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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18890511
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2440 ^ 109, 11. Mai 1889. Amtlicher Teil. andernfalls behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins. Die Vollmachten sind dem Geschäftsführer des Börsenvcreins zur Prüfung und Abstempelung vorzulegcu; ein Exemplar bleibt bei den Akten, das zweite wird dem Bevoll mächtigten zur Legitimation ausgehändigt. Nichtmitglicder des Börsenvercins dürfen die Abrechnung nur durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, welche Mitglieder des Börsenvercins sind, und nur mit Genehmigung des Vorstandes. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, über welche der Vorstand Vereinsmaßregeln verhängt hat, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Bei Mcßzahlungen sind nur im Reich und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münzen zulässig. Als Mcßzahlungen gelten alle bis zum Sonnabend nach Kantate d. h. bis einschließlich den 25. Mai 1889 geleisteten Zahlungen. Als letzter Termin für rechtzeitiges Eintreffen der Remittenden beim Verleger oderchessen Kommissionär ist derselbe Tag festgesetzt. Berlin und Leipzig, den 8. Mai 1889. Der Vorstand des Sörlenvereins der Deutschen Duchhändler zu Leipzig. Paul Parey. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Auszug aus der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß. 8 1- Der Wahl-Ausschuß hat spätestens zwei Monate vor jeder ordentlichen Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler die Kreis- und-Orlsvereine, Verlegervereine und den Leipziger Kommissionärverein, sofern dieselben gemäß 8 13, Ziffer 4 der Satzungen Organe des Börsenvereins sind, durch ein an die betreffenden Vereinsvorstände zu richtendes Rundschreiben zu Wahlvorschlägen für die durch die nächste Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse I, II, UI des Börsenvereins aufzufordern. 8 4. Durch das in 8 1 Absatz 1 erwähnte Rundschreiben hat der Wahl-Ausschuß an die dort erwähnten Vereine zugleich die Aufforderung zu richten, Vollmachtsformnlare für Stellver tretungen in der benötigten Anzahl von der Geschäftsstelle zu verlangen. Dabei sind die Vereine besonders darauf aufmerksam zu machen: 1) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein aus der Person, nicht auf der Firma beruht; 2) daß laut Satzungen (K 17, Schlußabsatz) nur Mitglieder eines vom Vorstande des Börsenvereins anerkannten Vereins ihre Stimmen und zwar nur auf Mitglieder desselben Vereins übertragen können; 3) daß die Mitglieder der Ortsvereine, sofern sie gleichzeitig Mitglieder eines Kreisvereins sind, ihr Stimmstellver- tretungsrccht durch diesen Kreisverein auszuüben haben; 4) daß die Stimmstellvertretung für die Wahlen und alle auf der Tagesordnung der betreffenden Hauptversamm lung stehenden Gegenstände (mit Ausnahme der Beschluß fassung über Aenderung der Satzungen) statthaft ist; 5) daß kein Stellvertreter mehr als sechs Abwesende ver treten darf; 6) daß persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder nur in Krankheitsfällen ihre Stimmen über tragen dürfen; 7) daß nur Vollmachten, zu welchen das vom Wahl-Aus- schusse ausgegebene Formular benutzt ist, berücksichtigt werden können; 8) daß die Vollmacht von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben, und diese eigenhändige Unterschrift von dem Vorstande seines Vereins beglaubigt sein muß; 9) daß der Vorstand jedes Vereins die Vollmachten seiner Mitglieder zu sammeln und mit übersichtlichem Ver zeichnisse, zu welchem das Börsenvereins - Formular zu benützen ist, an die Geschäftsstelle zu senden hat, in deren Händen sie spätestens am Tage vor der Haupt versammlung sein müssen. 8 5. Die Börsenvereins - Mitglieder, welche Bevormundete oder Frauen laut Z 5 der Satzungen in der Hauptversammlung ver treten, haben ihre Vollmachten nach vorstehendem Paragraphen beglaubigen zu lassen und einzureichen. 8 8. An die Vollmachts-Inhaber werden am Tage der Haupt versammlung durch den Wahl-Ausschuß ausgegeben: 1) die Eintrittskarten zur Hauptversammlung; 2) gestempelte Wahlzettel mit aufgeklcbten Zetteln, welche in ver schiedenen Farben und aufgedruckten Zahlen von 2—7 nebst aufgcdrucktcm Datum der Hauptversammlung die Anzahl der Stimmen kennzeichnen, welche dem Empfänger zusteheu; 3) Vollmachtskartcn, welche in ähnlicher Weise wie vor stehend eingerichtet sind, und bei der Abstimmung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte zu benützen sind; 4) Farbige Stimmzettel mit Stellvertretungs-Bezeichnung für jeden Gegenstand der Tagesordnung, über welchen die Satzungen 8 17 Abs. 2 geheime Abstimmung vor- schreibeu. Auf diese» Stimmzetteln ist der Gegenstand der Tagesordnung auzugebeu. 8 9. Die am Orte der Hauptversammlung wohnhaften, sowie diejenigen auswärtigen Mitglieder, welche kein anderes Mitglied vertreten, haben Eintrittskarte, Wahlzettel und Stimmzettel für geheime Abstimmung möglichst schon am Tage vor der Haupt-
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