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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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261, 8. November 1V1L. Nichtamtlicher Leib Sd-,e»d!aÄ!. ». Mchn. «ilchhaM-!. 13983 ich andererseits, daß eine wesentliche Besserung für den ge samten Buchhandel zweifellos durch eine Verfügung herbei geführt werden würde, wonach kein Buch vor Ablauf von K Monaten nach seinem Erscheinen dem Publikum weder gedruckt noch vervielfältigt antiquarisch angezeigt werden darf und sich also der antiquarische Verkauf vor Ab lauf dieser Frist allein auf mündliche oder schriftliche Anfragen und Angebote zu beschränken hätte. Jeder Verstoß hiergegen würde sofort ans Tageslicht kommen und die Kontrolle über die strikte Jnnehaltung dieser Vorschrift leicht durchzuführen sein. Den Warenhäusern würde durch diese Maßregel die Mög lichkeit genommen, ihre Leihbibliotheken zu Antiquariats zwecken in der bisherigen Weise zum Schaden des Buchhan dels auszubeuten, während auf der andern Seite für den ge samten Buchhandel hierdurch nur Vorteile erwachsen können und keiner benachteiligt würde usw. usw.« Ich kann hiermit meine Ausführungen beendigen. Nach meinem Dafürhalten mutz es gelingen, einen anderen Weg zu finden. Wenn der Weg, wie ihn der K 14 vorschlägt, gesetzlich festgelegt wird, werden eine ganze Reihe von Leihbibliotheken, a. a. auch die meinige, vollständig unrentabel sein. Den ein zigen Nutzen, den ich habe, ziehe ich aus dem Verkauf der Exem plare. Meine Bedingungen sind mit die höchsten in Berlin, aber auf andere Weise ist es mir nicht möglich, einen Gewinn zu erzielen. Vorsitzender: Meine Herren, ich möchte bitten, daß wir fortan bei der Generaldiskussion bleiben, wenn es sich allerdings auch nicht vermeiden lassen wird, die KZ I I und 12 in die Debatte hinein zuziehen. Ich will Herrn Eggers folgendes erwidern: Ich bin ein Gegner jeder Karenzfrist gewesen, weil ich die Gründe, die Herr Borstcll und er dagegen anfllhren, für keineswegs un berechtigt halte, und gerade meiner Anregung zufolge ist des halb in die erste Verkaufsordnung keine Karenzfrist hinein gekommen. Ich habe mir damals gesagt: wir wollen doch einmal versuchen, ob es nicht ohne die Karenzfrist geht. Es hat sich aber gezeigt, daß die Sache eben so nicht geht. Die Unterbietungen der Warenhäuser, aber auch der buchhändle rischen Leihinstitute, auch der wissenschaftlichen —ich will keine Namen nennen —, sind nach und nach so kraß geworden, daß überhaupt jedes Geschäft anfhört. (Sehr richtig!) Ein interessantes Geständnis ist Herrn Eggers entschlüpft, das ich festnageln möchte. Er sagte: an der Leih bibliothek verdiene ich nichts, sondern nur an den Exemplaren, die ich verkaufe. Das ist ja der beste Beweis gegen Sie, den Sie selber angeführt habe». Sie sollen an der Leihbibliothek verdienen, das ist ein berechtigtes Geschäft. Aber der Ver sauf der überschüssigen Exemplare ist nur ein Notbehelf, damit Sie sich der Sachen entledigen, das darf aber nicht die Haupt sache bei dem Geschäfte sein (Sehr richtig!), sondern eigent lich nur eine Unbequemlichkeit für Sie und eine nicht erfreu liche Nebenerscheinung des Betriebes. Das Gutachten, das Herr Eggers verlesen hat, ist einigermaßen antiquiert. Ich habe mit Reinhard Borstell über die Sache gesprochen. Herrn Eggers bedeutet die Bestimmung, wie ja aus dem Gutachten hervorgeht, ein Messen mit zweierlei Maß, das ist auch in der Kommission erwähnt worden, und es ist zweifellos nicht an gängig, die Antiquare und Leihbibliotheken mit zweierlei Maß zu messen. Deshalb habe ich ausgeführt — und das geht ja auch aus der ganzen Fassung des Paragraphen hervor —: Exemplare, die zur gewerblichen Vermietung bestimmt sind, unterliegen der Karenzfrist, antiquarische Exemplare aber nicht. Wenn eine Leihbibliothek wirklich antiquarische Exem plare hat, d. h. Exemplare, die im Besitz des Publikums ge wesen sind, darf sie sie verkaufen, wie sie will. Anderer