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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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82, 10. April 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 3729 findenden und im Besitze des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen, öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare der folgenden Druckschriften: 1. lllielcisvicr, Losr/s, ll?ow. 3, vskiaä XsisAsroi 6l. UsbstbLsrs i Lpollri 1899; 2. cksn Liline^i, von Or. 8. -7. klitwavv, vs 8vovis, 8aklacksin Nsoisrr^ kolelciej 1903; 3. ^V^rveolsvis, dlspiol Ltsvislav IV^splsnsbi, Xisborv 1906, LKIsck. 8«isA. dsbstbllsrs; 4. lliSAion Leen Ovanase.is Xrslro^v 1901, Llrlsä. Al. rv 8sisA. Osbstbvsra; 5. üos lis topaäovrs, llapisesl Ltsvissl. ^V^epirwski, 8r»lcov 1904, Ltclsä. v ltsisAsrvi 6sbstbnsra; 6. 8rolova 8orov^ polskisj von ^Vlsäislsv Lolrs, vrs lHovris, klslrlsäsrn Nsoisrr^ pols^isj 1906, sind unbrauchbar zu machen.« Dabei wird bemerkt, daß die Beschlagnahme der Druck schrift: »Liswa 2/AMllnts LrasisosIrik'Ao, T"ow. 1, 2, ^Vsrk- 8slclsä Osbstbnsr» i IlVolös 1901« nicht mehr besteht. Posen, 27. März 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Durch rechtskräftiges Urteil der hiesigen zweiten Straf kammer vom 8. März d. I ist für Recht erkannt: »Alle im Besitze des Verfassers, Druckers, Heraus gebers, Verlegers oder Buchhändlers befindlichen, und die öffentlich angebotenen Exemplare der Nachbildung eines angeblich von Julius Kossak 1879 ge malten Bildes, darstellend die Erstürmung einer Batterie durch polnische Sensenmänner unter Führung Kosziuskos zu Pferde, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen.« Duisburg, 30. März 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2t44 vom 8. April 1907.) Nichtamtlicher Teil. Mißbrauch mit dem Autornamen. (Vgl. Börsenblatt 1906 Nr. 67, 199.) (Nachdruck verboten.) Ein ganz eigenartiger Tatbestand war es, mit dem sich der zweite Strafsenat des Reichsgerichts in seinem Erkenntnis vom 10. Juli 1906 zu befassen hatte. Während es sonst nämlich garnicht so selten zu geschehen pflegt, daß sich jemand die geistigen Schöpfungen eines andern aneignet und sie als seine eignen selbständigen Arbeiten in die Öffentlichkeit ein führt, hatte hier der Angeklagte gerade den umgekehrten Weg eingeschlagen. Er hatte gewisse Musikstücke für das Klavier bearbeitet und in einer verhältnismäßig starken Auflage in den Verkehr gebracht. Da nun aber sein Name in dem musiktreibenden Publikum noch zu wenig bekannt war, um Zugkraft auf die Käufer ausüben zu können, so gab er auf dem Titelblatt als Komponist den Namen des Nebenklägers an, eines Mannes, dessen Tonschöpfungen sich in den weitesten Kreisen der größten Beliebtheit erfreuen. Die Berechnung des Angeklagten hierbei war die, daß gar mancher schon, wenn er den Namen des Nebenklägers lese, sich zum Ankäufe eiues Exemplars der betreffenden Kompo sition ohne weiteres entschließen würde, während er, wenn er einen ganz fremden Verfasser darauf verzeichnet fände, wohl von der Anschaffung Abstand nehmen würde. Diese Berech nung war durchaus keine trügerische; allein es ist ohne weiteres verständlich, daß der Nebenkläger, mit dessen Namen hier ein solcher Mißbrauch getrieben worden war, dieses Ge baren nicht ruhig hinnahm. Ec stellte Strafantrag gegen den Mißbraucher und zwar auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen. Dort wird nämlich in Z 14 u. a. auch derjenige mit Strafe bedroht, der wissentlich »Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder An kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines andern — widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält«. Abgesehen hiervon ist natürlich der Täter auch zur Leistung von Schadenersatz an den Verletzten verpflichtet, und es kann ihm, wenn der andre auch in dieser Hinsicht Ge nugtuung verlangt, durch den Spruch des Strafrichters die Zahlung einer Buße auferlegt werden. In dieser Richtung jedoch einen Antrag zu stellen, hatte der Nebenkläger, eben jener Autor, mit dessen Namen der gekennzeichnete Mißbrauch Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ?4. Jahrgang geschehen war, unterlassen, weil ihm ein materieller Nachteil aus der Handlungsweise des Angeklagten nicht erwachsen war; wohl aber glaubte er, daß das soeben in seinen wesentlichsten Teilen angeführte Strafgesetz verletzt sei. Auch das Landgericht I zu Berlin teilte diesen Stand punkt, indem es sich von ungefähr folgenden Er wägungen leiten ließ: Das geistige Erzeugnis selbst, das im Wege der Vervielfältigung als Buch oder als Komposition und dgl. m. in den Verkehr gebracht wird, ist an und für sich natürlich keine Ware; wohl aber sind es die einzelnen Exemplare der von dem Verfasser oder von dem Verleger veranstalteten Ausgabe. Gibt nun jemand auf dem Titel blatt den Namen eines Dritten als den des Verfassers der betreffenden literarischen oder musikalischen Schöpfung an, so versieht er dadurch die Ware »mit dem Namen — eines andern«, und wenn letzterer seine Einwilligung dazu nicht gegeben hat, sie zu erteilen auch nicht verpflichtet war, so kennzeichnet sich das Vorgehen des Täters als ein wider rechtliches, und damit ist der Tatbestand des erwähnten § 14 erfüllt. Das Reichsgericht jedoch hat diese Auffassung als eine rechtsirrige verworfen und hat den Angeklagten freigesprochen und zwar unter folgender Begründung: »Das Gesetz schützt die Bezeichnung von Waren, also von beweglichen körperlichen Sachen, die aus einem auf Gewinn abzielenden Unternehmen im Bereich der Güter erzeugung oder des Handels in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht werden. Zu den Waren können auch die Werke der Literatur und Kunst gehören. (Vgl. z. B Artikel 4 der Berner Übereinkunft mit dem Schlußsatz: überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, das im Wege des Drucks oder sonstiger Verviel fältigung veröffentlicht werden kann.) Wer derartige geistige Erzeugnisse, selbst wenn sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, als körperliche Sachen in den geschäftlichen Ver kehr bringt, z. B. der Verlagsbuchhändler, hat die Rechte aus jenem Gesetz. »Aber der Erzeuger eines Geisteswerks als solcher bringt die körperliche Sache nicht in Verkehr. Wird durch ihn die Form, in der der Gedankeninhalt in die Erscheinung tritt, mit seinem wahren oder einem angenommenen Namen versehen, so weist der Name darauf hin, daß dessen Träger sein geistiges Erzeugnis in dieser Weise verkörpert hat, nicht darauf, daß die Form seinem Geschäftsbetrieb entstammt, den er in der Eigenschaft als Urheber geistiger Schöpfungen überhaupt nicht haben kann. Der Name ist dann zwar ein 489
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