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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1905
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- Deutsch
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4364 Mchtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 105, 8. Mai 1905. sprächen genügen, darf doch nur dem Text gegenüber die Bedeutung der Nebensache haben. Hat die Illustration die gleiche Bedeutung wie der Text, so ist die Anwendung des betreffenden Paragraphen ebenfalls nicht möglich. Daher darf der Katalog einer Kunsthandlung, der neben kurzen Bemerkungen kunsthistorischen bezw. ästhetischen Inhalts wohlgelungene Abbildungen der bedeutendsten Werke bestimmter Künstler enthält, auch bezüglich einzelner Abbil dungen nicht nachgedruckt werden. Wesentliche Bedeutung hat aber bei der Berufung auf §23 das Erfordernis, daß es sich immer nur um einzelne Abbildungen handeln darf. Es ist selbstverständlich, daß wenn aus einem Katalog auch nur der größere Teil der Abbildungen entnommen wird, von der Übernahme einzelner Abbildungen nicht mehr die Rede sein kann; selbst dann schon würde dies der Fall sein, wenn es sich nur um die Übernahme eines verhältnismäßig erheblichen Teils handelt. Soweit sich aus der jüngsten Rechtsprechung ein Schluß ziehen läßt, wird diese ein Mittel bieten, um der Nach ahmung derjenigen buchhändlerischen Kataloge energisch zu begegnen, die des Schutzes würdig sind. Daß letztere Voraussetzung nicht für alle buchhändlerischen Kataloge zutrifft, bedarf nur der Erwähnung. Es würde daher unter dem Gesichtspunkte der buchhändlerischen Interessen die Frage, ob im Wege einer gesetzgeberischen Änderung des geltenden Rechts dem Schutzbedürfnis der Kataloge in wirksamerer Weise Rechnung zu tragen ist, vorab noch nicht bejaht werden können; vielmehr würde man in dieser Beziehung die weitere Entwicklung der Recht sprechung abzuwarten haben. Schreitet diese auf der Bahn fort, auf der sie sich bislang bewegt, so wird man aller Wahrscheinlichkeit nach mit Hilfe des Urheberrechtsgesetzes in seiner gegenwärtigen Fassung auch gegenüber den raffinierteren Formen der Nachahmung und des Nachdrucks von Katalogen auskommen. Justus. Kleine Mitteilungen. Zollgesetz von Ecuador nebst Zolltarif. — Das in Ecuador am 1. Januar d. I. in Kraft getretene Zollgesetz nebst Zolltarif ist in einer vom Finanzministerium abgefaßten amt lichen Ausgabe unter dem Titel »lls^ äs ^.äuavas 1905«, in Quito, Mp. äs 1a L8ous1a äs ^.rt68 ^ Oüoios erschienen. (Aus den im Neichsamt des Innern zusammengestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Beschlagnahme. — Auch die jüngst erschienene Nr. 24 der in München herausgegebenen Druckschrift »Sekt« ist, wie die Leipziger Neuesten Nachrichten melden, auf Antrag des Amts gerichts München auf Grund Z 184, Ziffer 1 Str.-G.-B. in Leipzig Schiller-Ausstellung. — Die königliche Kupferstich- und Handzeichnungen-Sammlung in München hat am Donnerstag, 4. Mai, eine Ausstellung zum Gedächtnis Friedrich Schillers er öffnet. In ihrem biographischen Teil umfaßt sie Bildnisse des Dichters, seiner Familie und hervorragender Zeitgenossen, sowie Abbildungen der bekannteren Schillerstätten. Im literarisch künstlerischen Teil bringt sie das Schaffen der Künstler zur Ver anschaulichung Schillerscher Gestalten und Szenen zur Erscheinung. Königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin. — Die philosophisch-historische Klasse der Königlichen Aka demie der Wissenschaften zu Berlin hielt am 27. April unter dem Vorsitz ihres Sekretärs