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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1924
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- Deutsch
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iXe 281, 8. November 1824. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VI. «örsenblau f. d. Dtlam. Buchdoodn, Ikgn? Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Rinteiiuiigen erscheinen unter alleiniger Verannvorilichleii des Deulichen ^erlegervere ns Die Bestimmungen ülier d>e Bcrwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Nr. VI. (V. s. Bbl. Nr. 250.) Bekanntmachungen des Vorstandes. Erhöhung der Preise für Buchbinder-Arbeiten. Der Verband Deutscher Buchbinderei-Besitzer versendet unterm 13. Oktober ein Rundschreiben, in dem es heißt: »Es werden also die letzten abgegebenen Preise und auch die Preise für bereits in Austrag gegebene Arbeiten eine Er höhung von mindestens 10 erfahren.« Begründet wird diese für gegenwärtige Verhältnisse außer ordentlich starke Preissteigerung mit der Erhöhung der Buch binderlöhne, di« ebenfalls etwa 10SS beträgt; völlig außer acht gelassen wird aber, daß die Gestehungskosten der Buchbinder arbeiten sich nur zu einem Teil aus Löhnen, zum weitaus größeren Teil aber aus Materialien und Betriebskosten zu sammensetzen, die im Laufe der letzten Monate im allgemeinen eher eine Ermäßigung als eine Erhöhung erfahren haben. Gegen ein solches Verfahren, das an die schlimmsten Ge- brauche der Inflationszeit erinnert, muß auf das ent schiedenste Einspruch erhoben werden. Gerade der Verlagsbuchhandel, der mit feststehenden und auf das nie drigste Maß normierten Preisen seiner Erzeugnisse rechnen muß, kann derartig großzügige Kalkulationsmethoden seiner Lieferan ten nicht ertragen. Ein genereller Ausschlag von 10 ist deshalb rundweg abzulehnen und vom Buchbinder zu fordern, daß er eine Erhöhung seiner bisherigen Preise genau und bis ins Einzeln« begründet. An den Zeitschristcnverlag. Verbände wie die Deutsche Buchgemeinschaft und der Volks- Verband der Bücherfreunde versuchen, Mitglieder und Abnehmer durch Anzeigen in Zeitschriften zu werben. Wir erwarten, daß die Verleger deutscher Zeitschriften Anweisung geben, solche den Gesamtbuchhandel schädigenden Anzeigen nicht auszunehmen. Der Vorstand des Deutschen Verlcgcrvcreins. vr. G. Kilpper, 1. Vorsteher. Werke über die Türkei und den Orient. Das Reichswirtschaslsministerium, Berlin, bittet hierdurch alle Verleger, die Werke über die Türkei und den Orient be sitzen und diese dem türkischen Buchhandel nicht anzeigen konn ten, um ausführliche Angaben. Solche deutsche, besonders tech nische und wissenschaftliche Werke werden in der Türkei dringend benötigt. Die deutschen Bücherpreise im Ausland. Von der Entgegnung des Deutschen Verlegervereins und der Vereinigung medizinischer Verleger aus die Erklärung der Medical Library Association in Chicago (Mitt. d. D. V.-V. im Bbl. vom 23. Okt. 1924) ist ein Sonderdruck hergestellt, den die Geschäftsstelle des Deutschen Verlegervereins aus Wunsch zum Versand an Auslandskunden kostenlos abgibt. Versendungsliste 1924 des Deutschen Vcrlegervereins. Die Ausgabe der in Nr. ^50 des Börsenblattes <23. 10. 24.) angekündigten neuen Listen kann leider nicht vor Ende November erfolgen. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß die ungekürzte Versend ungsli st e sämtliche Firmen der neuen Kreditliste des Deutschen Verlegervereins mit der Zahl ihrer Ziel- und Empsangskonten aus 1924 enthält, während das ge kürzte Verzeichnis von Sortimentshandlungen etwa 2500 der wichtigsten Firmen mit diesen Konten enthält. Beide Listen sind auch bei Nichtmitgliedern, denen damit wesentliche Angaben der Kreditliste vermittelt werden, gut eingesührt. Durch seine jetzige Erweiterung ist besonders das, kürzere »Verzeichnis« für jede Werbearbeit unentbehrlich. D i e' G e s ch ä f t s st e l l e des Deutschen V e r l e g erv e r e i n s.. