eintragung mit einem Schild: »Das Betreten des Rasens ist verboten«. Den Copy right-Schutz in Amerika empfiehlt der Aufsatzschreibcr, da es englische Verfasser gibt, wie H. G. Wells und Kipling, die mehr Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Bücher in Amerika ziehen als in Groß britannien. Mit der Ablieferung der Pflichtexemplare scheint es in Eng land auch nicht so genau genommen zu werden. Solche Pflichtexemplare können eingefordert werden von sechs großbritannischcn Büchereien: zweien in London, je einer in Oxford, Cambridge, Edinburgh und Dublin. Das scheint aber selten oder nie zu geschehen. »Praktisch«, sagt ein Eingeweihter, »werden Pflichtexemplare nur an die Bücherei des Britischen Museums abgeliefert«. Dieses kann Zwangsmaßregeln ergreifen, wenn die Ablieferungspflicht versäumt wird. Früher hörten wir einmal, daß es 5 L Strafe koste, wenn man ein Buch nicht ein- licfcrt. Die übrigen Büchereien scheinen sich damit abgefunden zu haben, nur ab und zu einmal von den Verlegern deren Bücher als willkommenes Geschenk, nicht als Zwangsabgabc, zu erhalten. Daß die Änderung im Drucksachenoerkchr vom 1. November an. — Dt« von uns bereits im Bbl. Nr. 239 vom 16. Oktober mitgeteilte wich tige Änderung wird jetzt im Amtsblatt des ReichspostministeriumS Nr. 94 vom 14. Oktober durch eine »Verordnung zur Änderung der Postordnung vom 1. Oktober 1924« bekannt gemacht. Die Hauptsache ist die neue Fassung von Absatz II des 8 7 der Postordnung, der üb-r Drucksachen handelt, wie folgt: II- Zugelassen sind auch Abdrucke oder Abzüge, die durch ver schiedene Vervielfältigungsverfahrcn (I) hergestellt sind. Uber die Vereinigung mehrerer Druckstücke zu einer Sendung s. unter VIII. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. November 1924 in Kraft. Zur Ausführung dieser neuen Fassung wird bestimmt: »(II) Die bisherige Vorschrift, daß verschiedene Vervielfälti- gungsverfahren nur bei der ursprünglichen Herstellung der Druck- stücke angewandt sein dürfen, fällt weg. Es sind demnach fortan nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen eines Druckstttcks durch das gleiche oder ein anderes zugelassenes Vervielfälkigungsvei> fahren in unbeschränktem Umfang erlaubt. Dabei ist es ohne Be deutung, ob es sich um den Kopf oder Wortlaut des Druckstllcks handelt sowie ob die Nachtragungen oder Änderungen auf dem Truckstllck selbst stehen oder sich auf an- oder aufgeklebten Truck- stücken befinden. Dagegen sind die mit der Schreibmaschine einschl. der Durch schläge, mit Stempel, Turchdruck oder Paus- (Kopier-) Presse so wie handschriftlich bewirkten Nachtragungen oder Änderungen nur in dem unter 8 7 der Postordnung Abs. IX, X und XI ange gebenen Umfange zulässig. Bei Entscheidungen über die Zulässig keit von Druckstücken sind fortan die neuen Bestimmungen zugrunde zu legen.« Dicser Erfolg ist den Bemühungen des Börsenvereins zu danken, der im Verein mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag, dem Deutschen Buchdruckerverein und andren Verbänden aus Handel und Gewerbe nachdrücklich für eine Änderung der am 1. Juni d. I. in Kraft getretenen Bestimmungen über Drucksachen eingetrcten ist. Leider sind nicht alle Wünsche berücksichtigt, vor allem ist die Wiederzulassung der Büchcrzettcl zu der niedrigsten Drucksachengebühr von 3 Pfennig noch nicht erreicht worden. Vom Reichspostministerium ging heute nachstehender Bescheid ein: Der Ncichspostminister. Berlin W 66, den 14. Oktober 1924. An den Börscnverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Leipzig. Auf die Eingabe vom 8. September. Betreff: Drucksachen. Der Verwaltungsrat der Deutschen Reichspost hat in der Sitzung vom 36. September die inzwischen durch die Verordnung vom 1. Oktober 1924 mit Wirkung vom 1. November 1924 (Amtsblatt des NPM. Nr. 94) in Kraft tretenden Änderungen der Drucksachen bestimmungen beschlossen. Wettergehenden Wünschen hat sich aus grundsätzlichen Erwägungen leider nicht entsprechen lassen. WaS insbesondere die beantragte Herabsetzung des Gebührensatzes für Büchcrzettcl betrifft, so möchte ich folgendes hervorhebcn: Die vor dem 1. Juni gültigen Versendungsvorschriften für Drucksachen waren mit ihren zahlreichen Ausnahmebestimmungen so verwickelt, daß fortgesetzt Zweifel über die Auslegung der einzelnen Bestimmungen austraten. Ferner gaben die verschiedenen Versender gruppen — im besonderen dem Buchhandel — cingeräumtcn beson deren Vergünstigungen dauernd Anlaß zu unerwünschten und schwer abzuwehrcndcn Berufungen anderer von den Vergünstigungen aus geschlossener Kreise. Den stets wiederkehrcndcn Wünschen der Geschäftswelt auf Ver einfachung und gleichmäßige Anwendung der Drucksachenbestimmun gen ist durch die am 1. Juni in Kraft getretenen Vorschriften nach Möglichkeit Rechnung getragen worden. Dabei sind dem Buchhandel die bisher gewährten Vergünstigungen trotz der gegen diese Bevor-
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