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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1884
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- Deutsch
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^ 140, 18. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2813 für eine den deutschen Interessen einigermaßen entsprechende ver tragsmäßige Regelung der Sache bot. Inzwischen ist durch ein Gesetz vom 28. Juni 1881 der wesentlichste Theil der Materie, nämlich der Schutz des Urheber rechts in Bezug auf Nachdruck, Uebersetznng und öffentliche Auf führung von Werken der Literatur und Kunst, in den Niederlanden neu geregelt worden, und ein den Schutz gegen Nachbildung be treffender, in den Hauptprinzipien dem deutschen Gesetze vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4) entsprechender Gesetzent wurf liegt zur Zeit den niederländischen Generalstaaten zur Geneh migung vor. Nachdem mit Rücksicht hierauf die seinerzeit auf sich beruhen gebliebenen Vertragsverhandlungen neuerdings wieder aufge- nommmen worden waren, haben dieselben nunmehr zum Abschluß der vorliegenden Ucbereinkunft geführt. Dieselbe entspricht im Allgemeinen der deutsch-französischen Literarconvention vom 19. April 1883 (Reichsgesetzblatt S. 269). Die Abweichungen, von denen die den Gegenstand des Artikels 8 der vorliegenden Ueber- einkunft bildende, auf den Schutz des Aufführungsrechts bezügliche, für Deutschland von erheblicherer Bedeutung ist, betreffen haupt sächlich solche Punkte, hinsichtlich deren entweder eine prinzipielle Verschiedenheit der beiderseitigen Gesetzgebungen, oder der Um stand, daß die Materie bisher zwischen den beiden Ländern nicht vertragsmäßig geregelt war, eine von der deutsch-französischen Literarconvention abweichende Festsetzung erforderlich, bezw. für den einen oder anderen vertragschließenden Theil wünschenswerth machte. Im Einzelnen ist, indem im Uebrigen auf die erläuternde Denk schrift zu der deutsch-französischen Literarconvention (Reichstags- Drucks. Nr. 332 vor 1883) Bezug genommen werden darf, Fol gendes zu bemerken: Zu Artikel 5 der Ucbereinkunft. Der Zusatz zum Absatz 2 („vorausgesetzt, daß diese Artikel mit dem wirklichen Namen des Urhebers versehen sind") ist auf den Wunsch der niederländischen Regierung zugestanden worden. Die selbe geht von der Annahme aus, daß die Angabe des Verfasser namens unter Artikeln über Wissenschaft oder Kunst ein geeignetes Kriterium bilden werde, um im Einzelfalle Zweifel abzuschneiden über den Unterschied zwischen den nach Artikel 5 , Absatz 2 unbe dingt geschützten und solchen Artikeln, welche — ohne wissenschaft liche rc. Artikel im engeren Sinne des Wortes zu sein — doch vielfach, in mehr nachrichtlicher Form, Gegenstände der Wissenschaft oder Kunst behandeln, und deren freie Entlehnbarkeit im Zweifels falle man der niederländischen Presse gewahrt zu sehen wünscht. Diesseits wurde es für thunlich erachtet, diesem Wunsche zu ent sprechen, da, worüber beiderseitiges Einverständnis! bestand, der Absatz 3 des Artikels 5 auch auf die Fälle des Absatz 2 Anwendung findet, hierdurch aber die Möglichkeit einer Ausgleichung insofern gegeben ist, als es dem Verfasser eines größeren wissenschaftlichen rc. Artikels, wenn er denselben nicht mit seinem Namen versehen aber doch geschützt wissen will, bezw. dem Redacteur der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift unbenommen bleibt, durch Hinzufügung des im Absatz 3 gedachten Vorbehalts die freie Benutzung des Artikels ausznschließen. Erfahrungsmäßig regelt sich übrigens die Sache in der Praxis ohne die von niederländischer Seite gefürchteten Schwierigkeiten. Zu Artikel 7. Entsprechend dem in allen neueren Literarconventionen anerkannten Prinzip, wonach der gegenseitige Schutz ipso fürs, d. h. ohne die früher übliche wechselseitige Eintragung gewährt wird, ist von dieser Formalität auch in der