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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1924
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- 1924-09-01
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- 01.09.1924
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11396Borsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 205, 1. September 1924. Die wirtschaftliche Lage im deutschen Buchdruckgewerbe hat in Len letzten Wochen einem merklichen Rückgang erfahren. Von größerer Arbeitslosigkeit und stark fühlbarer Kurzarbeit kann allerdings noch keine Rebe sein. Es hat sich aber herausge,stellt, baß die sogenannte »Blüte« bder gute Konjunktur lim allgemeinen nur scheinbar vorhanden war, daß das Abflauen einsetzte, ehe inan es erwartet hatte. Bei den letzten Lohnvevhandlnngvn iin Buchdruckgewerbe (21. und 22. August d. I.) wurde seitens der Vertreter des Deutschen Buchdrucker-Vereins, wie aus der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« zu ersehen ist, darauf hingewiesen, daß die Geschäftslage im Buchdruckgewerbe nicht so rosig sei, wie sie von den Arbeitnehmern hingestellt würde. Bezeichnend für die gegenwärtige Geschäftslage ist auch der Umstand, daß die Nach frage nach Spezialkräften (brauchbaren Maschinensetzern, tüchtigen Druckern und Stereotypeuren) sehr nachgelassen hat. Es ist aller dings zu berücksichtigen, daß die Sommermonate immer eine kleinere oder größere Geschäftsflaue aufweisen. Verneinung der LohnzahLungspslicht bei Tcilstreiks. — In den letz ten Jahren ist es wiederholt vorgekommen — auch in graphischen Be trieben —, daß eine emzeilne, osst verhältnismäßig recht kleine Betriebs abteilung in den Streik trat mit der wohlberechneten und meist auch zutreffenden Absicht, durch einen solchen Teilstreik die Lahmlegung des gesamten oder doch des größten Teiles des Betriebes herbe izilfüh reu, um hierdurch für die ganze Belegschaft höhere Löhne bzw. günstigere Arbeitsbedingungen herauszuholen. Die Arbeitnehmer gingen dabei des weiteren von der Voraussetzung aus, daß der Arbeitgeber verpflich tet sei, die nicht direkt am Streik beteiligten Arbeiter, die nun mehr oder weniger untätig fein mußten, zu entlohnen. Hierdurch glaubten die Arbeitnehmer, den Arbeitgeber schneller geifügiger machen zu können, da ja nach der Eigenart des Betriebes ein Teilstreik unter Umständen den ganzen Betrieb stilbzulegen vermag >bGv. ein wir tisch aistliches Pro duzieren völlig ausschaltet. Erinnert sei z. B. an einen Streik der Stereotypeure i>n einer Zeitungsdruckerei oder an einen Streik des Hilfsarbeiterpcrsonals einer Werk- und AKzidenzdruckevei. Die Beur teilung dieser wichtigen Frage durch die Gerichte war lange Zeit keine einheitliche. Das Reichsgericht fällte aber am 6. Februar 1922 (III. Zlvilsenat, III 93/1922) ein Urteil, das auf die fernere Recht sprechung durch die untergeordneten Gerichte nicht ohne Einfluß blieb. Das in Rede stehende Neichsgerichtsurteil besagt nämlich, daß der Arbeitgeber, dessen Betrieb durch einen Teilstreik einiger weniger be triebswichtigen Arbeiter lahmgelegt wird, nicht verpflichtet sei, die übrigen Arbeitnehmer feines Betriebes, auch wenn sie arbeits willig sein sollten, für die Zeit der Betriebsstillegung zu ent lohnen. Dieser Standpunkt kommt auch in einem landgerichtlichen Urteil znm Ausdruck, bei dem es sich um einen gemischten Betrieb der Papier- verarbeitung handelte, dessen Hilfsarbeiterpersonal plötzlich ausständig geumrden war, und zwar wegen Lohn streit Weiten. Ta eine