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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1884
- Sprache
- Deutsch
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tz. 2. Mitglied des Vereins kann jeder Besitzer oder ver antwortlicher Vertreter einer in Stettin bestehenden Buch-, Kunst oder Musikalienhandlung werden, der sich vor dem Vorstande des Vereines ausweist, den Buchhandel ordnungsmäßig erlernt zu haben. Ausnahmen können in besonderen berechtigten Fällen gemacht werden. Von dem Eintritt sind ausgeschlossen: Personen, welche die bürgerliche Ehre verloren haben; welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit unter sagt ist. tz. 3. lieber die Aufnahme in den Verein entscheidet, nach voransgegangenem schriftlichen Anträge bei dem Vorstande, schrift liche geheime Abstimmung der Mitglieder mittelst verschlossener Stimmzettel; die Eröffnung und Auszählung derselben geschieht durch den Vorstand. Z. 4. Die Mitglieder des Vereins machen sich verbindlich und gilt ihre Unterschrift unter die Statuten einem gegebenen Ehrenworte gleich: u) Rabatt nur auf besonderes Verlangen des Käufers zu gewähren, im klebrigen aber es als Pflicht zu erachten, den Rabatt nach Möglichkeit zu beschränken; ein Rabatt (von Wiederverkäufern abgesehen) in Höhe von mehr als 10A vom Ladenpreise, oder Vergünstigungen, die eine Höhe des Rabatts über ION bewirken würden, dürfen nicht ge währt werden. b) auf Zeitschriften, periodisch erscheinende Druckwerke jeg licher Art, deren einzelne Lieferungen oder Theile einen Preis von unter drei Mark haben, ausländische Literatur und Karten Rabatt überhaupt nicht zu geben; a) ausgenommen hiervon sind Bücher, welche aus zweiter Hand als Restauflagcn re. re. billiger als vom Verleger zu be ziehen sind, auch wenn dieselben von Letzterem nicht öffent lich im Preise herabgesetzt sind, sowie solche Werke, bei denen der Verleger ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Preisreduction gegeben hat. 8. 5. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung ist zu unterlassen. Als öffentliches Angebot soll außer den Ankündigungen in Zeitungen, Journalen, Katalogen re. angesehen werden, wenn dieselben in Schaufenstern oder in anderen Vor richtungen dem Publicum vor Augen gelegt, oder mittelst gedruckter, bez. auf mechanischem Wege vervielfältigter An zeigen an Privatpersonen, Behörden, Corporationen re. ge richtet werden. tz. 6. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, welche in der ersten Jahresversammlung durch einfache Majorität auf drei Jahre gewählt werden und unter sich den Vorsitzenden zu wählen haben. tz. 7. Die regelmäßigen Versammlungen finden viermal im Jahre und zwar in der ersten Monatshälfte eines jeden Quartals statt. Jede Versammlung wird vom Vorstand einberufen; auch ist derselbe befugt, nach eigenem Ermessen eine außerordentliche Generalversammlung zu veranlassen, und verpflichtet, solches auf schriftlichen Antrag von vier Mitgliedern zu thun. tz. 8. Die Beschlüsse werden durch einfache Majorität der in der Versammlung Anwesenden gefaßt und sind für sämmtliche Mit glieder des Vereins bindend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Z. 9. Die Mitgliedschaft geht verloren: durch freiwilligen Austritt; durch Ausschluß auf Antrag des Vorstandes, insofern mindestens zwei Drittel sämnitlicher Mitglieder sich in schriftlicher Abstimmung für denselben erklären; durch eingetretene Insolvenz. Z. 10. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag von 5 M. Etwa mehr als die Gesammtsumme der Beiträge erwachsende Unkosten Iverden am Schluß des Kalenderjahres zu gleichen Theilen von den Mitgliedern erhoben. Z. 11. Statutenveränderungcn können nur ans Beschluß einer Majorität von zwei Drittel sämnitlicher Mitglieder vorge- nommcn werden. H. 12. Bestehende Verträge werden von den vorstehenden Be stimmungen nicht betroffen, sind aber bis zum 1. April 1885 nach denselben zu modificiren. Otto Brandner. H. Dannenberg. Gustav Frehse. Th. von der Nahmer. Paul Niekammer. Paul Saunier (Löon Sannier's Buchhandlung). R. Schauer. E. Simon. Otto Spaetheu. A. Stattelmann. Paul Witte. ^ Franz Wittenhagen. Miscellcn. Literarvertrag mit Italien. — Der Reichskanzler hat dem Bundesrath folgendes Schreiben zugehen lassen: Mit Italien sind von dem Norddeutschen Bunde, von Bayern und Württemberg gemeinschaftlich und von Baden Conven tionen, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an lite rarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, abgeschlossen worden. Die norddeutsch-italienische Convention wurde aus Süd hessen ausgedehnt. Elsaß-Lothringen steht mit Italien in keinem bezüglichen Vertragsverhältniß. Nach dem von Reichswegen erfolgten Abschluß der neuen Conventionen mit Frankreich und mit Belgien hat die königlich italienische Regierung ihre Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben, die erwähnten Einzelverträge durch einen einheitlichen Vertrag mit dem Reich zu ersetzen und hierbei sowohl die in den ersteren vorgesehene Eintragungsformalität in Wegfall, als auch die sonstige in den neueren Verträgen erzielte Vervollkommnung des bezüg lichen Vcrtragsrechts zur Anerkennung zu bringen. Die demzufolge eingeleiteten Vorverhandlungen lassen eine Verständigung über einen mit der deutsch-französischen Uebereinkunft in allen wesent lichen Punkten gleichlautenden Vertrag in nächste Aussicht nehmen. Mit Rücksicht hierauf und von dem Wunsche geleitet, den neuen Vertrag mit Italien dem Reichstag womöglich noch während seiner diesmaligen Session vorlegen zu können, beantragt der Reichskanzler: der Bundesrath wolle zu dem Abschluß einer Uebereinkunft zwischen dem Reich und Italien über den gegenseitigen Schutz der Rechte au Werken der Literatur und Kunst seine Zu stimmung ertheilen. Literarvertrag mit Holland. — Der Reichstag ge nehmigte die vorgelegte Uebereinkunft mit der niederländischen Regierung zum Schutze des Eigcnthums an Werken der Literatur und Kunst in erster und zweiter Lesung ohne Discussion.
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