vorliegenden Ueberein- kunft abgesehen worden. Da jedoch nach dem niederländischen Gesetze die amtliche Niederlegung von zwei Exemplaren des betreffenden Werkes gegen einen Empfangschein, dessen Inhalt demnächst in ein Register ein getragen wird, bei Vermeidung des Verlustes des Urheberrechts vorgeschrieben ist, während bekanntlich in Deutschland die Ein tragungspflicht (abgesehen von den Fällendes tz. 6, Abs. 4 und des tz. 11, Abs. 4 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870) nicht besteht, so wünschte man niederläudischerseits ausdrücklich vereinbart zu sehen, daß die gegenseitige Schutzgewährung durch die Erfüllung der in dem Ursprungslande des betreffenden Werkes vorgeschriebenen Förmlichkeiten bedingt sei. Diesem Wunsche entsprechen die Absätze 1 und 2 des Artikels 7. Das in dem Absatz 2 vorgesehene, übrigens nur im Prozeßfalle erforderliche Certificat*) wird deutscherseits, abgesehen von den beiden oben citirten Ausnahmefällen, stets in dem Sinne zu lauten haben, daß nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen und regle mentarischen Vorschriften, behufs Wahrung des Urheberrechts an dem betreffenden Werke besondere Förmlichkeiten nicht zu er füllen sind. Zu Artikel 8. Der Schutz gegen unbefugte Aufführung der musikalischen, der dramatischen und der dramatisch-musikalischen Werke konnte nicht, wie in der deutsch-französischen Literarconvention, einfach unter das Prinzip des Artikels 1 der Uebereinkunft gestellt werden, sondern bedurfte einer besonderen Regelung. Während nämlich bezüglich der Manuscripte von Werken jener Kategorien die beiderseitigen Gesetzgebungen**) übereinstimmend einen unbedingten Aufführungsschutz, und zwar für die Lebensdauer des Urhebers und noch dreißig Jahre nach seinem Tode gewähren, weichen dieselben in Betreff der durch den Druck veröffentlichten Werke wesentlich von einander ab. In Deutschland unterliegen veröffentlichte musikalische Werke, falls der Urheber sich nicht das Aufführungsrecht ausdrücklich Vorbehalten hat, der freien Auf führung; dramatische und dramatisch-musikalische Werke aber werden, ohne daß es eines solchen Vorbehalts bedarf, auch nach ihrer Veröffentlichung gegen öffentliche Aufführung geschützt (tz. 50 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870). In den Niederlanden ist die öffentliche Aufführung bei ge druckten musikalischen Werken völlig frei***), und bei gedruckten dramatischen oder dramatisch-musikalischeu Werken nur dann von der Einwilligung des Urhebers abhängig, wenn derselbe sich diese Befugniß ausdrücklich Vorbehalten hat. In den Absätzen 1 und 2 des Artikels 8 sind die bezüglichen Grundsätze des deutschen Rechts zur vertragsmäßigen Anerkennung gelaugt, allerdings mit einer im Absatz 3 auf den Wunsch der niederländischen Regierung vorbehaltenen, in dem deutschen Urhcber- rechtsgesetz nicht vorgesehenen, aber mit den Grundsätzendes letzteren immerhin für vereinbar zu erachtenden Ausnahme, welche die Mög lichkeit wahren soll, in Concerten oder bei anderen öffentlichen Gelegenheiten einzelne Nummern oder Stücke eines musikalischen Werkes von größerem Umfange oder eines dramatisch-musikalischen *) Dasselbe unterliegt — wie jedes im Prozesse producirte urkund liche Beweisstück — in den Niederlanden nach den daselbst geltenden Gesetzen einem Stempel und bezw. einer Registrirungsgebühr, welche zusammen sich auf etwa 2 Mark belaufen. **) Bezüglich der musikalischen Werke ist dies in dem niederländischen Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen; jedoch ergibt sich die Aus füllung der Gesetzeslücke in dem obigen Sinne nach den Grundsätzen der Analogie, wie man dortseits auch bei den Vcrtragsverhaudlungen anerkannte. ***) Auch dies ist in dem niederländischen Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber indirect aus den Artikeln 1 und 12 bis 15 desselben.
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