produktive Fortführung der Betriebsabteilung nicht möglich war, so entließ der Arbeitgeber die nicht am Streik beteiligten Arbeitnehmer dieser Ab teilung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein in dieser Abteilung beschäftigter Buchdrucker klagte aber vor dem G e w e rb e g e r i ch t auf Auszahlung des Lohnes für die Zeit der Kündigung. Der Arbeitgeber seinerseits hatte Widerklage erhoben, damit fostgeftellt werde, das; die entlassenen Arbeitnehmer über den Entlassungstag hinaus keine Lohn- ansprllche mehr ihätten. Das Gewerbegericht kgm zu einer Verurteilung des Arbeitgebers, der aber gegen dieses Urteil Revision beim Land gericht Halberst adt einlegte. Tiefes wies die Klage des Arbeit nehmers ab und erkanute im übrigen dahin, daß die entlassenen Arbeit nehmer über den Entlassungstag hinaus keine Lohnansprüchc geltend machen können. In den Entscheidungsgründen wird u. a. gesagt: ». . . Hieraus ist mit Recht zu folgern, daß dann, wenn die Arbeits gemeinschaft von seiten der Arbeitnehmer verletzt wird, die Folgen nicht nur den Arbeitgeber, sondern beide Teile tr e f- fen müssen und umgekehrt, und daß bei einer teilweifcn Stillegung des Betriebes infolge solcher Verletzung dem Arbeitgeber die Lohnzahlung nicht mehr zugemntet werden darf, wenn der Betrieb nicht mehr produktiv fortgesetzt werden kann. In solchem Falle würde der Dienstpflichtige nicht mehr imstande sein, für den Betrieb produk tive Dienste anzubteten, sodaß der Dienftberechtigte nicht mit der An nahme der Dienste in Verzug kommen, kann und daher nicht § 615 BGB., sondern § 328 BGB. über die Unmöglichkeit der Leistung An wendung findet, welcher den Dienstberechtigten von der Lohnzahlung befreit . . . Danach hört eine geregelte Fortführung des Betriebes einer Buchdruckerei sofort auf, wenn die Hilfsarbeiter nicht zur Hand sind. Insbesondere können die Anlegerinnen nicht ordnungsgemäß durch andere Arbeiter ersetzt werden«. Von besonderer Wichtigkeit sind noch die folgenden Schlußsätze dieser Entscheidnngsgründe: »Di« Un möglichkeit der Dienstleistungen des Klägers und der Widerbeklagten ist durch den Teilftreik der Hilfsarbeiter und -arbeiterinnen herbei geführt worden, der eine Fortsetzung produktiver Arbeit im Betriebe der Beklagten unmöglich gemacht hat, und der damit zur weiteren Folge gehabt hat, daß die nichtftreikeuden Arbeitnehmer ihren Anspruch ans Lohnzahlung verloren haben. Diese Folge eines Teilstreiks von Arbeitern, die eine für den Betrieb unentbehrliche Tätigkeit ver richten, müssen die nichtftreikenden Arbeiter nach den Grund sätzen über die Arbeitsgemeinschaft auf sich nehmen«. Festsetzung der Gebühren für die Goldbilanz. — In der amtlichen Mitteilung über die neue Fristverlängerung für die Aüfftellung der Goldbilanz (Bbl. Nr. 263, S. 11304) ist zur Begründung mitgeteilt v worden. Laß die Gebühren- und Kostenfätze, die mit der Aufstellung der Goldbilanz verbunden find, noch nicht von der zuständigen Stelle fest gesetzt werden konnten. In der Ausgäbe des »Reichsanzeigers« vom 28. August werden jedoch bereits als »Dritte Verordnung zur Durch führung der Verordnung über Goldbilanzen« vom Reichsfuftizministcr die neuen Sätze bekanntgegeben. Darnach gilt bei der Berechnung der Gebühren für die Beurkundung von Beschlüssen der Generalversamm lung über die Uinftellung, für die Eintragung solcher Beschlüsse in das Handelsregister und für die Beurkundung der Anmeldung zur Eintra gung als Wert des Gegenstandes: 4. wenn das auf Goldmark umgestellte Eigenkapital nicht