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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1884
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- Erscheinungsdatum
- 18.06.1884
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- Deutsch
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2814 Nichtamtlicher Theil. Hk 140, 18. Juni. Werkes*) aufzuführen, ohne an die Genehmigung des Urhebers gebunden zu sein. Anlangend die Schutzfrist, so ist dieselbe nach dem nieder ländischen Gesetz nicht, wie in Deutschland, von normaler, sondern von nur zehnjähriger Dauer. Da eine so kurze Befristung des Aufführungsschutzes der deutschen Rechtsanschauung, sowie den in den meisten anderen Literarconveutionen anerkannten Grundsätzen nicht entspricht, so sind die deutschen Bertragsunterhändler angelegentlich bemüht gewesen, auf eine vertragsmäßige Verlängerung jener Frist hinznwirken. Es hat sich dies jedoch zur Zeit nicht erreichen lassen. Wiewohl man sich niederländischerscits der Stichhaltigkeit der diesseits geltend gemachten Argumente nicht verschloß, so trug man doch Bedenken, die fragliche Frist, mit deren Bemessung auf 10 Jahre seinerzeit zwischen zwei bei Berathung des nieder ländischen Gesetzes hcrvorgetretenen entgegengesetzten Meinungen gleichsam die Mitte gehalten worden ist, zu Gunsten eines einzelnen fremden Landes im Wege des Vertrages, ohne gleichzeitige entsprechende Abänderung der internen Gesetzgebung, zu ver längern. So unerwünscht dies auch vom diesseitigen Stand punkte sein mag, so haben die verbündeten Regierungen doch geglaubt, an diesem Bedenken das Zustandekommen des Vertrages nicht scheitern lassen zu sollen, zumal die Hoffnung berechtigt erscheint, daß eine bezügliche Abänderung der niederländischen Gesetzgebung sich während der Gültigkeitsdauer der Uebereinkunft, also vor Ablauf der ersten zehnjährigen Schutzperiode, vollziehen werde. Dafür, daß diese Abänderung eintretenden Falls den deutschen Interessenten ohne Weiteres, d. h. ohne daß es dann noch der im Artikel 16 der Uebereinkunft vorgesehenen besonderen Verständigung bedürfen würde, zu statten komme, ist unter Nummer 6 des Schlußprotokolls Vorsorge getroffen. Ebenso erschien es unter den obwaltenden Umständen der Billigkeit entsprechend, für diejenigen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft in dem einen Lande erschienenen Werke der fraglichen Kategorien, welche, weil sie bis dahin in dem anderen Lande nicht öffentlich auf geführt worden sind, unter dem vertragsmäßigen Aufführungs schutze stehen**), die zehnjährige Schutzfrist erst von jenem Inkraft treten an zu berechnen. Dies ist unter Nummer 7 des Schlußprotokolls verabredet worden. Zu Artikel 10. Die Abweichung von der deutsch-französischen Literarcon- vention in den Absätzen 2 und 3 ist lediglich redactioneller Natur. Der auf den Wunsch der niederländischen Regierung hinzu gefügte Schlußsatz des Artikels entspricht dem dritten Absatz von tz. 50 des deutschen Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 und hat den Zweck, außer Zweifel zu stellen, daß die Genehmigung zur öffentlichen Aufführung der rechtmäßigen Uebersetzung eines dramatischen Werkes auch von dem Uebersetzer gültig ertheilt werden kann. Zu Artikel 15. Die Ausdehnung der Uebereinkunft auf Niederländisch-Jndien war unbedenklich, weil daselbst die betreffende niederländische Gesetzgebung ebenfalls in Geltung steht. *) Nur für derartige Werke Pflegen die Componiste» erfahrungs- uiäßig sich das Aufführungsrecht vorzubehalten, während bei kleineren musikalischen Werken der Vorbehalt überhaupt nicht oder doch nur äußerst selten