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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1912
- Strukturtyp
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- 1912-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1912
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- Deutsch
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13962 Svrsedölaü f. ö Ltlchn. vuchhanv'L Nicht«M!rch«r 261, 8. November 1912. Herbstversammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel in Bayreuth am 14. und 15. September 1912. (Bgl. Nr. L4K—254, LSS u. 28V.) Herr Georg Eggers, Berlin: Meine Herren, als Besitzer einer großen Leihbibliothek sei es mir gestattet, hier das Wort zu nehmen. Es ist mit Freude zu begrüßen, wenn es gelingt, durch die Verkaufsord nung Auswüchse zu beseitigen, die durch die Konkurrenz der Warenhausleihbibliolheken entstanden sind. Aber es ist sicher lich nicht der Wille unserer Gesetzgeber, damit auch die buch händlerischen Betriebe zu treffen, die einen großen Teil ihrer Einkünfte aus dem Verkauf von Lethbibliothekbeständen haben. Die Verhältnisse liegen speziell in Berlin so, daß wir gerade auch durch die Konkurrenz der Warenhausleihbiblio theken gezwungen sind, alles ohne Rücksicht auf Qualität, der Nachfrage entsprechend, einzustellen, und bei dem Niveau, aus dem sich leider unsere Belletristik jetzt befindet, sind eine Menge von Werken darunter, die nach sechs Monaten vollständig wert los sind. Wenn wir nicht die Möglichkeit haben, diese Werke abzusloßen, sobald die Nachfrage aufhört, ist unser Geschäft vollkommen unrentabel. Am besten wird der Standpunkt, den ich einnehme, durch ein Gutachten gekennzeichnet, welches Herr Borslell, der Wohl die größte Leihbibliothek besitzt, Herrn Prager im Dezember v. I. erstattet hat. Ich bitte, mir daher zu gestatten, dieses Gutachten vorzulesen: Herr Borstell schreibt: »Zurzeit sehr mit dringenden Arbeiten überhäuft, konnte ich Ihnen leider nicht früher schriftlich meine Ansicht über die in Aussicht genommene Einführung einer Karenzfrist äußern. Ich habe nun auf unsere Unterredung in dieser Angelegenheit hin nochmals mein, auch bei den Akten befindliches, Gutachten vom September, bzw. Oktober 1907 zu Rate gezogen und den Fall reiflich durchdacht. Meinen damaligen Standpunkt halte ich im großen und ganzen auch heute noch aufrecht, wenn ich auch selbst einsehe, daß sich die Verhältnisse seitdem noch verschlimmert haben und dazu verleiten, in der Ein führung einer Karenzfrist Abhilfe zu suchen. Wenn nach meinem Dafürhalten eine solche für meinen Betrieb, wie für jede große Leihbibliothek, zweifellos nicht unbedeutende Nach teile mit sich bringt, die ich aber vielleicht jetzt überschätze, und ohne Frage recht erhebliche technische Schwierigkeiten nach sich ziehen muß, denen zu begegnen nicht leicht, wenn nicht unmöglich sein wird, so meine ich andrerseits den ver änderten Verhältnissen notgedrungen Rechnung tragen zu müssen und würde der Einführung einer Karenzfrist von 3 oder 6 Monaten bedingt meine Zustimmung geben, d. h., wenn eine solche für den Gesamtbuchhandel, nicht nur für die Leih bibliotheken, zur Pflicht gemacht wird, und ihre Durchführung auch wirklich garantiert werden kann. Ist diese Verallge meinerung aber nicht geplant und ihre Durchführbarkeit auch nicht gut möglich, wie Sie ja selbst zugaben, so wird diese Maßregel den Warenhäusern gegenüber, gegen die sie sich in erster Linie richten soll, vielleicht den erwünschten Erfolg haben und diese an der weiteren Ausbeutung ihrer Leihbiblio theken zu Antiquariatszwecken vorläufig hindern — nämlich so lange, bis diese einen anderen Ausweg gefunden haben wer den —, während sie aber für den regulären Buchhandel, sofern ihm Leihbibliotheken angegliedert sind, eine geradewegs unge rechte und schwer schädigende Benachteiligung dem Antiqua riat gegenüber bedeutet, die ganz unhaltbare Zustände zeitigen würde. Während also ein Sortiment mit Leihbibliothek, wie meine Firma, in ihren umfangreichen