mehr als 20006 Goldmark beträgt, der volle Betrag; 2. wenn das umgestellte Eigenkapital mehr als 20 000, aber nicht liber 100 000 Goldmark beträgt, 20000 Goldmark, zuzüglich 50 Prozent des über 20 000 Goldmark hinausgehenden Betrages; 3. wenn das umgc- stellte Eigenkapital mehr als 400 000, aber nicht über eine Million Goldmark beträgt, 60 000 Mark zuzüglich 30 Prozent des 400 000 Gold mark übersteigenden Betrages; 4. wenn das mngestellte Eigenkapital mehr als eine Million beträgt, 400000 Mark, zuzüglich 20 Prozent des eine Million Gvldmark übersteigenden Betrages, mit der Maßgabe, daß der Berechnung der Notariats- und Gerichtsgebühren kein höherer Wert als eine Million Goldmark zugrundegelegt werden darf. Bei der Be messung des Betrages des auf Goldmark umgeftellten Eigenkapitals wird ein etwa bestehendes Kapital-Entmertnngskonto in Abzug gebracht. Im Falle einer Kapitalherabsetzung ^um-Zwecke des Ausgleichs eines Kapitalenbwertungskointos finden die Gebührenvorschrifteu entsprechende Anwendung. Die Verordnung ist mit dem 27. August in Kraft getreten. Neuartige Gcsettschasts- und Studienreisen. — Neben anderen wichtigen und zeitgemäßen literarischen Unternehmungen und An regungen hat der Deutsche Schriftsteller-Verband neu artige Gesellschafts-- und Studienreisen an sein Programm ausgenom men. Die erste derartige Reise wird im Laufe des Oktober d. I. stattfinden, und zwar nach Italien. Um weiten Kreisen die Teilnahme an der Reise zu ermöglichen, wurde der Reisebeitrag so niedrig als tunlich bemessen. — Auskünfte und Prospekte an ernste Interessenten durch Herrn vr. Gustav Diercks, Vorsitzenden des Deutschen Schrift steller-Verbandes, Berlin-Lichterfelde, Hindenburgdamnr 427 1, und in Bolzano (Bozen) durch Herrn .Hans Görlich, Via Eassa di risparmio 5. Händelfcstspiel-Gemeinde. — Zur dauernden Sicherung der Göt tinger Händel-Opern-Jestspiele, die seit 4920 bereits vier Opern Händels den Theatern des In- und Auslands wiedergewonnen haben, hat sich eine Gemeinde der H ä n de l f e stspi e l e gebildet, die — wie ein soeben versandter Aufruf des Kuratoriums besagt — möglichst einen Zusammenschluß aller Händelfreunde bezweckt. Es ist sehr zu wünschen, daß auf diese Weise auch die weitere Hebung und lebendige Vorführung der vielen noch unbekannten Werke des großen Klassikers ermöglicht wird. Den Mitgliedern werden gegen einen Jahresbeitrag von 15 Mark nennenswerte Ermäßigungen bei den jähr lich in Göttingen stattfindenden Opernfestspielen gewährt. Gönner und Patrone genießen weitere Vergünstigungen. Auskunft erteilt die Geschäftsstelle N. Kuhnhardt, Güttingen, Theaterstraße 23. Humperdinck und der Meycrbcer-Preis. — Der verstorbene Komponist Engelbert Humperdinck, dessen 70. Geburtstag auf den 1. September d. I. fallen würde, muß wohl als der »preisgekrönteste« Komponist unserer Tage bezeichnet werden. Nachdem er das Frank furter Mvzartstipendium und den Mendelssohn-Preis erworben Hane, beiv-arb er sich auch um den Meyerbeer-Preis, und zwar mit einer Ouvertüre zu des Aristophanes »Fröschen«, sowie einem Einakter »Die Fischerin« (nach Goethe), und zwar wieder mit Erfolg. In Ver legenheit aber war er, als er seinem Freund Richard Wagner, der nichts weniger als ein Freund der »Spektakelmusik« Meyerbeers war und dem er daher nichts von seiner Bewerbung mitgetcilt hatte, die Nachricht beibringen sollte. »Ich schämte mich wie ein armes jung"s Mädchen«, so läßt ein Interviewer Humperdinck erzählen, »das sich
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