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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 2145 Stempelmarken zu 30 und zu 40 H und klebte sie auf seine Wechsel, worauf er sie zum Einklagcn dort ließ. Nach kurzer Zeit schon wurde ihm aus dem Rechtsanwaltsbüreau telephonisch mit geteilt, daß auf dem 700 - Wechsel nur eine Drcißigpfennig- markc klebe; diese genüge aber nicht, ob man die Sache in Richtigkeit bringen solle. B. gab seine Zustimmung und küm merte sich um den Wechsel nicht weiter. Er war erstaunt, als er von der Steuerbehörde ein Strafmandat über 20 als den fünfzigfachen Betrag des hinterzogenen Stempels, erhielt, und be antragte gerichtliche Entscheidung. In der Verhandlung vor dem Königlichen Schöffengericht zu Leipzig am 12. d. M. gab B. an, daß er die beiden Stcmpclmarken verwechselt und die 40 H- Marke auf den 300 ^-Wechsel, die 30 H-Marke auf den Wechsel über 700 ^ geklebt habe; nachdem aber in dem Anwaltsbureau noch eine 40H-Marke dazu geklebt worden sei, habe er geglaubt, nun sei alles in Ordnung. Dagegen vertrat der Bevollmächtigte der Steuerbehörde den Standpunkt, daß, da die Marke, die mit 30 H an und für sich nicht genügte, an die falsche Stelle geklebt sei und der Monat mit seiner Ziffer, nicht vorschriftsmäßig mit Buch staben geschrieben war, der Wechsel dem Rechtsanwalt ohne Be- ei; damit sei der^Thatbestand des angezogenen Paragraphen des Reichsgesetzes, der vom Ausderhandgeben handele, erfüllt und die Strafe sei als zu Recht bestehend anzusehen. Dieser Ansicht schloß sich das Schöffengericht an und beließ es bei der Strafe von 20 Druckschriftenhandel im Umherziehen und Kolpor tage am Ort. Entscheidung des preußischen Kammer- gerichts. — In der deutschen Juristenzeitung (Berlin, Otto Lieb- präsidcnt Geheime Ober-Justizrat Groschuff in Berlin über die folgende Entscheidung des Kammergerichts: Ein Händler war von der Anschuldigung, die ßtz 42a, 56*-, 148^ der Gewerbeordnung verletzt zu haben, freigesprochen, weil die von ihm an seinem Wohnorte feilgebotenen Druckschriften nicht ge eignet gewesen seien, in sittlicher oder religiöser Beziehung Aerger- nis zu geben. Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptete Gesetzesverletzung, weil das Gericht nur zu prüfen habe, ob die ziehen und deshalb ausgeschlossen worden seien, weil sie in sittlicher Beziehung Aergernis zu geben geeignet seien. Das Kammergericht hat die Revision zurückgewiesen: -Ein obrigkeitlich genehmigtes Umherziehen tz 56 Gewerbeordnung Absatz 4 vorgeschrieben. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf H 42 a, d. h. auf den Gewerbebetrieb innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerb lichen Niederlassung.- Darüber bestand bei Beratung der No velle zur Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 nicht der mindeste Zweifel, wie es auch im Kommissionsberichte (S. 725 der Motive) heißt: -Volles Einverständnis zwischen der Kommission und dem Kommissarius des Bundesrats ergab sich darüber, daß für die Kolportage am Ort die Vorschrift in H 56 Absatz 4 nicht Platz greife. Ebensowenig war der weiteren Behauptung der Revision beizupflichten, daß die Entscheidung, ob die Druckschriften in sitt licher Beziehung Aergernis zu geben geeignet seien, -lediglich der zuständigen Verwaltungsbehörde-, nicht dem Gerichte zukomme. Allerdings findet sich eine solche Redewendung in Landmann, Gewerbeordnung, Anmerkung 14 zu 8 56'-. Diese kann aber nur auf Ungenauigkeit des Ausdrucks beruhen. Die Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde -über die Sittlichkeit- rc. einer Druckschrift ist vom Gesetze nur anerkannt als Genehmigung oder Ablehnung des vorgelegten Verzeichnisses, also nur für den Ab satz 4 des 8 56, für dessen Verletzung und die dafür bestehende besondere Strafandrohung (§ 149, Nr. 2). Soweit dieser Ab satz nicht in Frage kommt, kann von einer -Entscheidung der zu ständigen Verwaltungsbehörde- in keiner Weise gesprochen werden; denn auch die Erteilung des Legitimationsattestes hat mit einer sachlichen Prüfung der Druckschriften nichts zu thun, wie 8 43 deutlich zeigt.