Herrn Bahlen eine Sitzung ab, in der Herr Vurdach über den Prosadialog: »Der Ackermann aus Böhmen« vom Jahre 1399 sprach. Es wurde stilistisch-sprachliche Abhängigkeit von der Königlichen Kanzlei aus der symmetrischen Tautologie sowie aus den rhythmischen Formen des Satzschlusses (»eursus«) und des Satzinnern nachgewiesen. Weiterhin wurden die humanistischen Elemente, die auf Petrarca weisen, die Frage nach der Person des Verfassers (Johannes Pflug von Rabenstein) und die Beziehungen zur Gestalt des »?isr3 xlo^wan« von William Langland erörtert. In der an demselben Tage unter dem Vorsitz ihres Se kretärs Herrn Waldeyer abgehaltenen Sitzung der physikalisch mathematischen Klasse las Herr Marburg über die Re flexion der Kathodenstrahlen an dünnen Metallblättchen, nach Versuchen von S. Williams. — Herr Waldeyer besprach, unter Demonstration von Originalpräparaten S. Namön y Cajals in Madrid, den gegenwärtigen Stand der Neuronen - Lehre und be richtete dabei über die neueren Mitteilungen von G. Retzius und Schiefferdecker. — Derselbe demonstrierte, unter Hinweis auf eine im Jahre 1826 in der Akademie erfolgte Mitteilung C. A. Rudolphis, ein menschliches Gehirn mit vollkommenem Defekt des Mitteilung'des Herrn vr. Jung in Marburg vor: über die all gemeinen Thetafunktionen von vier Veränderlichen. (Nach: Dtschr. Reichsanzeiger.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler, äaürssbsrisüt äsr HanäslsLamwsr rm Berlin kür 1904. II. Bs- Personalnachrichten. Lehrfach für künstlerisches Zeichnen. — Herr Kunst maler Alois Kolb (Murnau), über dessen bemerkenswertes Schaffen am 11. März d. I. Herr Buchhändler Oskar Leuschner in Wien (erster Verlagsgehilfe im Hause A. Pichlers Witwe L Sohn) in der dortigen Exlibris- und Bibliophilengesellschaft einen Vor mann im Börsenblatt Nr. 66, 20. März 1905), ist als Lehrer für Akt und Radierung an die Kunstgewerbeschule nach Magdeburg berufen worden. Gestorben: am 4. Mai nach langen und schweren Leiden Herr Robert Geißler, ein unermüdlich tätiger, musterhaft pflicht- getreuer Mitarbeiter im Hause Friedrich Hofmeister in Leipzig, dem er länger als 17 Jahre als Gehilfe an gehört hat. (Sprechsaal.) Rechtsfrage. Der Redaktion des Börsenblatts ist von einem Verleger nach folgende Rechtsfrage vorgelegt worden, um deren gefällige Be antwortung sie bittet: Einer unsrer Autoren hat sich durch Verlagsoertrag ver pflichtet, ohne unsre Genehmigung »kein Werk über das gleiche Thema herauszugeben, noch Auszüge aus demselben zu veran stalten oder veranstalten zu lassen.« In einem andern Verlag soll nun trotzdem ein Werk dieses Autors erscheinen, das nach Titel und Inhalt mit dem unsrigen zweifellos kollidiert. Auf unsre Einrede erklärt der Verfasser, das Manuskript zu diesem Konkurrenzwerke bereits vor ca. 20 Jahren verkauft zu haben; dies sei ihm bei Eingehen unsers Vertrags (vor 10 Jahren) nicht mehr gegenwärtig gewesen. (Das Manuskript hat während dieser langen Reihe von Jahren ungedruckt gelegen und ist inzwischen, da es sich um eine Anleitung zum praktischen Gebrauch handelt, in vielen Stücken gänzlich veraltet. Durch die Herausgabe dieses Manuskripts würde dem Verfasser, der einen angesehenen Namen als Fach schriftsteller hat, eine Einbuße an seinem Ruf erwachsen, und dieser Schaden dürfte auch nicht ohne Einfluß auf den Ab satz seiner übrigen Werke sein, mithin auch uns als Verleger treffen.) Stehen uns in diesem Falle Rechtsmittel zu Gebote, das Er scheinen des Buches zu verhindern, eventuell welche? 8. kV
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