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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-10-27
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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5014 Nichtamtlicher Theü. ^ 2Ü1, 27. October. Mißrcllen. Centralvercin für das gesammte Buchgewerbe in Leipzig. — Am 29. d. M., Abends 6 Uhr, findet im kleinen Saale der Buchhändlcrbörse eine constituireudc Versammlung des Centralvereins für das gesammte Buchgewerbe in Leipzig statt. Der Centralvercin, welcher (mit dem Rechte einer juristischen Person) seinen Sitz in Leipzig haben wird, bezweckt, unter- ausdrücklicher Ausschließung aller socialpolitischen Fragen, die technischen Interessen des Buchgewerbes zu fördern, insbesondere einen erhöhten Einfluß der Kunst auf dasselbe hcrbeizuführen. Es soll dies durch Gründung und Unterhaltung eines deutschen Museums für das gesammte Buchgewerbe, verbunden mit Fach bibliothek und Jonrnalisticnm, sowie mit kleineren, periodisch wiederkehrenden, durch Vorträge erläuterten Ausstellungen, ferner durch Errichtung einer Akademie für das gesammte Buchge werbe — höheren fachlichen Fortbildungsanstalt — für Ausge- lcrnte oder in Kenntnissen Vorgeschrittene, und im Anschluß hieran durch Ertheilung von Fachunterricht an Lehrlinge und Ansgelcrnte, sowie durch Pflege des Ausstellnngswesens des Buchgewerbes, sowohl durch Specialausstellungen, wie auch durch corporative Vertretung des deutschen Buchgewerbes auf den Weltausstellungen erzielt werden. Ordentliches Mitglied des Centralvcreins soll jeder selbständige Besitzer oder verantwortliche Vertreter eines dem Buchgewerbe im engeren oder weiteren Sinne angehörenden Ge schäfts werden können; doch ist im Hinblick auf die mit dem Vereine zu verbindenden Institute, namentlich das Museum und die Akademie, auch die Aufnahme von außerhalb des Buchge werbes stehenden Personen als außerordentliche Mitglieder vorgeschlagen worden. Zur Erleichterung der Geschäftsbehandlung und des ge meinschaftlichen Zusammenwirkens werden die ordentlichen Mit glieder des Ccntralvereins nach der Natur ihres Geschäfts in fünf Gruppen getheilt, während die außerordentlichen Mitglieder eine sechste Gruppe bilden. Anmeldungen für den Verein sind an Herrn vr. pb. Oscar Hase (Firma Brcitkopf L Härtel) in Leipzig zu richten; der selbe sendet auf Verlangen den Interessenten einen Statutenent wurf sowie eine die oben ausgeführten Zwecke behandelnde Denk schrift unentgeltlich zu. Die letztere, welche den Titel hat: „Die Zukunft des Buchgewerbes in Leipzig", ist in Nr. 1ü8 d. Bl. von diesem Jahre besprochen worden. Tims 18 monszs. — Das russische Postdepartemeut gibt von Zeit zu Zeit ein Verzeichniß der Postrouten des russischen Reichs, den sogenannten l'otoobtov^ äorc>8lwi1c.heraus. Natürlich ist die Absicht, mit diesem Buche ein Geschäft zu machen, nicht in Betracht gezogen; es soll in erster Linie amtlichen Zwecken dienen. Da es aber manches osficielle Material enthält, welches für Geschäftsleute verwendbar ist, so wird das Buch auch zuweilen vom Publicum beim Buchhändler verlangt, und dieser muß es — wenigstens seinem beständigen Kunden — liefern. Wie der Buchhändler dieses Buch beschafft, darum kümmert sich der Besteller natürlich nicht. Es wird daher vielleicht manchem Collcgen interessant sein, den Bericht eines russischen Buchhändlers zu lesen, in welchem dieser die Formalitäten beschreibt, welche er durchmachen mußte, um sich ein Exemplar dieses Buches zu verschaffen. Der Buchhändler K., welcher diese Bestellung auszusühren hatte, schickte zuvörderst in alle