Vorkommen wird. **) Vergl. weiter unten die Bemerkunge' zu Nr. 3 u. 4 des Anlageprotokolls. Zu Artikel 16. Die am Schluffe des Artikels hinzugefügten Worte: „namentlich was die Dauer der Schutzfrist anlangt", haben in der wesentlichsten Beziehung durch die oben zu Artikel 8 erwähnte Verabredung unter Nummer 6 des Schlußprotokolls ihre Er ledigung gefunden. Zu bemerken ist ferner, daß der Artikel 11 der deutsch-franzö sischen Literarconvention auf den Wunsch der niederländischen Re gierung in die vorliegende Uebereinkunft nicht ausgenommen worden ist, weil in den Niederlanden ein getheiltes Verlagsrecht bisher nicht vorkommt und daher ein Interesse, dasselbe vertragsmäßig anzuerkennen, nicht besteht. Zu dem Anlageprotokoll. Dasselbe regelt die Modalitäten der sogenannten rück wirkenden Kraft der Uebereinkunft. Da die Uebereinkunft nicht, wie die mit Frankreich abgeschlossene, an die Stelle bestehender Verträge, sondern eines vertragslosen Zustandes tritt, so waren diejenigen Bestimmungen, welche in dem analogen Protokoll zu der deutsch-französischen Literarconvention unter Nummer 1 Absatz 1 sowie unter Nummer 3 und 4 enthalten sind, in vorliegendem Falle in Wegfall zu bringen. Ferner sind die auf das Abstempelungsverfahren bezüglichen Uebergangsvorschriften unter Nummer 1 des Protokolls weggelassen worden, weil man niederländischerscits die dortige Durchführbarkeit der Abstempelung als nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen mindestens zweifelhaft erachtete. Es ist deshalb unter Nummer 2 des Protokolls (vergl. auch Nummer 4 des Schlußprotokolls) jeder der beiden Re gierungen überlassen worden, im administrativen Wege die jenigen Anordnungen zu treffen, welche ihr geeignet scheinen, um den Zweck des bisher gebräuchlichen Abstempelungsver fahrens zu erreichen. Für Deutschland dürfte kein Anlaß vor liegen, von dem bis jetzt üblichen und bewährten Ver fahren abzugehen. Da jede in dem einen Lande vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft thatsächlich erfolgte öffentliche Aufführung eines in dem anderen Lande veröffentlichten musikalischen, drama tischen oder dramatisch-musikalischen Werkes bei dem bisherigen Mangel eines Vertrages eine erlaubte war, so rechtfertigt sich das Zugeständniß, daß solche erlaubterweise aufgeführte Werke auch in Zukunft der freien Aufführung unterliegen sollen. Dies ist unter Nummer 3 des Protokolls bezüglich der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke ausdrücklich ausgesprochen, gilt aber selbstverständlich in gleicher Weise von den musikalischen Werken (vergl. in dieser Beziehung Nummer 4 des Protokolls und Nummer 7 des Schlußprotokolls). Andererseits ist es folgerichtig, den in dem einen Lande vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft veröffentlichten, in dem anderen Lande aber bis dahin nicht öffentlich aufgeführten Werken künftighin den vertragsmäßigen Aufführungsschutz zutheil werden zu lassen. Dies ist unter Nummer 4 des Protokolls für die musikalischen Werke ausdrücklich ausgesprochen worden, findet aber ebenso auf die dramatisch-musikalischen Werke Anwendung (vergl. in dieser Be ziehung Nummer 3 des Protokolls und Nummer 7 des Schluß protokolls). In der citirten Nummer 4 ist ferner im Interesse der Urheber derjenigen niederländischen musikalischen Werke, welche vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft gedruckt worden sind und deshalb den im Artikel 8 Absatz 2 derselben, nicht aber in der niederländischen Gesetzgebung vorgesehenen Vorbehalt des Aufführungsrechts nicht enthalten, vereinbart worden, daß der
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