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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1889
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- 08.05.1889
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- Deutsch
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bekannten durch Ofenwärme zu bewegenden Figuren (als Karton bogen leicht verkäuflich) boten Hahn L Müller in Leipzig, Lindenstraße 10/12, ein ungemein reichhaltiges Sortiment. (Schluß folgt.) Entscheidung des Reichgcrichts. Wahrheitsgetreue Parlämentsberichte. (StrGB. 8 12. NBcrf. Art. 22.) I. Wahrheitsgetreu ist weiter als wortgetreu, im übrigen wesenllich thatsächlich. II. Bericht ist die erzählende Darstellung des historischen Vor ganges in seinem wesentlichen Verlaufe ohne eigene Betrachtung des Berichterstatters. Hl. Verhandlung begreift die gesamten Debatten einschließlich der Abstimmung. Urteil des IV. Strass, v. ti. Nov. 1888 o. B. n. M. (2101.88) (LG. Posen). (Nach -Rechtsprechung des Reichsgerichts».) Verwerfung der Revision. Gründe: Beide Angeklagte rügen übereinstimmend, daß den von ihnen ver breiteten Reden des Reichstags-Abgeordneten v. K. und des preußischen Landtags-Abgeordneten v. C. die Straffreiheit wahrheitsgetreuer Parla mentsberichte versagt und dadurch Artikel 22 der Reichsverfassung bczw. 8 12 des Strafgesetzbuchs verletzt sei. Von dem hier nicht in Betracht kommenden Umstande abgesehen, daß Artikel 22 sich ausdrücklich nur auf Verhandlungen in den össcntlichcn Sitzungen bezieht, unterscheiden sich beide Vorschriften nur dadurch, daß Artikel 22 die Berichte über Ver handlungen des deutschen Reichstags, ß 12 die Berichte über Kammer- Verhandlungen der zum Reiche gehörigen Einzelstaaten schützt. Kommen hiernach auch auf die Verbreitung der beiden Reden je nach der Stelle, an welcher sie gehalten worden, verschiedene Gesetze in Anwendung, so ist doch der Inhalt dieser Gesetze derselbe: sie schützen wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen des Reichstags bezw. einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Einzclstaates vor jeder Ver antwortlichkeit. Beide Gesetze stimmen, von dem Geltungsbereich abge sehen, inhaltlich überein mit 8 38 des preußischen Preßgesctzcs vom 12. Mai 1851, nach welchem -Berichte von den öffentlichen Sitzungen beider Kammern, insofern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben» sollten. Der Berichterstatter der Kom mission der zweiten Kammer, aus welcher der in der Regierungsvorlage noch nicht enthaltene 8 38 hcrvorgcgangcn ist, bezeichnet«: den vom Rcgierungskommissar geäußerten Bedenken gegenüber nur -einen ein fachen Bericht und zwar wahrheitsgetreu, als Gegenstand der Straffreiheit (Stenogr. Bcr. der preußischen zweiten Kammer 1850/1851 S. 1292). In die Reichsvcrfassung ist der -die Straffreiheit begründende Satz als Absatz 2 des Artikels 22 aus Antrag der Abgeordneten Lasker und Genossen ausgenommen. Der genannte Antragsteller bezog sich zur Be gründung desselben aus 8 38 des preußischen Preßgesctzcs, indem er den gleichen Schutz für »die Berichte über die Verhandlungen, wie sic hier epslogcn werden- verlangte und gegenüber der Befürchtung der Ver leitung hochverräterischer Reden ausführtc, -daß in der gesamten Debatte das Korrektiv gegen einzelne Ausschreitungen stets zu finden sein müsse- (Stenogr. Ber. des Reichstags des Norddeutschen Bundes 1867 S- 439, 440). Auch 8 12 des Strafgesetzbuchs verdankt seine Ent stehung einem bei der dritten Beratung im Reichstage gestellten Anträge des Abgeordneten Lasker, den