Buchhandlungen, jedoch vergebens; Niemand hielt das Buch auf Lager. Dann begab sich sein Bote in's Postamt, konnte es aber auch dort nicht erhalten und mußte sich Tags darauf an das Postdepartement wenden, wo er den Bescheid erhielt, daß der betreffende Beamte bereits das Bureau verlassen habe. Also auf morgen. Zn guter Zeit trifft der Bote ein, erfährt aber zu seinem nicht geringen Verdruß, daß er den Be trag für das Buch (von einem Rabatt ist selbstverständlich keine Rede) in der Reichsrentei cinzuzahlen und mit der Quittung wiedcrzukommeu habe. Der Bote begibt sich also in die Reichs- rcntei, kommt aber erst fünf Minuten nach ein Uhr dort an, während die Geldannahme schon um ein Uhr geschlossen wird. Am nächsten Tage ist er wieder in der Rentei, leider aber wieder vergebens; denn er erfährt, daß er zuvor ein Gesuch, eine Bittschrift eiureichcn müsse. Dieses Papier gibt man ihm ani nächsten Tage mit; hoffnungsvoll tritt er wieder vor den Cassirer der Rentei, um — abermals eine arge Enttäuschung zu erleben, denn das Gesuch war nicht in der vorgeschricbcnen Form abgefaßt. Gegen ein kleines Entgelt fand der Bote glücklicherweise in der Rentei einen Mann, der ihm das wichtige Document in gewünschter Weise abfaßte. Das Geld wurde nun in Empfang genommen und der Bote mußte auf die Quittung warten. Da er in der Nähe einen Gang zu erledigen hatte, so wollte er die Zeit des Wartens hierzu benutzen , er wurde jedoch von einem anderen Petenten gewarnt, da laut § 3 des Renteireglements sich Niemand vor Empfang der Quittung über das eingezahlte Geld bei einer Strafe von 30 Rubel pro Quittung entfernen dürfte. Nach zweistündigem Warten wurde sein Name endlich ausgerufeu und ihm die Quittung eingehändigt. Er eilt damit in's Postdepartemeut und — kommt natürlich wieder zu spät. Da nach diesen Tagen zufällig noch drei Feiertage folgten, so erhielt er das Unglücksbuch erst am neunten Tage. Liederbuch für Buchhändler. — Die Buchhändlerver einigung „Alte Hallenser" in Leipzig beabsichtigt,zum Besten der Wittwen-und Waisenkasse des Gehilfenverbandes, ein Liederbuch für Buchhändler herauszugeben, das auf etwa sieben Druckbogen in Octavformat veranschlagt ist und nach vorläufiger Schätzung 1 M. kosten wird. Sie bittet die vielen Dichtertalente des Buchhandels um Einsendung von geeigneten Beiträgen an die Adresse des Herrn O. Koller, Leipzig, Mittelstraße 8. — ovr. In russischen Zeitungen finden wir folgende, die heutige Richtung in Rußland charakterisirende Notiz: Man theilt uns mit, daß, um die lernende Jugend vor schlechter und gefähr licher Lectüre zu bewahren, vom Ressort des Unterrichtswesens ge plant wird, allen Bibliotheken und Buchhandlungen die Weisung zu ertheilen, daß Schülern und Schülerinnen nur gegen obrigkeit lichen Erlaubnißschein Bücher verabfolgt werden dürfen. Zu den nichtrussischen Schriftstellern, deren Werke laut aller höchstem Befehl vom 17. Juli d. I. in den Bibliotheken und öffent lichen Lesehallen nicht mehr verabfolgt werden dürfen, gehören: Agassiz, Büchner, Vermorel, Huxley, Debai, Zola Quütelet, Carus, Collin, Lassalle, Lubbock, Lecky, Louis Blanc, Lewis, Lyell, Marx, Will, Moleschott, Proudhon, Pfeiffer, Nochefort, Rsclus, Adam Smith, Spencer, Karl Vogt, Foucault, Zimmermann, Schweitzer, Joh. Scherr. Berichtigung. — In dem Artikel „Das Kraiikenversichernngs- gesetz rc." in Nr. 247 befindet sich eine irrthümlichc Angabe, die hier mit berichtigt wird. Der Beitrag zum Buchhaudlungs-Gehilsen- Verbande beträgt vom 1. Januar 1885 ab nicht 20 M-, sondern nur 18 M.
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