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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1884
- Strukturtyp
 - Ausgabe
 - Band
 - 1884-06-09
 - Erscheinungsdatum
 - 09.06.1884
 - Sprache
 - Deutsch
 - Sammlungen
 - LDP: Zeitungen
 - Saxonica
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 - http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18840609
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 - urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188406092
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                              8652 Nichtamtlicher Theil. ^ 132, 9. Juiti. Augen hat, wie das hochwürdige Ober-Consistorium bleibe, es muß an dessen Stelle der Gegensatz treten: die Staatspolicey zu Schutz und Trutz. Wenn an die Spitze der Bücher-Commission ein angesehener und strenger Beamter gestellt wird, der ein Kenner der Litteratur ist, und Achtung für die Würde deutscher Wissenschaften hat, der den zeitigen ans dem Kontinent herrschenden Willen erkennt, wenn ihm an die Seite einige umsichtige Littcratoren und Geschäfts-Männer gesetzt werden, welche zusammen ein auch nach Außen imponirendes Collegium bilden, welches Achtung und Furcht einflößt — so ist viel schon gewonnen — wenn man Aufsicht im Allge meinen weiß, so hören Nachspührungen und Verfolgungen im Einzelnen auf. Wenn dies Kollegium rasch und bestimmt eine Verordnung entwirft, sogleich publicirt und möglichst zur allgemeinen Kenntniß im In- und Auslande bringt; wenn diese Verordnung zeigt, daß sie die speciellste Aussicht hält, daß sie den Ungehorsamen mit harter Strafe belegt; wenn sie möglichste Mühe sich giebt, daß die Verordnung«streng befolgt wird, und den Straf würdigen mit aller Strenge der Gesetze bestraft — so kann viel leicht das Ganze gerettet werden. Kaum bedarf es wohl hier der Bemerkung, daß die Ver ordnung nicht rückwärts wirken müsse. Diese Verordnung durch Erfahrung berichtigt, künftig viel leicht Gesetzbuch des deutschen Buchhandels, hätte drey Gesichts punkte zu fassen wie oben: 1) Aufsicht über die Zusammenkünfte der Buchhändler in Leipzig: s) Jeder auswärtige Buchhändler müßte am Tage nach seiner Ankunft in Leipzig persönlich vor der Bücher-Commission er scheinen, mit der genauen Aufgabe der Bücher, die er bevor stehende Messe debitiren wolle; bei jedem einzelnen Artikel Druckort und Nahmen des Druckers angeben; ob mit Censur gedruckt und welcher? l>) Den Tag vor seiner Abreise stellt er sich wieder; seine erste An gabe wird ihm vorgelegt, er unterschreibt sie auf Ehre und Ge wissen als wahr, oder zeigt auch die während der Messe vor gefallenen Veränderungen an; bey welcher Gelegenheit denn die Bücher-Commission die nöthigen Fragen vorlegen und sich weiter unterrichten kann — z. B. wer sein Commissionär sei? ob er ein Bücherlager in Leipzig habe und wo? ob er die Ver pflichtungen des Commissionärs in Leipzig kenne? 2) Aufsicht über die Leipziger Buchhändler als Commissionärs und Spediteurs, a) Von diesen ist zu Anfang jeder Messe (eigentlich nur Jubi- late-M.) aufzugeben, für welche auswärtigen Buchhändler sie die Geschäfte während der Messe ganz besorgen: d. h. auch seinen neuen Verlag verrechnen. Für selbige müssen sie, wie für ihren eignen die Aufgabe der Bücher machen, ebenso wie oben bei den fremden die Messe besuchenden Buchhändlern erwähnt ist. Entschuldigungen, daß der Auswärtige die Auf gabe nicht eingesandt habe, kann nicht statt finden, k) Für welche fremde Buchhändler sie nur halbe Geschäfte machen: d. h. die Bücher versenden und annehmen etc. — auch für diese muß der Commissionär die Aufgabe machen: derselbe muß wissen, ob sein Committend ein zuverlässiger Mann ist, so