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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1912
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- Deutsch
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2KI, 8. November IS1-. Nichtamtlicher Teil. an was die Gesetzgeber von 1887, die den K 3, Sb der Satzungen schufen, gedacht haben. Ich werde Ihnen das an einigen Schulfällen klar machen. Es ist z. B. an den Fall gedacht worden: Eine Eisenbahnbehörde bezieht 300 Exemplare eines Werkes über, sagen wir einmal, Signalanlagen und verteilt dieses Werk an ihre Bauämter oder ihre unter- geordneten Behörden; oder ein Chemisches Institut — unter Institut kann eigentlich immer nur eine wissenschaft liche Anstalt verstanden werden — bezieht 25 Exemplare einer Nahrungsmittelchemie und gibt sie an ihre Laboratorien oder ihre Dozenten zum Gebrauche in dem Institut ab; oder eine wissenschaftliche Gesellschaft bezieht 20 Exemplare eines neu erschienenen Werkes ihrer Wissenschaft und gibt sie in die Bibliothek der Gesellschaft, die den Mitgliedern zur freien Beifügung steht. Das sind Schulbeispiele, die seinerzeit die Gesetzgeber von 1887 im Sinne gehabt haben. Das Wort »Verein« kommt in H 3, Sb der Satzungen überhaupt nicht vor. Heute ist aber dieses Wort das erste Stichwort, heute wird von fast nichts anderem gesprochen als vonVereinen, während die Gesetzgeber von 1887 an Vereine gar nicht ge dacht haben; denn es ist nicht anzunehmen, daß das Wort »Verein« damals so ungangbar gewesen ist, daß man etwa versäumt hätte, es in die Satzungen hineinzubringen. Heute ist von nichts anderem die Rede als von Vereinen, während die Gesetzgeber von 1887 nicht im entferntesten daran gedacht haben, daß Geschäfte auf Grund dieses Paragraphen gemacht werden könnten, wie sie heute tatsächlich vom Verlage fort gesetzt gemacht und versucht werden. Heute ist folgender Fall möglich: Ein Kegelklub, in dem 20 Rechtsanwälte kegeln, be zieht von einem neuen großen juristischen Kommentar 20 Exem plare vom Verlag zu dem ermäßigten Preise von 75/ sagen wir, statt 100 Die Kegelbrüder sind, wie gesagt, gleich zeitig Rechtsanwälte. Nach dem heutigen ß 12 der Ver kaufsordnung ist der Verlag vollkommen berechtigt, so zu Ver fahren. Der Kegelklub ist ein Verein, und deshalb dürfen die Exemplare zu ermäßigten Preisen an ihn abgegeben werden. Ja, der Verlag ist sogar berechtigt, zwei Exemplare zu je 75 abzugeben, wenn nur zwei Rechtsanwälte das Werk haben wollen, denn in ß 12 steht: »der Begriff .größere Partie' regelt sich nach dem Ladenpreise und nach der Absatzfähigkeit des betreffenden Objekts«. Der Ladenpreis von 100 ist zweifellos ein hoher, und die Absatzsähigkeit kann auf der ganzen Welt kein Mensch beurteilen als der Verleger selbst, und jeder Verleger kann cinwenden, daß der Absatz hinter der Absatzmöglichkeit zurückgeblieben ist. Das glaubt ja schließ lich jeder Verleger. (Sehr richtig!) So krasse Fälle, wie ich einen hier gewählt habe, sind tatsächlich möglich und kommen fast täglich vor, und allein die Tatsache, daß solche Fälle möglich sind, ist ein Grund für uns, daß diese Rechtsunsicherheit des ß 12 unter allen Um ständen beseitigt werden mutz. Wir müssen also in K 12 zum Ausdruck bringen, daß die Ermäßigung, die der Paragraph erlaubt, den K 10 der Verkaufsordnung unter allen Umständen nicht aufheben darf, daß der Verleger also unter allen Um ständen verpflichtet sein mutz, den Ladenpreis gegenüber sei nen Abnehmern zu schützen, daß ihnen zur Pflicht gemacht werden mutz, den Ladenpreis einzuhalten. Das ist in dem bekannten Streitfälle des Vereinsausschusses und der 47 Ver leger der Kernpunkt der Sache gewesen, und der ganze Vereinsausschuß ist seinerzeit für eine derartige Auslegung gewesen. Der Vorstand des Börsenvereins ist dem Vereins- ausschusse darin beigetreten, denn dieses Gutachten ist vom Vorstände veröffentlicht worden. Und jetzt? Es hat mein leb haftes Erstaunen erweckt, daß jetzt in der Verlegervereins kommission bei Beantwortung gerade dieser Frage, die