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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1884
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- Deutsch
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2812 Nichtamtlicher Theil. 140, 18. Juni. bildung, der öffentlichen Aufführung oder Darstellung, oder der Uebersetzung dieser Werke Folgendes vereinbart: 1. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkraft treten der gegenwärtigen Uebereinknnft im Gange ist, soll vollen det werden dürfen; diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkt bereits hergestellt sind, ohne Rück sicht auf die Bestimmungen der Uebereinknnft, verbreitet und verkauft werden dürfen. Ebenso sollen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber- einkunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke oder gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, wäh rend eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten an benutzt werden dürfen. 2. Die beiden Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung der Schwierigkeiten tref fen, welche den Verlegern, Buchdruckern oder Buchhändlern des einen oder des anderen Landes aus dem Besitze, dem Verkaufe oder dem Verbreiten der erwähnten Exemplare oder Vorrichtungen, beziehungsweise aus dem Gebrauche dieser Vorrichtungen erwachsen könnten. 3. Was die dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke anlangt, welche in einem der beiden Länder erschienen und in dem anderen Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft im Original oder in Uebersetzung öffentlich auf geführt worden sind, so dürfen dieselben ungeachtet der Vor schriften der Uebereinkunft auch in Zukunft frei aufgeführt werden. 4. Was die musikalischen Werke betrifft, welche vor dem Inkraft treten der Uebereinkunft veröffentlicht, aber vor diesem Zeitpunkte nicht öffentlich aufgeführt worden sind, so sollen sieden in den Arti keln 8 und 14 vereinbarten Schutz genießen, und zwar selbst dann, wenn der Urheber sich das Aufführungsrecht nicht ausdrücklich Vor behalten hat, wie er dies, in Gemäßheit des Artikels 8, hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten der Uebereinkunft veröffentlichten Werke behufs Wahrung jenes Rechtes zu thun verpflichtet ist. Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrirender Theil der Uebereinkunft vom heutigen Tage, mit derselben ratificirt werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer wie diese Uebereinkunft haben. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll ausgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen im Haag, den 13. Mai 1884. Schluß-Protokoll. Im Begriff zur Vollziehung der Uebereinkunft zu schreiten, welche behufs gegenseitiger Gewährleistung des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und den Mederlanden abgeschlossen worden ist, haben die Unter zeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Erklärungen und Vorbehalte verlautbart: 1. Mit Rücksicht darauf, daß nach der Deutschen Reichsgesetz gebung photographische Werke nicht denjenigen Werken beigezählt werden können, auf welche die gedachte Uebereinkunft Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verstän digung vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegenseitig den Schutz der photographischen Werke sicher zu stellen. 2. Nach der niederländischen Gesetzgebung haben die Urheber die Verpflichtung, Exemplare ihrer Werke zu deponiren beziehungs weise zur Eintragung anzumelden. Da diese Förmlichkeit weder nach der Gesetzgebung des Deutschen Reichs noch nach der Ueberein kunft vom heutigen Tage erforderlich ist, so kommen die Unterzeich neten dahin überein, daß, wenn es sich im Falle gerichtlichen Straf verfahrens darum handeln sollte, in Gemäßheit der Bestimmung im zweiten Absatz des Artikels 1 der Uebereinkunft, die thatsächliche Dauer des Schutzes festzustellen, bei Werken deutschen Ursprungs der Tag der Veröffentlichung des Werks als Correlat des Datums gelten soll, unter welchem der Empfangsschein über die Bewirkung der für die niederländischen Werke vorgeschriebenen Deponirung aus gefertigt ist. 3. Die beiden Regierungen verpflichten sich, beiderseits vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft, die zur Ausstellung der im Artikel 7 derselben vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde zu bezeichnen. 4. Ebenso werden sie sich innerhalb derselben Frist die An ordnungen mittheilen, welche sie zur Ausführung der Bestimmung unter Nummer 2 des der Uebereinkunft angehefteten Protokolls getroffen haben werden. 5. Da der Schutz von Werken der Kunst, als da sind: Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei, Stiche u. s. w., gegen die auf anderem Wege als durch den Druck erfolgende Nach bildung bis jetzt durch die niederländische Gesetzgebung nicht geregelt ist, so erklären sich die Unterzeichneten dahin einverstanden, daß infolge des in dem zweiten Absatz des Artikels 1 der Uebereinkunft aufgestellten Grundsatzes beiderseits der vorerwähnte Schutz erst wirksam werden soll, sobald die Materie in den Niederlanden gesetzlich geregelt sein wird. 6. Was die in dem fünften Absatz des Artikels 8 der Ueber einkunft für die veröffentlichten musikalischen, dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke vereinbarte Schutzfrist anlangt, so haben die Unterzeichneten verabredet, daß, falls das niederländische Gesetz im Sinne einer Ausdehnung jener Frist abgeändert werden sollte, diese Abänderung Deutschland von Rechtswegen und ohne Weiteres zu statten kommen soll. 7. Bezüglich der musikalischen, dramatischen oder dramatisch musikalischen Werke, welche beim Inkrafttreten der Uebereinkunft seit weniger als 10 Jahren in einem der beiden Länder veröffent licht, bis dahin aber in dem anderen Lande nicht öffentlich auf geführt oder dargestellt worden sind, ist vereinbart, daß die zehn jährige Frist für den Schutz gegen öffentliche Aufführung oder Dar stellung erst von jenem Inkrafttreten an gerechnet werden soll. 8. Die Unterzeichneten sind darüber einverstanden, daß der Ausdruck „Productionsland" im Artikel 7 als gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Ursprungsland" im Artikel 1 der Uebereinkunft gemeint ist. 9. Die niederländischen Bevollmächtigten haben ausdrücklich erklärt, daß die Uebereinknnft und die Protokolle Seiner Majestät dem König der Niederlande zur Ratification erst werden vorgelegt werden, nachdem sie von den Generalstaaten genehmigt worden sind. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Schlußprotokoll ausgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen. So geschehen im Haag, den 13. Mai 1884. Denkschrift. Mit den Niederlanden stand bisher keiner der deutschen Staaten bezüglich des Schutzes des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst in einem Vertragsverhältniß. Die hierdurch hervorgerusenen Mißstände haben den verbündeten Regierungen bereits vor einer Reihe von Jahren Anlaß gegeben, der Einleitung bezüglicher Verhandlungen mit den Niederlanden näher zu treten. Die betreffenden Schritte blieben jedoch zunächst ohne Erfolg, weil die damals in den Niederlanden geltende, aus dem Jahre 1817 herrührende einschlägige Gesetzgebung keine geeignete Grundlage
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