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegeroeretns. Auslegung der 88 2, 10 der Buchhändlcrischen Vcrkchrsordnung. Frage: Ist der Verleger zur Rücknahme des Teiles eines zur Fortsetzung abgegebenen Werkes verpflichtet, wenn der Be steller (Sortimenter) sich ausdrücklich zur Abnahme der sämt lichen Bände des Werkes verpflichtet hat- Der Verlag gibt die gesammelten Werke eines Schriftstellers als Luxusausgabe in einer beschränkten Anzahl numerierter Exemplare heraus. Die einzelnen Bände erscheinen in einem Zwischenraum von 3 bis 4 Monaten. Durch Vertrag mit den Rechtsnachfolgern des Schriftstellers ist der Verlag verpflichtet, die Werke nur im ganzen abzugeben. In der Ankündigung ist deshalb ausdrücklich darauf hin- gewiesen worden, das; die Ausgabe nicht in einzelnen Bänden erhält lich ist, vielmehr die Abnahme eines Bandes unbedingt zum Bezug der ganzen Ausgabe verpflichtet. Der Sortimenter G. hat die Ausgabe subskribiert und sich außerdem auf dem Bestellschein ausdrücklich zur Abnahme des gesamten aus etwa 22 Bände berechneten Werkes ver pflichtet. Die ersten acht Bände hat der Sortimenter abgenommen, den 9. Baud stellt er dem Verlag zur Verfügung mit der Begründung,, sein Kunde s6i nicht in der Lage, den Band abzunehmen. Er beruft sich auf 8 10 der Buchhändlcrischen Verkehrsordnung. Selbst wenn vorausgesetzt wird, daß der Abnehmer zahlungsunfähig geworden ist und daß der Sortimenter fristgemäß dem Verlag von der eingetretenen Unmöglichkeit des Absatzes Mitteilung gemacht hat, findet meines Er- achtensvim vorliegenden Falle 8 10s der Verkehrsordnung keine An wendung. § 2 a. a. O. erklärt die Bestimmungen der Verkehrsordnung für alle Buchhändler für verbindlich, sagt aber im Satz 2, daß besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr unterein ander durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht ausgehoben werden, ihnen vielmehr Vorgehen. Eine solche besondere Vereinbarung liegt hier vor. Der Verlag hat in seinem Prospekt erklärt, daß die Abnahme eines Bandes un bedingt zum Bezug des ganzen Werkes verpflichtet, er hat also keinen Zweifel darüber gelassen, daß er Subskriptionen nur unter der Bedingungen entgegennehme, daß sich der Besteller verpflichtet, die gesamte Ausgabe abzunehmen. Der Verlag hat meines Erachtens diese ausdrückliche Verpflichtung in die Ankündigung und den Ent wurf des Bestellscheins, den der Sortimenter G. unterzeichnet hat^ gerade deshalb ausgenommen, um die Wirkungen des § 10s der Ver kehrsordnung auszuschalten. Denn er wollte vermeiden, daß er ein zelne Bände zurückerhielt, weil er vertraglich gebunden war, nur das Gesamtwert — und nicht einzelne Teile — zu veräußern. Wie gus dem Bestellschein hcrvorgeht, ist der Sortimenter aus diese Bedingung eingegangen. Darin liegt meines Erachtens ein Verzicht aus die Rechte aus 8 10 s der Verkehrsordnung. Der Verlag ist also nicht verpflichtet, den 9. Band zurückzunch- men, auch nicht bei Rückgabe sämtlicher bisher gelieferten Bände. Wenn er trotzdem bereit ist, gegen Rückgabe der abgegebenen Teile den Ver trag aufzuheben, so ist dies ein reines Entgegenkommen. Der Verlag hat keinen Anlaß, sich an den Kunden des Sorti menters zu wenden. Der Vertragsgegner, der dem Verlag für die Vertragserfüllung hastet, ist lediglich der Sortimenter. Das Vertragsgesetz enthält keine Bestimmung darüber, ob der Verleger einzelne Bände einer Gesamtausgabe veräußern darf. Fn der Regel wird ihm dies gestattet sein, wenn keine besondere Verein barung — wie im vorliegenden Falle — dem entgegensteht. Für de- 2036*
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