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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1884
- Sprache
- Deutsch
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lV 132, 9. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2653 Zur Fahrplan - Nenderung. Der Vorstand des Sächsisch-Thüringischen Buchhändler-Ver bandes hat auf eine an die Königliche Eisenbahn-Direction zu Magdeburg gerichtete Beschwerde nachstehenden auch für weitere Kreise des Buchhandels interessanten Bescheid erhalten: Königl. Eisenbahn-Direction. Magdeburg, 1. Juni 1884. „Auf die gefällige Zuschrift vom 24. v. Mts. erwidern wir ergebenst, daß die Wiedereinführung des vor dem 20. v. Mts. be standenen Fahrplans, insbesondere die Umwandlung des gegen 10' Abends von Leipzig abgehenden Schnellzuges in einen Per sonenzug mit Eilgutbeförderung nicht angängig ist, da der neue diesseitige Fahrplan im engsten Zusammenhänge mit den aus all gemeinen Verkehrsinteressen erforderlich gewordenen Aenderungen der Fahrpläne der anschließenden Bahnen steht. Für den Bücherversand von Leipzig nach Halle und Magde burg ist übrigens gegenwärtig die Beförderungsweise nicht un günstiger als bisher, da die bis zum Schlüsse der Expcditionszeit (Abends 7 Uhr) in Leipzig aufgelieferten Eilgutsendungen, soweit sie nicht schon mit dem um 7' 40" Abends von Leipzig abgehenden Personenzuge Beförderung finden können, nach den diesseits ge troffenen Anordnungen mit dem um 10H' Abends daselbst abgehen den und gegen 4' Morgens in Magdeburg eintreffenden Eilgüter zuge befördert werden, sodaß sie wie bisher an demselben Tage Vormittags zur Auslieferung gelangen. Die über Magdeburg hinaus bestimmten Sendungen treffen bei Beförderung mit dem um 7' 40" Abends von Leipzig abgehen den Personenzuge in Lüneburg Morgens 6' 58", in Hamburg 8' 45" Vormittags, in Bremen 9' 23" Vormittags und in Lübeck 10' 50" Vormittags ein. Werden die Sendungen zu diesem Zuge nicht rechtzeitig an geliefert, so findet die Beförderung derselben ebenfalls mit dem Eilgutzuge 10H' Abends von Leipzig aus bis Magdeburg statt, und gehen die Sendungen mit den anschließenden Personenzügen von hier vis. Stendal weiter. Die Ankunft erfolgt dann in Ham burg 12' 30" Mittags, in Lüneburg 11' 11" Vormittags, in Lübeck 3' 10" und in Bremen 4' 25" Nachmittags. Sendungen nach Schwerin treffen bei Aufgabe zu dem Eilgutzuge 10i4' Abends von Leipzig, wie bisher, am anderen Tage 11' 38" Vormittags am Be stimmungsorte ein. Es dürfte hiernach ein Grund zur Klage über ungünstige Be förderungsweise nicht vorliegen. An gez. Löffler. den Vorstand des Thüringisch-Sächsischen Buchhändler-Verbandes, z. H. des Herrn R. Kretschmann hier. Es scheint nach Obigem, daß die Herren Commissionäre der Umwandlung des Abend-Personenzuges in einen Courierzug eine zu weit greifende Bedeutung beigemessen haben; denn es ist nach vorstehendem Bescheide offenbar, daß für sehr viele nördlich von Leipzig belegene Handlungen eine Wandlung zum Schlechteren in den Verkehrsverhältnissen nicht eingetreten und eine Aenderung der Expeditionen an diese nicht nothwendig ist. R. X. Der Litrrar-Vcrtrag mit Holland. Dem Bundesrath ist dieLiterar-Convention desDeutschen Reiches mit den Niederlanden in französischem und deutschem Text vorgelegt worden. Sie ist von einem Protokoll und einem Schlußprotokoll begleitet, welche, wie der Vertrag selbst, im Haag am 13. Mai 1884 vollzogen sind. Das Protokoll ordnet die Bestimmungen des Vertrages hin sichtlich des Nachdrucks, der Nachbildung, der öffentlichen Aufführung oder Darstellung von Werken der Literatur und Kunst in vier Punkten. Im Schlußprotokoll wird u. A. bezüglich des Schutzes der photographischen Werke, welche von der Convention nicht berührt werden, eine spätere Verständigung Vorbehalten. Einzelne Be stimmungen des Vertrages werden durch das Schlußprotokoll weiter ausgeführt. Ueber den Inhalt der Convenüon wird folgendes Aus führlichere berichtet: Nach Artikel 1. sollen die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst, gleichviel ob die Werke veröffentlicht sind oder nicht, in jedem der beiden Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Nach Artikel 4. soll es gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und eingerichtet, oder wissen schaftlicher Natur ist. In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chresto mathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Original werk eine in dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher geschöpft worden ist. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche für Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Komponisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck. Artikel 5. lautet: Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erschienenen Zeitungen oder periodischen Zeit schriften entnommen sind, dürfen in dem anderen Lande im Ori ginal oder in Uebersetzung gedruckt werden. Jedoch soll diese Befugniß nicht auf den Abdruck, im Original oder in Ueber setzung, von Feuilletons, Romanen oder von Artikeln über Wissen schaft oder Kunst sich beziehen, vorausgesetzt, daß diese Artikel mit dem wirklichen Namen des Urhebers versehen sind. Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommenen größeren Artikeln, wenn der Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, in welcher dieselben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nachdruck untersagen. In keinem Falle soll die gestattete Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Anwendung finden. Im Artikel 7. wird bestimmt, daß der im Artikel 1. vereinbarte Schutz nur Demjenigen zustehen soll, der die in dem Ursprnngslande bezüglich des Werkes, für welches sein Schutz in Anspruch genommen wird, geltenden Gesetze und Reglements beobachtet hat. Der im Artikel 1. vereinbarte Schutz soll sich nach Artikel 8. auch auf die öffentliche Darstellung dramatischer oder dramatisch musikalischer Werke erstrecken, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. Nach Artikel 10. soll den Urhebern in jedem der beiden Länder in dem anderen Lande während 10 Jahren nach dem Erscheinen der mit ihrer Genehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zustehen. Die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkant und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ist in
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