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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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14048 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. pV262, S. November 1S12. 8 14. Absatz 2: Werke, die znm gewerblichen Vermieten bezogen worden sind, dürfen nur bann antiquarisch angcboten oder verkauft werden, wenn sic wirklich benutzt sind und unzweifelhaft Spuren dieser Benutzung tragen. Soweit Liese Werke Neuigkeiten sind, dürfen sie innerhalb der ersten l> Monate »ach Aufnahme in die amtlichen Bibliographien antiquarisch weder verkauft noch ösfcntlich angezeigt werden.) ßI — Angenommen. K 5, Abs. I. — Angenommen. 8 5, Abs. 3. — Angenommen. 8 8, Abs. 1. Herr Eduard Faust, Heidelberg: Meine Herren, mir scheint der Begriff »übermäßig lange Zahlungsfristen« sehr dehnbar und unklar zu sein. (Sehr richtig!) Gemäß den Äußerungen, die Herr Nitschmann zu 8 12 gemacht hat, wir sollten unklare Worte nicht aufnchmen, möchte ich beantragen, daß dafür ein konkreterer Ausdruck eingefügl wird. Unter »übermäßig langen Zahlungsfristen« kann sich jeder Lieferant gegen Ratenzahlung alles mögliche denken. Ich möchte den Wunsch aussprechen, daß man hierfür eine bestimmtere Fassung finden möge. Vorsitzender: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, davon abzusehen; die Sache ist ja ein Versuch. Herr Faust meint, auf sechs Mo nate. Nun nehmen Sie einmal an: einer Ihrer guten Kunden pumpt 9 oder 12 Monate, was wollen Sie da machen? Sic sind sofort auf Grund dieses Paragraphen hineingefallen. Die Vereinigung der Reisebuchhändler ist ebenfalls gegen diese übermäßigen Zahlungsfristen aufgetreten, und wenn wir nun heute hier 2, l^ oder l Jahr sagen würden, dann würden wir unter Umständen königlicher als der König sein. Also lassen Sie es vorläufig bei dem Versuch bewenden, wir wollen doch nicht unsere Sortimenter schädigen, und das würde ge schehen, wenn wir hier eine derartige Festsetzung machten. Ich bin auch kein Freund von Kautschukausdrllcken, aber hier konnten wir wirklich nichts anderes tun, weil es ein Schlag ins Leere gewesen wäre. Es gibt Sortimenter, die zwei Jahre pumpen, aber zum Vergnügen tut das keiner. Manchmal liegt die Sache aber so: man kennt den Betreffenden, weiß, daß er ein aufgeregter Herr ist; wenn man ihm ein Wort sagt, schnappt er ab, und wie es nun einmal namentlich in der Universttätskundschaft ist, schnappen gleich drei, vier andere mit ab, wenn ihnen gesagt wird: der Mann ist unkulant. Also lassen Sie es dabei. Herr Arthur Meiner, Leipzig: Ich bitte Sie ebenfalls, es bei dieser Fassung zu lassen. Wir haben die Sache im Ausschuß sehr reiflich überlegt, ich habe selber ein Referat darüber zu erstatten gehabt und bin in Verbindung mit einer Reihe von Reisebuchhändlern ge treten. Einige von ihnen empfinden selbst die übermäßig langen Zahlungsfristen als sehr störend und unangenehm und sind dabei, sich selbst zu helfen und sich selbst Fesseln anfzu- erlegen. Das geht natürlich nicht so schnell, und wenn wir jetzt in der Verkaufsordnung über ihre Köpfe hinweg dekre tieren wollten: 6 Monate oder l oder 2 Jahre, so könnten wir in der Sache mehr schaden als nützen. Wir nützen aber in jedem Falle, wenn wir in die Verkaufsordnung etwas über übermäßig lange Zahlungsfristen hineinbringen, was bis jetzt nicht darin steht. Es wird sich ja nachher bei der Auslegung dieses — das gebe ich zu — etwas dehnbaren Begriffes aus den Verhandlungen der Reisebuchhändler ergeben, was unter übermäßig langen Zahlungsfristen zu verstehen ist. Wenn wir hier festsetzen: 8 Monate oder 1, 2 Jahre, so ist das die Grenze, und die Reisebuchhändler haben dann nicht die Mög lichkeit, die Grenze, je nachdem es in ihrem Betriebe not wendig erscheint, hinauf, oder herabzufetzen. Lassen