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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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262, g. November 1SI2, Nichtamtlicher Teil. VötterMatt t- 9. Dgchn. Huchtzantzel 14049 Wir haben die Pflicht, gleiche Konkurrenzbedingungen zu schaffen, und erfüllen diese Pflicht nicht, solange wir gestatten, dah Versandhäuser Kredite öffentlich anbieten dürfen, die mit Rücksicht aus den dem Käufer erwachsenden Zinsgewinn un zulässiger Rabattgewährung gleichkommen. Vorsitzender: Darauf möchte ich bemerken, dah das Angebot heute schon strafbar ist. Es ist strafbar, Rabatt ziffermätzig oder in irgend einer Form anzubieten. Wenn jemand so weitgehenden Ra batt anbieten wollte, so würde das heute schon unzulässig sein. Aber wir wollen doch hier die Gewährung treffen, und ich möchte deshalb bitten, den Antrag zurückzuziehen. Herr Otto Paetsch, Königsberg: Es liegt mir nur an einer Antwort, zu wissen, ob Kredit- angcbote, deren letzte Raten erst nach 3^ bis 4 Jahre fällig sind, in Zukunft als langfristige Angebote vom Börsenvereins vorstand werden angesehen werden. Herr vr. Wilh. Ruhrecht, Göttingen: Ich bin aus meiner früheren Praxis im BörsenvereinS- vorstande fest überzeugt, daß der Börsenvereinsvorstand er klären wird: du bietest einen Kredit von 3 Jahren an, das ist eine übermäßig lange Zahlungsfrist. Lassen Sie die weiter gehende Fassung stehen, dann kann der Vorstand im einzelnen Falle eingreifen. Wollen Sie jedoch eine zahlenmäßige Be stimmung annehmen, so müssen Sie sie so weit greifen, daß Sie dadurch geradezu auffordern, daß andere Leute auch weitergehenden Kredit anbieten. (Sehr richtig!) Sie dürften unter keinen Umständen unter zwei Jahre gehen, wenn Sie die gegenwärtige Praxis der Abzahlungsgeschäfte bei großen Ob jekten berücksichtigen. Wenn Sie das aber hineinschreiben, kann jeder Sortimenter sich darauf berufen und sagen: ich pumpe auch 2 Jahre. Also lassen Sie es so, wie es hier steht, Sie kommen ohne etwas Kautschuk mit bestem Willen nicht durch. Auch im Strafgesetzbuch und im Bürgerlichen Gesetz buch finden Sie kautschukartige Paragraphen. Herr Otto Paetsch, Königsberg: Ich sehe ein, daß der dehnbare Begriff das kleinere Übel ist, und möchte meinen Antrag zurückziehen. Vorsitzender: Also der Antrag ist zurückgezogen. Weitere Anträge liegen nicht vor, ich darf also annehmen, daß Z 8, Absatz l angenom men ist. Wir kommen zu H 8, Absatz 5. Das ist ebenfalls ein Schutz des Verlags gegen den Verlag. Dem Sortiment kann im großen und ganzen die Sache gleichgültig sein; allerdings wenn der Verlag auch antiquarische Exemplare umtauscht, wird es ihm nicht ganz gleichgültig sein können. Herr Arthur Meiner, Leipzig: Ich möchte bemerken, daß die Verleger dies sicher als einen Schutz betrachten, wenn es durchgeführt wird. Ich be trachte es aber nicht als einen Schutz, wenn es in die Ver kaufsordnung ausgenommen wird, denn auf diese Weise wird nur ein Zwang auf die Verleger ausgeübt, daß sie überhaupt Umtauschen müssen. Bis jetzt gibt es so und soviele Verleger — ich selbst gehöre auch dazu —, die nicht ein einziges Buch dem Publikum Umtauschen, die nicht eine einzige neue Auf lage liefern und eine alte dafür zurücknehmen. (Bravo!) Steht das aber hier in dem Paragraphen, dann heißt es: es steht in eurer Ordnung, also mußt du auch mir einen Um tausch gewähren. Ich kann dann also nachher nicht mehr zurllcktreten und muß etwas anderes tun, als ich jetzt tue. Ich möchte auch erwähnen, daß dieser Satz auch in unserer Verlegerkommission besprochen ist und daß bei dieser Gelegen heit Herr vr. Siebeck, also einer der »outrierten Verleger«, wie es vorhin hieß, sagte: Ja, wenn ich Umtausche, so tausche ich nur die letzte Auflage desselben Buches um. Hier wollen Sie aber sogar eine frühere Auflage