15478 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Fertig« Bücher. X- 280, 5. November 1924. Arteil betreffend Alexander-Kah Das Patent- und Markenrecht aller Kulturländer II. Auflage Verlag vr. Walther Rothschild in Berlin-Gruncwald durch folgende Besprechung von Prof, vr Martin Wassermann» Hamburg Als im Jahre 1912 die erste Auflage dieses Wer kes erschien, wurde in der damaligen Besprechung die Ansicht geäußert, es liege ein Buch vor, welches zum mindesten auf den Arbeitstisch eines Patent anwalts und eines mit den Fragen des geistigen und gewerblichen Urheberrechts sich befassenden Juristen nicht werde fehlen können. Wie richtig diese Ein- schätzung war, zeigt der Umstand, daß schon seit mehreren Jahren die erste Auflage vergriffen ist und der Verleger uns auf das baldige Erscheinen einer neuen erweiterten Auflage vertröstete. Dies haben aber auch die glücklichen Besitzer des Werkes mit Sehnsucht erwartet; denn in den bewegten zwölf hinter uns liegenden Jahren hat das Patent- und Markenrecht viele einschneidende Veränderungen er lebt; allein die Gebietsveränderungen und die im Kriege entstandenen neuen Staaten haben eine solche Umwälzung hervorgerufen, daß die aus dem Jahre 1912 stammende erste Auflage trotz ihrer anerkannten Vorzüge nicht mehr als sicherer Führer auf dem vielfach verschlungenen Pfade des gewerblichen und geistigen Urheberrechts gelten konnte. Mit ungeteilter Freude begrüßen wir daher die Erfüllung unserer Wünsche. Unsere Freude ist um so berechtigter, als der Verfasser die lange Zeit be nutzt hat, sein Werk auszubauen. Schon an äußerem Umfange ist es nahezu auf das Doppelte gewachsen. Die Zahl der Mitarbeiter hat sich vermehrt; unter ihnen finden wir die bekanntesten Namen der aus ländischen Patentanwaltschaft. Die Anordnung des Stoffes ist die gleiche ge blieben, mit Recht; denn sie hat sich durch ihre Über sichtlichkeit bewährt. Auch dieses Mal werden die Staaten in alphabetischer Ordnung behandelt; aber aus den 36 Patentgesetzen, die es im Jahre 1912 gab, sind inzwischen 54, aus den 40 Markengesetzen 55 geworden. Einige von ihnen sind so jungen Alters, daß wir noch nicht über einwandfreie deut sche Übersetzungen verfügen. Um so willkommener ist uns die Katzsche Schrift, die sich überall auf den Geietzestext stützt, in knappen Sätzen auf den wesent lichen für uns Deutsche wichtigen Inhalt beschränkt und dadurch einen schnellen Überblick über das gel tende Recht des betreffenden Staates ermöglicht. Es ist nicht nötig, der neuen Auflage eine weite Verbreitung zu wünschen; wohl dagegen erscheint es angebracht, dem Verfasser aufrichtigen Dank für seine mühevolle Arbeit und dem Verlag Anerkennung für die friedensmäßige Ausstattung des Buches auszusprechen.