Sie es also bei diesem ersten Versuch, die übermäßig langen Zahlungs fristen überhaupt zu regeln. Herr Otto Paetsch, Königsberg: Meine Herren, wie Sie wissen, habe ich im vorigen Jahre in Eisenach das Referat über diese Frage gehabt und habe Ihnen dort eine ganze Reihe von Beispielen angeführt, in denen außerordentlich langfristige Kreditangebote gemacht wurden. Es handelte sich um Angebote, bei denen für die letzten Raten ein Kredit auf 3^ bis 4 Jahre angeboten wurde, und wenn heute hier der Vorschlag gemacht wird, uns einst weilen mit diesem Passus: »Gewährung übermäßig langer Zahlungsfristen« zu begnügen, dann möchte ich mir doch zu nächst die Frage erlauben, ob denn nun in Zukunft seitens des Börsenvereinsvorstandes ein solcher Kredit, dessen letzte Rate auf 3^ bis 4 Jahre hinausliegt, als übermäßig lange Zahlungsfrist wird angesehen werden. Ich habe eben von dem Herrn Vorsitzenden des Verbandes gehört, daß auch das Sortiment nicht geschädigt werden soll. Meine Herren, auf welche Weise durch die Fixierung der Kreditangebote hin sichtlich der Kreditfrist das Sortiment geschädigt werden soll, ist mir nicht recht begreiflich. Ich sehe in der Fixierung einer Kreditfrist, über die hinaus Angebote und Offerten nicht gemacht werden dürfen, für das Sortiment keinerlei Schädi gung, im Gegenteil einen großen Vorteil. Es handelt sich nach meiner Empfindung doch nicht um den Kredit, den wir später durch die Verhältnisse gezwungen den einzelnen Kunden bei Zahlungsschwierigkeiten gewähren müssen, sondern es handelt sich gerade um das Angebot des Kre dits, und das muß unter allen Umständen beschränkt werden. Vorsitzender: Es steht hier: »Gewährung übermäßig langer Zahlungs fristen«. Herr Otto Paetsch, Königsberg: Das bedaure ich. Ich habe in meinem Referat seinerzeit dargelegt — und die Eisenacher Versammlung hat ihm in allen Teilen zugestimml —, daß es sich nicht bloß um die Gewäh rung, sondern auch um das Angebot von Zahlungsfristen handelt. Ich möchte mir diesen Passus im Wortlaut dorzu- lesen erlauben. Ich habe betont: Das Bestreben der neugeschaffenen Verkaufsordnung ist, wie durch das Landgericht Leipzig bereits anerkannt wurde, zweifellos für den gesamten Sortiments handel aus wirtschaftlich verständlichen und kulturpoli tisch zu billigenden Gründen, die gleichen Existenz- und Konkurrenzbedingungen zu schassen und zu gewährleisten, und ich komme zu der Behauptung, daß diese Voraussetzung der Verkaufsordnung nicht erfüllt ist, solange das Sorti ment an den Ladenpreis gebunden und in der Rabattge währung beschränkt ist, während die Abzahlungs- und Ver sandhäuser einen über alle kaufmännischen Usancen weit hinausgehenden Kredit anbieten und gewähren dürfen, so daß die für den Käufer sich daraus ergebenden Zinsgewinne einer unzulässigen Rabattgewährung gleichkommen. Geradeso, wie der Börsenvcrein allen Bücherverkäufern jedes Rabattangebot untersagt, und wie er alle in der Ra- battgewührung beschränkt, ebenso hat er dem Sinne der Ver kaufsordnung entsprechend und gemäß den aus dem festen Ladenpreis resultierenden Konsequenzen meiner Meinung nach die Pflicht, allen Büchcrverkäufern ein öffentliches An gebot langfristiger Kredite zu untersagen und sie in der Kreditgewährung zu beschränken. Wolle daher der Börsen- bereinsoorstand der Kommission zur Revision der Verkaufs- ordnung umgehend aufgcben, sie möge die bercgten übel abstellen durch Einfügung eines Paragraphen in die Ver kaufsordnung, der das Angebot übermäßig ausgedehnter Zahlungsfristen verbietet. Ich bleibe bei dieser Überzeugung, daß gerade das öfsentlicheAn gebot der langfristigen Kredite der übel stand für das Sortiment ist, der es mit Rücksicht auf jene Kon kurrenz ganz gegen seinenWillen zu langfristigen Krediten nötigt.
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