- (Urt. S. 839/00 v. 5. Nov. 1900.) Sitzgelegenheit fürAngestellte in offenen Verkauf s- stellen. — Nachdem der Bundesrat unter dem 28. November v. I. Bestimmungen über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen erlassen hat, sind die zu ständigen Behörden durch ein Rundschreiben des Ministers für Handel und Gewerbe noch besonders darauf hingewiesen worden, dafür Sorge zu tragen, daß die beteiligten Kreise über die mit dem 1. April in Kraft tretenden Bestimmungen alsbald in geeigneter Weise unterrichtet werden. Wir wiederholen in Nach stehendem aus dem Börsenblatt 1900 Nr. 280 und 282 den Text der betreffenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. No vember 1900: Auf Grund von 8 139li Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Achtundsechzigsler Jahrgang. 1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kontoren) muß für die daselbst beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeits unterbrechungen benutzt werden kann. im Wege der Verfügung für einzelne ^offene Verkaufsstellen (§ 139 A der Gewerbeordnung) oder durch allgemeine An ordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß. 3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft. Berlin, den 28. November 1900. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. (gez.) Graf von Posadowsky. Die deutsche Rechtschreibung in Oesterreich. — In einer Versammlung der Wiener Mittelschullehrer-Vereine am Abend des 9. d. M. in den Räumen der Universität zu Wien wurden aus Anlaß der vom Unterrichtsministerium zu veranstal tenden Ermittelung die Grundzüge einer Reform der deutschen Rechtschreibung für Oesterreich festgcstellt. Der Neuen Freien Presse entnehmen wir folgenden Bericht über den Verlauf dieser Ver handlung: Es hatten sich eingefunden: der Vice-Präsident des Landes schulrates vr. Freiherr v. Bienerth, vom Unterrichtsministerium Hofrat vr. Huemer, die LandeSschul-Jnspektoren vr. Scheindler, I)r. Kummer und Kapp. Den Vorsitz führte der Obmann des Vereins -Mittelschule-, Gymnasialdirektor Eysert. — Der Haupt referent Professor Rudolph Scheich ^schlägt folgende Leitsätze für Gebiet. Als Hauptgrundsätze dieser Annäherung an die phonetische Schreibung haben zu gelten: Vereinfachung der Dehnungszeichen unter Beibehaltung unserer Schreibung der s-Laute. Ein weiteres Prinzip wäre die Einschränkung der Großschreibung; besonders Hauptwörter im adverbialen Gebrauche wären klein zu schreiben. an die deutsche Orthographie stattzufindcn. Dadurch würde sich unter anderem eine Einschränkung im Gebrauche des lateinischen -o- zu gunsten des deutschen -k- und -z« je nach der Aus sprache ergeben, also z. B.: Direktor, Konzession und dergleichen. 1)r. Jellinek an, das in seinen Anforderungen radikaler ist. Professor Jellinek verlangt einen Anschluß an Deutschland nicht nur, weil dort die überwiegende Zahl der Sprachgenossen wohnt, gelehrte Schriften rc., dort gedruckt werden und die Schüler nicht wieder in den meist benutzten Büchern eine andere Rechtschreibung finden sollen als die ihnen vorgeschriebenc. Professor Jellinek ist unter anderem für folgende Vereinfachungen: Doppel-a und Doppel-o sei abzuschaffen; die Dehnungszeichen wären ganz ab zuschaffen und nur in wenigen Fällen aus historischen Gründen zu belassen; das th ist nach deutschem Muster abzuschaffen; anstatt c werde immer k oder z geschrieben; in Fremdwörtern sei anstatt pH immer f zu schreiben. — Professor Feuchtinger ist für den Grundsatz: Eine populäre und weniger gute Orthographie sei besser als eine gute und unpopuläre. — lieber einige Schrei- Meinung vor, daß die österreichische s-Schreibung beizubehalten sei, da das deutsche -gross- und -Ross- das Auge beleidige. — Hofrat Huemer, der als der Anreger der Enquete des Ministeriums gilt, wünschte, daß die Frage entschieden werde, wie es um den Anschluß an die reichsdeutsche Orthographie bestellt sein werde, wenn etwa die zu gewärtigende einheitliche Regelung der Schreibung sich von der populären Schreibung allzu weit entfernen sollte. — Landes-Schulinspektor vr. Kummer schlägt zum Zwecke der Einigung in dieser Frage schließlich vor: Die ersten beiden Leitsätze des Hauptrefcrates seien anzunehmen. 283
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