derselbe nur dadurch begründete, daß im Fall der Nichtannahme -die dem wahrheitsgetreuen Berichte der Kammern garantierte Straffreiheit durch das Bundesgcsctz verloren gehen könnte« (Stenogr. Ber. des Reichstags 1870 S. 1147). Wenn nun auch Parlamentsvcrhandlungen für die Auslegung der Gesetze nur mit einer gewissen Vorsicht zu benutzen sind, so geht aus der mitgctciltcn Entstehungsgeschichte der rcichsgesctzlichen Bestimmungen doch so viel mit Sicherheit hervor, daß der Begriff der wahrheitsgetreuen Berichte wesentlich in demselben Sinne gebraucht ist, wie 8 38 des preu ßischen Preßgesctzcs in der preußischen Rechtsprechung verstanden ist. Der Antragsteller würde für seinen Antrag sonst nicht dieselben Worte gewählt, nicht den 8 38 ausdrücklich in Bezug genommen haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Reichstag einen weitergehcndcn Antrag der Abgeordneten Ausfcld und Genossen, die den Schutz des Artikels 22 der Reichsvcrfassung ausdrücklich auch auf Berichte über Teile von Verhandlungen ausdehnen wollten, ablchntc (Stenogr. Ber. 1867 S. 442). Hiernach und nach ihrem Wortlaut bieten Artikel 22 der Reichs- Verfassung und 8 12 des Strafgesetzbuchs der Auslegung keine besonderen Schwierigkeiten. Wahrheitsgetreu sind zunächst solche Berichte, die mit den berichteten Hergängen übcrcinslimmen, insbesondere die gehalte nen Reden wortgetreu wiedergcben. Diese letztere Begrenzung ^(welche nur die stenographischen Berichte schützen würde, ist indes zu eng und mit der auf größtmögliche Ocffcntlichkeit der Verhandlungen über den Sitzungssaal hinaus gerichteten, in dem Kommissionsbcricht der zweiten Kammer zu 8 38 des preußischen Prcßgcsetzcs (Anlagen S., 1I50)'zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzes unvereinbar. Hätte der Gesetz geber die Grenze so scharf ziehen wollen, so wäre die Bezeichnung »wort getreu» oder «stenographisch« naheliegend und deshalb geboten gewesen. Fehlt es aber an einer scharfen Begrenzung des Begriffs »wahrheits getreu», so erweist sich derselbe, wie auch die Revision anerkennt, als ein vorwiegend thalsächlicher dergestalt, daß cs Aufgabe des Jnstanzrichters im einzelnen Falle ist, zu prüfen, ob und inwieweit der Bericht mit dem wirklichen Hergang übcrcinstimmt. Wie nun einerseits die Worttreue nicht Voraussetzung der Straffreiheit ist, schließt dieselbe andrerseits die Bestrafung nicht aus, wenn nicht ein Bericht vorliegt (vgl. Oppcnhosf Rechtspr. Bd. 17 S. 469). Nur Berichte — einfache Berichte, wie das vormalige preußische Obcrtribunal unter Bezugnahme auf die Kammer- Verhandlungen von 1850 betont (Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 4 S. 429) — d. h. erzählende Darstellungen eines historischen Vorganges in seinem wesentlichen Verlauf, schützt das Gesetz, nicht also einzelne aus dem Zu sammenhang herausgerffscne, wenn auch an sich wortgetreue Acuße- runZen, nicht eigene Betrachtungen des Berichterstatters »Raisonnemcnts über das Verhandelte« (Stenogr. Ber. der zweiten Kammer 1850/51 S. 1292), selbst wenn sic in die Worte der Parlamentsrcdncr gekleidet wären (vgl. auch Oppenhoff, Rechtspr. Bd. 6. S. 177, Bd. 7. S. 171, 236, Bd. 16. S. 147). Das Gesetz schützt aber weiter nur Berichte »über Verhandlungen» des Reichstags bezw. der Einzel-Landtage. Ergiebt schon dieser Wortlaut, daß Rede» einzelner Abgeordneten an sich nicht geschützt sind, so wird dies durch die Ablehnung des Antrages Ausfcld und durch die vom Abgeordneten Lasker zur Begründung seines demnächst angenommenen Antrages gehaltene Rede vollauf bestätigt. Wenn