daß er für ihn einstehen könne; auch ist es in des Commis sionärs Händen zu wissen und zu erfahren, was der Committend durch ihn spedire. Es finden also wenig Ausflüchte statt, wie wohl bey vorfallenden Uebertretungen vor Bestrafung noch genauer Untersuchung zu machen wäre. Ueber diesen Punkt ist ein näheres Detail zu geben. o) Jeder Commissionär ist verpflichtet, der Bücher-Commission an- zuzcigen, wenn er einen neuen Committend bekomme, oder wenn ihn einer abgehe; wer von denselben ein Lager in Leipzig habe, und ob der Schlüssel dazu bey ihm sey. Auch hier wird die Bücher-Commission Gelegenheit haben, viele Erfahrungen zn sammeln. ä) Jeder Commissionär muß von seinen Committend verlangen, daß sie bey Zusendungen von neuen Büchern außerder Messe, ihn genaue Aufgabe darüber für die Bücher-Commission ein senden und ein Exemplar, um es auf Verlangen vorlegen zu können. Dem Commissionär kann hierüber keine Ausflucht ge stattet werden. 3) der Meß-Catalog muß nothwendig unter Aufsicht der Büchercommission gestellt werden. Er ist Privateigenthum und obwohl er dies nicht seyn sollte, so wird doch die König!. Sächs. Regierung, der derselbe heilig ist, vielleicht nicht eingreifen wollen. Die Weidmannsche Handlung kann das Einkommen und den Debit davon behalten, aber die Anfertigung und Redaction nicht; sie zahlt die Kosten an den Redacteur, der auch den Druck besorgt, der ein Mitglied der Büchercommission seyn muß, weil er dort viel Auskunft geben, und andererseits sich dort viel Aufklärung einsammeln kann. Um aber dies Institut ganz unabhängig zu machen, wird das Honorar für den Redacteur von allen Buchhändlern getragen, wogegen der Preiß für's Publicum noch gemildert wird; die Beyträge zum Honorar gehen Artikelweiß; z. B. ä 4 gr. (wer 3 hat 12 gr. — wer 6 hat 1 Thlr.) Die Vortheile, die durch diese Einrichtung des Meßkata logs für die Litteratur gewonnen würden, gehören nicht hierher, und bedürfen einer eignen Darstellung; für die Handhaben polizey- licher Ordnung bietet sich aber gleich die Frage an den Buchhändler dar: warum ist dies oder dies Buch, was in der oben geforderten Aufgabe des Buchhändlers von neuen Büchern steht, nicht in dem Meßcatalog oder umgekehrt? er giebt eine wahre Kontrolle für die Bücher-Commission. * * * Wenn dies hier Vorgeschlagene baldigst aufgestellt, mit Ernst und Strenge durchgeführt wird, so sollte man glauben, wäre schon manche Gefahr beseitigt. Für's Innere des Buchhandels würde der größte Vortheil da durch entstehen, daß die Hochlöbl. Bücher-Commission Gelegenheit ände, das Personale des deutschen Buchhandels kennen zu lernen, um durch die Handlungsweiß der einzelnen Mitglieder zu erfahren, wer Zutrauen verdiene und wer nicht. Der kommerzielle Theil, der ebenfalls von der Bücher-Commis- ion zu beachten wäre, bedarf jetzt keiner Erwägung, da es nicht Noth hat! — Ruhigere Zeiten lassen vielleicht zu, daß künftig die 1773 gemachte Verordnung einer berathenden Stimme der Buchhändler wieder aufgegriffen werde, dann kann die Verbesseruug der commer- ziellen Verhältnisse mit Sachkenntniß vorgenommen werden; jezt lassen die großen Veränderungen und die Noth der Zeit nicht sicher urtheilen, über das was zu thun und zu lassen ist; auch lößen Hand lungsverhältnisse sich immer am besten von selbst. Diese Noth der Zeit wird auch herbeyführen, daß die Geschäfte der Bücher-Commission durch obige Vorschläge nicht zu sehr gehäuft werde, da die Ueppigkeit der Litteratur gebrochen ist, und die Zahl der Buchhändler sich immer mehr verringert; voriges Jahr beynahe um fünfzig. Leipziger Jubilatemesse 1811. s Friedrich Perthes, Buchhändler von Handburg.
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