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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1905
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- Deutsch
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1? 105, 8. Mai 1905. Nichtamtlicher Teil, 4868 Musikalien errichtet hat, haben den in Rußland infolge des Mangels einer Literarkonvention stark betriebenen Nachdruck begünstigt. Einen Einblick in die stetige Fortentwicklung des Ber liner Buchhandels geben folgende Zahlen über den Ge schäftsverkehr der Beste llanstalt der Korporation der Ber liner Buchhändler im abgelanfenen Geschäftsjahre (l, Oktober 1903 bis 3V, September 1904): I, Die Paketausfuhr am hiesigen Platze betrug: a) von hiesigen Firmen aufgegebcnes Gewicht 844 777 kg (im Vorjahre 818199 kg) b) von auswärts eingetroffenes Gewicht 340 333 kg (im Vorjahre 341 088 kg) in Summa , , 1185110 kg Das Vorjahr wies eine Gewichtsmenge auf von 1 159 287 kg Zunahme , . 25 823 kg II, Das Inkasso der von hiesigen Firmen ausgegebeuen sowie von auswärts ein getroffenen Barpakete betrug , 1 305 775 ^18^ im Vorjahre 1 248 752 88 H mithin eine Zunahme von , 57 022 30 lll Die Versendungen der Bestellnustalt nach Leipzig an deren dortigen Kommissionär erreichten die Höhe von 206 678 kg (gegen das Vorjahr 14 180 kg mehr). Hiervon entfallen 2790 kg auf Eilgut sendungen, I V, Durch den Leipziger Kommissionär trafen hierein 116 043 kg (3283 kg mehr als im Vorjahre), ^ V. Im direkten Verkehr gingen hier ein: a) an Neuigkeiten und Fortsetzungen seitens auswärtiger Verleger an hiesige Sortimenter 180 094 kg (12 481 kg mehr als im Vorjahre) l>) an Remittsnden seitens auswärtiger Sortimenter an hiesige Verleger , , 160 239 kg (gegen das Vorjahr 13 236 kg weniger) in Summa , , , 340 333 kg mithin eine Zunahme gegen das Vor jahr um 755 kg Aus diesen Zusammenstellungen ergibt sich, daß auf der Bestcllanstalt insgesamt 1 507831 kg gegen 1464045 kg im Vorjahre, also im Durchschnitt — bei 300 Arbeitstagen — täglich 5026 kg mit einem täglichen Durchschnitts-Inkasso von 4597 zu bewältigen waren. Schuh von Katalogen und Preisverzeichnissen. Uber die vorstehende wichtige Angelegenheit ging uns von unserm geschätzten rechtskundigen Mitarbeiter die nach folgende Ausführung zu: (Red.) Die Handelskammer in Köln hat vor einiger Zeit die ihr nahestehenden Interessenten um Mitteilung ihrer An sichten ersucht, ob eine Erweiterung der bestehenden gesetz lichen Vorschriften, sei es derjenigen zum Schutz des ge werblichen Eigentumsrechts, sei es derjenigen zum Schutz der Urheberrechte an Werken literarischer oder künst lerischer Art, geboten erscheine, um eine unlautere Nach ahmung von Katalogen und Preisverzeichnissen — sei es im ganzen, sei es nur teilweise — zu verhindern Inzwischen hat die Rechtsprechung sich veranlaßt gesehen, zu der Frage mehrfach Stellung zu nehmen, und das hat zu dem erfreulichen Ergebnis geführt, daß der Schutz dieser Druckschriften und Abbildungen schon nach den Vorschriften des geltenden Rechts angenommen werden muß. Allerdings ist es noch nicht ein Urteil des Reichs gerichts, das die Frage in diesem Sinne beantwortet hätte; es handelt sich vielmehr um Urteile von Ge richten erster Instanz; aber dies tut der Wichtigkeit der Tatsache keinen Abbruch, daß die praktische Rechtsübung in der Hauptsache und in grundsätzlicher Hinsicht zu dem Resultat gekommen ist, das in der Doktrin schon längst als das richtige bezeichnet wurde, und dies ist nm so mehr der Fall, als gar nicht bezweifelt werden kann, daß das Reichs gericht die Schutzfrage der betreffenden Zusammenstellungen nicht verneinen wird. Die Erkenntnisse, die das Reichs gericht bislang in Fragen gefällt hat, die mit dieser eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, bürgen hierfür nicht minder, als die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts fsstgelegte Anschauung von dem Begriff des Schriftwerks, Der Schutz von Katalogen hat für den Buch- und Kunsthandel eine ganz besondere Bedeutung, ebenso für den Musikalienhandel, Es ist bekannt, daß vor allem die Kata loge unsrer großen Verlagsbuchhandlungen mitunter eine konzentrierte Geistesarbeit enthalten, wie sie nicht immer in Monographien und Abhandlungen zu finden ist, und es unterliegt daher gar keinem Bedenken, sie als Schrift werke anzusehen. Die Abbildungen in den Katalogen, die ganz besonders oft den Gegenstand der Nachahmung und Entlehnung bilden, unterliegen ebenfalls dem Schutze, und nur darum kann es sich handeln, ob nicht derjenige, der sie nachahmt, sich auf die Bestimmung des Z 23 des Urheberrechtsgesetzes beziehen kann. In den Rechtsfällen, in denen in jüngster Zeit wegen der Nachahmung von Katalogen Entscheidungen ergangen sind, hat man in der Tat regelmäßig hierauf Bezug genommen, indessen zumeist ohne Erfolg, Bei der Nachahmung buchhändlerischer Kataloge können ja die Vor aussetzungen für die Anwendung des Z 23 in häufigerem Maße gegeben sein; immerhin aber ist zu betonen, daß eine richtige Auslegung des Gesetzes zu einem Ergebnis führen muß, durch das den berechtigten Schntzansprllchen des Buch handels genügt wird, der nicht umsonst die mitunter sehr erheblichen Kosten ausgeben will, die eine Illustrierung der Verlagskataloge mit guten Abbildungen erfordert. Der soeben genannte Paragraph lautet: »Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schrift werk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden,» Damit also derjenige, der Abbildungen aus einem Katalog entnimmt, imstande ist sich aus diese Vorschrift zu berufen, muß einmal sein Katalog, dem er die Abbildungen des andern einverleibt, sin Schriftwerk sein, sodann muß die Einverleibung ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes geschehen, und schließlich darf es sich immer nur um einzelne Abbildungen handeln. Diese drei Bedingungen müssen kumulativ vorhanden sein; ist dies nicht der Fall, so versagt die Berufung auf die Bestimmung, Von der ausschließlich zum Zwecke der Erläuterung des Inhalts beigefügten Illustrierung kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Text und die Illustration in einer organischen Verbindung stehen und die erstere in anschau licher Weise den Inhalt des Textes verkörpert. Hierauf muß bei buchhändlerischen Katalogen besonders geachtet werden. Sodann aber muß das Verhältnis zwischen Text und Illustration in dem Katalog, dem die Abbildung ent nommen worden ist, das der Hauptsache zur Nebensache sein, d, h,: die Illustration, mag sie immerhin künstlerischen An- 578»
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