sich nur auf diesen einen Fall bezieht, nach dem Protokoll sämtliche Herren anderer Meinung geworden sind, sowohl die Mitglieder des Vorstandes des Börsenvereins, die damals der Meinung des Vereinsausschusses waren, als auch der damalige Vor sitzende des Vereinsausschusses. Die Herren sind zu meinem unendlichen Bedauern bedingungslos und übereinstimmend dem Wunsche der 47 Verleger gewichen. Wenn uns nun von Verlegerseite entgegengehalten wird, daß eine Fassung, wie wir sie hier Vorschlägen, den Verkauf an Vereine so gut wie unmöglich machen würde, so möchte ich das unter allen Umständen bestreiten. Wir haben heute schon eine große Reihe von Vereinsbuchhandlungen, die wir an- erkannt haben, die ihren Mitgliedern keinerlei Rabattvorteile gewähren, und wo die Mitglieder trotzdem durch Vermittlung dieser Vereinsbuchhandlungen beziehen, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie dadurch ihrer Vereinskasse etwas zuwenden. Das wird auch in Zukunst der Fall sein, es wer den auch in Zukunft die Vereinsmilglieder mit Vorliebe durch ihren Verein beziehen, weil sie sich sagen: wenn wir auch keine Sondervorteile für uns selber haben, so stärken wir doch unser Vereinsvermögen, und die Vorteile kommen dem Ver ein im ganzen zugute, sei es der Bibliothek, sei es andern Einrichtungen des Vereins. Das wird also auch in Zukunft der Fall sein. Wenn aber tatsächlich der Verkauf an Vereine eine geringe Einschränkung durch die Annahme der Fassung, wie wir sie hier Vorschlägen, erfahren sollte, so würde das ein Segen für den ganzen Buchhandel, nicht nur für das Sortiment sein. Es ist ja in der Hauptsache der Ver lag, der über die immer mehr wachsende Begehrlichkeit der Vereine klagt. Sprechen Sie doch einmal mit einem juristi schen Verleger, welche Mitzstände gerade im juristischen Ver lage eingetreten sind. Es ist das Nachlaufen der Verleger hinter den Vereinen, um Mengenlieferungen zu erhalten, was die Vereine so begehrlich macht; es sind die permanenten. Un terbietungen der einzelnen Verleger, die allen Gewinn für sie schließlich illusorisch machen, und es ist dies alles geradezu als eine Großzüchtung der Eigenproduktion der Vereine anzu- sehen. Wir werden hier dasselbe Schauspiel erleben, wie bei den Warenhäusern, die zuerst überlaufen worden sind von den Jugendschriftenverlegern, und die jetzt die Verleger hin ausgeworfen haben und selbst drucken. Der deutsche Verlag ist mit absoluter Blindheit geschlagen, wenn er nicht cinsehen will, daß der Schutz des Ladenpreises wieder mehr betont werden mutz, und daß auch den Vereinen und Behörden gegen über der Schutz des Ladenpreises zur absoluten Pflicht ge macht werden muß. lBravo!) Die Verleger sagen: wir können keine Behörde verpflich ten. Ja, zum Teufel, warum nicht? Glauben Sie, daß die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft städtischen und Staats behörden nicht nur unter ganz bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen liefert, und daß die Behörden diese nicht an erkennen? Warum soll der Verleger nicht 300 Exemplare billiger liefern können unter der Verpflichtung, daß zu Laden preisen weiter geliefert wird? Warum sollte das nicht mög lich sein? Meine Herren, wie die Sache aber auch auslaufen mag — und ich bin der letzte, der einer friedlichen Verständigung ab geneigt wäre —, lassen Sie uns unbeirrt den Weg weitcrgehen, den K 10 zu schützen gegen den 8 12. Lassen Sie uns heute und in der kommenden Ostermesse keiner Änderung der Ver kaufsordnung zustimmen, die nicht mit dieser Rechtsunsicher heit ein für alle Male und gründlich ausräumt. Meine Herren, es kommt noch eins in Betracht. Jedes bürgerliche Gesetz findet seine Auslegung durch die Gerichte. Wenn Unklarheiten in einem bürgerlichen Gesetze Vorkommen — und die kommen häufig Vor —, dann sind die Gerichte die maßgebenden Stellen der Auslegung. Hat der Börsenverein ein solches Gericht, das auslegen darf? Wir haben den Ver such gemacht im Vereinsausschuß. Wir haben versucht, die ,Wll
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