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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1884
- Sprache
- Deutsch
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140, 18. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2811 sichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Lande, den im Artikel 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf die von ihm gefertigte Uebersetzung des Originalwerkes zu schützen, keines wegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließliche Ueber- setzungsrecht zu übertragen, außer in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Artikel 10. Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während zehn Jahren nach dem Erscheinen der mit ihrer Genehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das aus schließliche Uebersetznngsrecht zustehen. Der Genuß dieses Rechtes ist an folgende Bedingungen geknüpft: Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffent licht und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, vollständig er schienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Lauf der in dem vorstehenden Absatz festgesetzten dreijährigen Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Originalwerkes an beginnen. Falls die Uebersetzung eines Werkes lieferungsweise erscheint, soll die im ersten Absatz festgesetzte zehnjährige Frist gleichfalls erst von dem Erscheinen der letzten Lieferung der Uebersetzung an zu laufen anfangen. Indessen soll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischen räumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaft lichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft, bezüglich der zehn jährigen und der dreijährigen Frist, als ein besonderes Werk ange sehen werden. Die Urheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke sollen, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersetzungs- rechts, gegenseitig gegen die nicht genehmigte öffentliche Darstellung der Uebersetzung ihrer Werke geschützt werden. Uebrigens soll der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung eines dramatischen Werkes in Bezug auf das ausschließliche Recht, die öffentliche Darstellung seiner Uebersetzung zu genehmigen oder zu versagen, dem Urheber gleich geachtet werden. Artikel 11. Die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ist in jedem der beiden Länder verboten, gleichviel ob dieser Nachdruck oder diese Nachbildungen aus einem der beiden Länder oder aus irgend einem dritten Lande herrühren. Artikel 12. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen wärtigen Uebereinkunft soll die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und Schadensersatz, nach Maßgabe der betreffenden Gesetzgebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniß inlän dischen Ursprungs betroffen hätte. Die Merkmale, aus welchen der Thatbcstand des Nachdrucks oder der unbefugten Nachbildung sich ergibt, sind durch die betreffen den Gerichte nach Maßgabe der in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzgebung festzustellen. Artikel 13. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertrag schließenden Theile zustehendc Recht beeinträchtigen, durch Maß regeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung, die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Er zeugnisses zu überwachen oder zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Ebenso beschränkt die gegenwärtige Uebereinkunft in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der beiden Hohen ver tragschließenden Theile, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem Gebiete zu verhindern, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner mit anderen Mächten getroffenen Abkommen für Nachdruck erklärt sind oder erklärt werden. Artikel 14. Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestim mungen sollen auf die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke mit den Maßgaben und unter den Bedingungen Anwendung finden, welche das der Uebereinkunft angeheftete Protokoll vorschreibt. Artikel 15. Niederländisch-Indien wird in Betreff der gegenwärtigen Uebereinkunft den Niederlanden gleichgestellt. Artikel 16. Die Hohen vertragschließenden Theile sind darüber einverstan den, daß jeder weitergehende Vortheil oder Vorzug, welcher künftig hin von Seiten eines Derselben einer dritten Macht in Bezug auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunft vereinbarten Punkte ein geräumt wird, unter der Voraussetzung der Reciprocität, den Ur hebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne Wei teres zu statten kommen soll. Sie behalten sich übrigens das Recht vor, im Wege der Ver ständigung an der gegenwärtigen Uebereinkunft, namentlich auch was die Schutzfristen anlangt, jede Verbesserung oder Veränderung vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich durch die Erfahrung Heraus stellen sollte. Artikel 17. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll während sechs Jahren von dem Tage ihres Inkrafttretens an in Geltung bleiben, und ihre Wirksamkeit soll alsdann so lange, bis sie von dem einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung fortdauern. Artikel 18. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Rati fications-Urkunden sollen sobald als möglich im Haag ausgewechselt werden. Sie soll in beiden Ländern drei Monate nach der Auswechse lung der Ratificationen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen im Haag, den 13. Mai 1884. Protokoll. Da es von den Unterzeichneten Bevollmächtigten für noth- wendig erachtet worden ist, die Rechte, welche der Artikel 14 der unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und den Niederlanden abgeschlossenen Literarconvention den Urhebern der vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke beilegt, näher zu bestimmen und zu regeln, so haben dieselben in Betreff des Nachdrucks, der Nach- 396*
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