der Antragsteller -die Berichte über die Verhandlungen, wie sie hier gepflogen werden», schützen wollte, so verstand auch er darunter nur »die gesamten Debatten«, in welchen er zugleich das »Korrektiv gegen einzelne Ausschreitungen« fand. Die Verhandlungen einer parlamentarischen Körperschaft bestehen nicht in von einander unabhängigen Reden ihrer Mitglieder, sondern setzen sich aus den Vorlagen oder Anträgen, den für oder wider dieselben ge haltenen Reden der Abgeordneten und der Regicrungsvertrcter, der ord nend eingreifenden Thätigkeit des Präsidenten und den Abstimmungen zusammen. Die Wiedergabe einer einzelnen Rede gewährt ein Bild nur von der Leistung des Redners, nicht von der Verhandlung, die die Körperschaft gepflogen. Ganz abgesehen von dem Fall der Erwiderung seitens eines anderen Abgeordneten oder eines Regierungsvertreters, ab gesehen auch von einem Eingreifen des Präsidenten durch einen Ordnungs ruf, gehört zur Vervollständigung des Bildes, zur Herstellung eines Berichts über die Verhandlung des Reichstags oder der Kammer die Abstimmung, durch deren Ausfall sich erst zeigt, in welchem Verhältnis die Meinungsäußerungen des Redners zu der Auffassung des Hauses standen Der Begriff »Verhandlungen« im Sinne der vorliegenden Reichsgesetze — 8 38 des Preußischen Prcßgesetzes sagt: Berichte von den öffentlichen Sitzungen — deckt sich nicht mit der einzelnen Sitzung eines Hauses, die einerseits eine aus den verschiedensten Beratungs- gegcnständen gemischte Tagesordnung haben, anderseits vor Erschöpfung eines Gegenstandes ihr Ende erreichen kann. Während deshalb die er schöpfende Darstellung der über einen einzelnen Gegenstand gepflogenen Verhandlung für einen Bericht über die Verhandlung zu erachten ist, wird der Mitteilung einer eine ganze Sitzung ausfüllendcn Rede, mit welcher die Verhandlung über einen bestimmten Gegenstand eröffnet wird, ohne Mitteilung der in der folgenden Sitzung zu demselben Gegenstand gehaltenen Reden und gefaßten Beschlüsse dieser Charakter nicht bei wohnen. Muß hiernach das in einer oder mehreren Sitzungen Verhandelte, soweit cs keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit den voran- gcgangencn oder nachfolgenden Verhandlungen hat, als Verhandlung im Sinne des Artikels 22 der Rcichsverfassung und des 8 12 des Strafgesetz buchs angesehen werden, so wird dadurch eine den Zeiträumen der ver schiedenen Sitzungen entsprechende getrennte Wiedergabe der Verhand lungen in der Tagespresse um so weniger ausgeschlossen, als ja auch die Verhandlungen selbst getrennt gepflogen werden, und z. B- der Ein fluß einer einzigen in einer Sitzung gehaltenen Rede in seiner Fortdauer bis zu deren Widerlegung in der folgenden Sitzung der Wirklichkeit ent spricht. Ob hiervon unabhängig bei Teilung des Berichts über eine Sitzung aus anderen Gründen, z. B. weil der Raum des betreffenden Zei tungsblatts erschöpft ist (vgl. Oppcnhoff, Rechtspr. Bd. 6. S. 273), der Schutz des Gesetzes dennoch cintritt, kann hier unerörtert bleiben. Ergiebt sich nun aus vorstehender Erörterung auch, daß wahrheitsgetreue Berichte über einzelne Parlamentsreden unter Umständen, insbesondere dann, wenn über den den Inhalt der Rede bildenden Gegenstand weiter nichts verhandelt ist, oder wenn nach der die Beratung eines Gegenstandes eröffnenden Rede die Sitzung geschlossen oder die Verhandlung des Gegenstandes vertagt worden ist, auf den Schutz des Artikels 22 der Reichsverfassung und des 8 12 des Strafgesetzbuchs Anspruch machen
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