Lagerbeständen schon kurze Zeit nach Erscheinen eines Buches über eine mehr oder weniger große Zahl von tatsächlich antiquarischen Exemplaren verfügt, die schon in mehreren Händen gewesen sind und, da ihr Äußeres gelitten, nicht mehr ausgeliehen wer den können, selbst wenn der Verleger Ersatzumschläge zur Ver fügung stellte, so soll sie doch verhindert sein, diese vor Ab lauf der festgesetzten Karenzfrist — eine Kontrolle über deren Ablauf bei jedem einzelnen Buche wäre überdies meiner Über zeugung nach in einem großen Geschäftsbetrieb schon an sich technisch unmöglich — antiquarisch verkaufen zu können, und muß Gefahr laufen, sich vor seinen Kunden lächerlich zu machen, denn beim Herrn Nachbar und Konkurrenten bekommt dieser ja schon viel eher das Gewünschte zu billigerem, antiqua rischem Preis. Ja, dessen Exemplare zeigen sogar viel weniger oder gar keine Gebrauchsspuren, der Form ist aber genügt: sic sind nachweislich schon »in anderem Besitz« gewesen. Die sen Nachweis zu führen, dürfte niemals schwer fallen, sehr schwer dagegen die Kontrolle darüber auszuüben. Der durch die Verpflichtung zur Jnnehaltung der Karenzfrist in seiner Leistungsfähigkeit schon an sich stark beeinträchtigte Inhaber von Leihbibliothek und Sortiment, darf nun seine antiqua rischen Bücher nach 6 bzw. 3 Monaten verkaufen und anzeigen, natürlich viele zu weit niedrigeren Preisen als sonst, denn eine große Anzahl von Erscheinungen hat inzwischen das Interesse verloren oder ist durch die seitens des Verlegers bereits erfolgte Preisherabsetzung und Verramschung, was heute zum Alltäg lichen rechnet, schon ganz wertlos geworden. Der kleine Nutzen, den ihm vielleicht die bessere Verwertung einiger noch gut erhaltener Bücher durch öfteres Ausleihen bringt, kann den Schaden aus der anderen Seite nach meiner festen Über zeugung auch nicht annähernd aufwiegen. Der Althandel mit neuen, soeben erschienenen, aber in »Pri vatbesitz« gewesenen Büchern (Rezensionsexemplaren und was sonst unter dieser Flagge segelt!), wird trotz der den Leih bibliotheken auferlegten Karenzfrist üppig sich weiter entfalten, denn die zahlreichen Zwischenhändler werden nach wie vor ihre Bezugsquellen, die, nach meinen in einer Gerichtsver handlung gesammelten Erfahrungen tatsächlich in großer Zahl existieren, mir aber heute noch ein Rätsel sind, in Nah rung setzen und den Markt mit ihren Angeboten von neuen belletristischen und populärwissenschaftlichen Büchern aller Art, die aber in »Privatbesitz« gewesen und daher vogelfrei sind, überschwemmen. Auch gegen die vielen Pfandleiher, die für die Antiquariate eine so bequeme und billige Bezugsquelle bilden, kann ja diese Maßregel kaum irgend etwas ausrichten. Die billigen Bücherangebote einer großen hiesigen Antiqua- riatsfirma werden also nach wie vor dem Publikum unter breitet werden, und zwar infolge der Karenzfrist mit noch weit größerem Erfolge als bisher zum Schaden anderer. Recht erhebliche, technisch gar nicht zu beseitigende Schwierigkeiten würden auch meinem Geschäft zum Beispiel durch die nach Einführung einer Karenzfrist für Leihbiblio theken notwendig werdende Trennung von unverkäuflichem Leihbibliotheksantiquariat und dem verkäuflichen Antiqua riat aus sogenanntem »Privatbesitz« erwachsen, da wir ja auch vielfach und in beträchtlicher Anzahl »Rezensionsexemplare »sw.«, die meist vollständig neu sind, billig ankaufen und in die Leihbibliotheksbestände einreihen. Dem Allgemeinwohl wird also nach meinem Dafürhalten durch die geplante und meiner festen Überzeugung nach un durchführbare Maßregel wenig genützt, den Leihbibliothek- besiyern aber ungerechterweise ein ungeheurer Schaden zuge- sügt werden, während sie dem Antiquar sogar Vorteile ge währen wird. Während ich unbedingt gegen die Einführung einer Ka renzsrist allein für Leihbibliotheken Stellung nehmen mutz und es überhaupt Wohl kein Mittel zur völligen Beseitigung der im Antiquariatshandel vorhandenen übelstände gibt, so glaube
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