zulassen; also wenn die Börsenblatt stlr dm Deutschen Buchhandel 79. Jahrgang. fünfte Auflage erscheint, kann man nicht nur die vierte, son dern auch die dritte, zweite und erste Umtauschen. Das geht doch weiter, als unbedingt nötig ist, und ich kann nur wieder holen: durch Aufnahme dieses Paragraphen in die gedruckte Ordnung wird direkt aufgefordert, etwas zu tun, was Sie nicht wünschen. (Sehr richtig)! Ich empfehle Ihnen daher: sprechen sie es aus, daß man nur in dieser Form einen Umtausch wünscht, aber bringen Sie es ja nicht in die Ordnung. Herr Otto Meißner, Hamburg: Meine Herren, wie denken Sie sich die borgeschlagene Fassung des K 8 in Anwendung auf die Atlanten von Stieler und Andres oder bei den Konversationslexika? Es muß doch alles gleichmäßig behandelt werden, den vorgeschlagenen Paragraphen können wir nicht in allen Fällen befolgen. Herr vr. Wilh. Ruprecht, Göttingen: Meine Herren, ich kann das, was Herr Meiner gesagt hat, nur aufs schärfste unterstreichen. Das würde eine direkte Schädigung sein, eine ganze Zahl von Verlegern tauscht gar nicht um, das ist ganz verschieden je nach der Verlagsart. Wenn Sie hier etwas dekretierten, würden Sie auf der einen Seite den schärfsten Widerspruch erregen, z. B. bei den Ver legern von Konversationslexiken und Atlanten, und auf der andern Seite würden Sie dazu verführen, daß solche Zweige des Verlags, die bis jetzt noch nicht Umtauschen, denken würden: nun können wir das auch machen. Wir sind im Verlegerverein bemüht, immer mehr die einzelnen Verleger in Gruppen zusammenzufassen. Vor diese Gruppen wünscht der Verlegervereins-Vorstand diese Frage zu verweisen. Wir wollen versuchen, anzuregen, daß die einzelnen Gruppen, bei denen das Umtauschgeschäft nicht eingeführt ist, sich ver pflichten, es nach Möglichkeit nicht einzuführen. Aber wo die Sache so eingerissen ist, wie bei den Konversationslexiken und bei den Atlanten, ist es ziemlich hoffnungslos, auf diesem Wege etwas zu erreichen. Herr Karl Siegismund, Berlin: Ich habe vorhin in der allgemeinen Diskussion nicht das Wort ergriffen, weil ich glaubte, daß die Sache ziemlich breit erörtert würde, und vieles in der allgemeinen Diskussion ge sagt worden ist, was im Lause der Verhandlungen über die Verkaufsordnung so oft schon ausgeführt worden ist, und etwas Neues eigentlich gar nicht mehr gesagt werden kann. Aber auf eins möchte ich doch noch besonders aufmerksam machen: Wir sind hier gar nicht in der Lage, irgendwelche festen Beschlüsse zu fassen; wir können natürlich das, was wir hier besprechen, dem Verkaufsordnungsausschutz als Material für seine weiteren Verhandlungen überweisen, und von diesem Gesichtspunkt aus sind natürlich auch nur die Besprechungen zu betrachten, die in der Verlegerkommission stattgefunden haben. Auch dort sind keine endgültigen Bestim mungen beschlossen worden, es sind nicht einmal Wortlaute ein zelner Paragraphen festgesetzt worden. Das war auch gar nicht die Aufgabe der Verlegerkommission, sie wollte nur vom Standpunkt des Verlegers aus einmal die über die 8Z 11 und 12 auftretenden einzelnen Fra gen besprechen und zu ihnen Stellung nehmen. Das Material, das dort bearbeitet ist, wird dem Ver kaufsordnungsausschuß übergeben werden, und dieser wird mit Freude seststellen können, daß die Mehrheit des Verlags im wesentlichen den Ansichten zustimmt, die in der Allgemein heit des deutschen Buchhandels vertreten werden, und wenn wir uns vergegenwärtigen, daß selbst einige weitergehende Wünsche, wenn auch nur mit geringer Majorität, angenommen worden sind, so können wir uns doch sagen, daß diese Wünsche in einer Hauptversammlung des Börsenvereins auf alle Fälle vom Sortiment und sicherlich auch von einer grotzen Gruppe des Verlags angenommen werden. Demnach hoffen wir, in 1828
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