seits, wenn der Antiquar vermietet gewesene Bücher hat, darf er es nicht. Wenn z. B. jemand kommt und sagt: ich möchte in einem Buche ein paar Seiten lesen, wollen Sie es mir nicht leihen, d. h. zu welchem Preise nehmen Sie mein ausgeschnit tenes Exemplar zurück? — so ist, wenn das Geschäft aus dieser Grundlage zustande kommt, das kein antiquarisches Exemplar, sondern ein vermietet gewesenes. Ich verkenne die Schwierig keiten, die einer Durchführung dieses Paragraphen entgegen stehen, nicht, es ist eben ein Versuch. Aber die übelstände, die bestehen, werden am besten dadurch gekennzeichnet, daß Herr Eggers selber sagt: an der Leihbibliothek verdiene ich nichts, ich verdiene nur an den Exemplaren, die ich verkaufe. Diesen Übelsländen versuche ich die Spitze abzubrechen, es ist ein Ver such, vielleicht mit untauglichen Mitteln, aber man mutz so etwas versuchen, wie weit man damit kommt.. Ich habe mich früher mit Händen und Füßen dagegen gesträubt, und es ist mir auch gelungen, die Karenz frist aus der ersten Ordnung herauszubringen. Ich habe mich aber überzeugt: es geht nicht ohne sie, es mutz versucht werden. Also die Herren werden jetzt so freundlich sein, sich im Rahmen der Generaldiskussion zu halten, wobei ja auf die KK 10 bis 12 eingangen werden kann. Herr Arthur Meiner, Leipzig: Ich möchte das nur ergänzen, was Herr vr. Ehlermann hier ausgeführt hat, da ich die Ehre hatte, der Vorsitzende der Kommission zu sein, die der Verlegerverein eingesetzt hatte, und die nur aus Verlegern zusammengesetzt war. Ich muß zugeben, daß das Resultat der vom Börsenverein einge setzten Kommission kein großes war, wenn ich auch nicht be haupten kann, daß es gleich Rull war. Der Herr Bericht erstatter hat ja selbst hervorgehoben, daß einige der Para graphen und Änderungen, die er Ihnen hier vorschlägt, aus dieser Kommission stammen. Aber daß das Resultat der Ver handlungen der Verleger gleich Null gewesen wäre, und datz sich unüberbrückbare Gegensätze, wie gesagt worden ist, aus diesen Verhandlungen ergeben hätten, das muß ich ganz ent schieden bestreiten. Gerade das Protokoll der Sitzung vom 21. Juni beweist für denjenigen, der es mit objektiven Augen betrachtet, datz die Verleger mit sich reden lassen wollten. Es sind selbstverständlich auch in dieser Verhandlung Worte ge fallen, die dem Sortiment nicht besonders freundlich erschei nen können, aber es ist doch sehr zu beachten, datz gerade von maßvollen und bedeutenden Verlegern sehr viel zur Versöh nung gesprochen worden ist, unter denen ich nur diejenigen hervorheben möchte, die ganz besonders hervorgetreten sind, wie die Herren vr. de Gruyter und vr. Siebeck; letzterer hat auf einen Brief von Adolf Kröner aufmerksam gemacht, den er kurz vor seinem Tode, am 28. Dezember 1909, an Herrn vr. Siebeck geschrieben hat, in dem er allerdings davor warnt, den K 3, Ziffer 5 b aufzuheben, dann aber fortfährt, datz »bei korrekter und rücksichtsvoller Behandlung dieses Para graphen dem Sortiment kein Schaden zugefügt wird«. (Hört! hört!) Also er wünscht, daß K 3, Ziffer 5 b aufrechterhalten werden soll, und das wünschen Sie, wie ja heute wiederholt zur Sprache gekommen ist, alle. Er sagt aber ausdrücklich, daß bei korrekter und rücksichtsvoller Behandlung des Para graphen dem Sortiment kein Schaden zugefllgt wird, er macht also selbst diese Einschränkung, und diese Einschränkung haben sämtliche Verleger in der Kommission, die getagt hat, gemacht und zugegeben. Datz nunmehr eine Verhandlung der Börsen vereinskommission auf einer ganz anderen Grundlage steht als im vorigen Jahre, wo sie wegen Nicht-Einigung über die 88 10 und 12 abgebrochen werden mußte, ist klar. Das Proto koll über die Verhandlungen im Verlegcrverein bildet die Brücke zwischen der ersten und der zukünftigen Besprechung, und ich habe die feste Überzeugung, datz wir dabei zu einem Resultate kommen werden, das, wenn auch nicht alle, so dock 18t«»
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