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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1886
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- Deutsch
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^5 272, 24. November 1886. Nichtamtlicher Teil. 6693 berechnet habe. Auf Befragen über das Verhalten des Ange klagten, nachdem ihm W. den Irrtum vorgehalten, erklärte W., daß L. sich auf den Standpunkt seines Rechts gestützt, d. h., daß er sich gleichsam selbst eingeredet habe, in seinem Rechte zu sein und vielmehr ihn, W., als denjenigen bezeichnet habe, welcher nachgeben müsse. Der vorgeladene buchhändlerische Sachverständige, Herr Felix List, sprach sich dahin aus, daß der Angeklagte nicht be rechtigt gewesen sei, höhere Preise zu berechnen; wenigstens habe er dann in der Auktion das zweithöchste Gebot überbieten müssen; dies sei seit Jahren geschüftsüblich. Allerdings komme es ja vor, daß derjenige, der derartige Aufträge übernimmt, die frag lichen Bücher für sich ersteht; dann seien aber die soeben betonten Usancen zu beachten. Er müsse gestehen, daß er, wenn er in der Lage W.s gewesen, angenommen haben würde, daß dem Ange klagten diese Bräuche nicht unbekannt gewesen seien. Herr Buchhändler R. gab dem Angeklagten, den er schon seit Jahren kenne, das Lob eines sehr geschäftstüchtigen Mannes, den er selbst mit Besorgung wichtiger Aufträge betraut und an dem er nicht bloß große Geschäftskenntnis, sondern auch strenge Gewissenhaftigkeit beobachtet habe. Was die Sache selbst anlange, so scheine seiner Meinung nach L. durch gewissermaßen doppelte Aufträge in eine schlimme Lage und durch seine Manipulationen in ein Labyrinth geraten zu sein, aus dem er sich nicht wieder habe heransfinden können. Zeuge glaubt, daß L.' der Gedanke, sich wissentlich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, voll ständig fern gelegen habe. Auf Befragen des königlichen Staats anwalts erklärte Zeuge, objektiv würde er das Verfahren L.s nicht für korrekt gehalten haben, aber dieser Inkorrektheit sei sich der Angeklagte eben nicht bewußt gewesen. Ein gleich günstiges Urteil bezüglich des Angeklagten als Geschäftsmannes und seiner Moral gaben noch zwei weitere achtnngswerte Zeugen ab; schließlich bemerkte auch der Herr Sachverständige, daß er L. seit Jahren kenne und ihm nur das beste Zeugnis als eines durchaus rechtlichen Mannes geben könne, und daß er nicht glaube, daß L. wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Rechtsanwalt De. F. Zehmc beantragte auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme Freisprechung. Das Gericht erkannte demgemäß, indem es annahm, daß die Handlungsweise des Angeklagten zwar objektiv unrecht, die Absicht aber, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver schaffen, nicht nachzuweiscn gewesen sei; vielmehr könne nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen wie des Sachverständigen als erwiesen angesehen werden, daß ihm eine solche Absicht fern gelegen habe. Im Hinblick ans diesen Fall scheint es angemessen, hier die Bemerkungen des Herrn Sachverständigen über die kommissions weise Ausführung von Aultionsaufträgen im wesentlichen wieder zugeben. Reflektieren ans ein Werk zwei oder mehrere Personen, welche ihren Auftrag einem und demselben Kommissionär erteilen, so hat dieser natürlich das Buch für den Höchstbietenden zu erstehen. Und zwar in der Weise, daß er eventuell — falls das fragliche Werk auf der Auktion mangels anderer Bieter unter seinem niedrigsten Limitum vom Auktionator zugeschlagen werden würde — selbst sein zweithöchstes Gebot überbietct. Dasselbe hat zu geschehen, wenn jemand Selbstkäufer und Kommissionär in einer Person oder Auktionator ist. Es hat also z. B. jemand zwei Limita auf ein Buch in Höhe von 8 Mark und 10 Mark zu vertreten. Auf der Auktion ist der Auktionator im Begriff ihm das Buch zu 3 Mark zuzu schlagen. Er muß nun selbst sofort 8 Mark 10 Pf. bieten, um das Buch seinem Höchstbietenden zu sichern. Nur auf diese Weise werden die Interessen aller Beteiligten gleichmäßig gewahrt. Diese Handhabung ist zugleich Erklärung und Beweis für die Thatsache, daß man in Leipzig getrost Auf träge au die Auktionatoren direkt geben kann, ohne befürchten zu müssen, daß ohne Grund bis zur Höhe des Limitums ge boten werde. Auch der Auktionator macht es sich im Gegenteil zur Pflicht, lediglich das zweithöchste Limitum um ein geringes und unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu überschreiten. Vermischtes. Die Göritz'sche Bibliothek in Berlin. — Die genannte Bibliothek ist eine der merkwürdigsten Zuwendungen an die Stadt Berlin. Ein Elementarlehrer hat diese 10 000 Bände aus seinen bescheidenen Mitteln gesammelt und sie seiner Vaterstadt geschenkt. Lange Zeit fand sich jedoch kein Platz zu ihrer Aufstellung. Jetzt hat man für sie einen Raum im Sparkassengebäude frei gemacht und dieselbe Montags, Mittwochs und Sonnabends von 3 bis 6 Uhr für die öffentliche Benutzung geöffnet. Es ist eine ganz eigenartige Büchersammlung. Sie enthält alle ersten Originaldrucke unserer Klassiker vom Jahre 1500 an, so z. B. alle lutherischen Bibeln, Einzelschriften und Sendschreiben bis hinab zu den ersten Ausgaben von Schiller und Goethe. Daran schließt sich eine reiche Turn- litteratur, eine Sammlung historischer Schriften über Friedrich II. und über die Freiheitskriege, und endlich eine Sammlung von Kupferstichen und Kunstdrucken, darunter viele Porträts und Städte- Ansichten. Für gewisse Studien ist diese nach einem bestimmten Gesichtspunkt gesammelte Bibliothek eine wahre Fundgrube. Hernes Memoiren. — Es wurde vor einigen Jahren — aus Anlaß der Veröffentlichung eines Teils von Heinrich Heines Memoiren — die Mitteilung vielfach verbreitet, daß sich die echten Memoiren, von denen viel die Rede gewesen ist, im Besitze des Bruders des Dichters, des Baron Gustav von Heine, befänden. Diese Behauptung ist unbegründet gewesen, da in dem Testament des vor einigen Tagen Verstorbenen nichts über Heinrich Heine und seine Memoiren enthalten ist. Zur Sprachreinigung. — Herr Staatssekretär vr. von Stephan hat für die Bauten der Post angeordnet, daß von den Bauanschlägen, Zeichnungen rc. alle Fremdwörter fern zu halten und auch die technischen Ausdrücke der deutschen Sprache möglichst anzupassen sind. Eine weitere Anordnung geht dahin, bei den zur Zurechtweisung für das Publikum dienenden Aufschriften in den Post- und Telegraphengebäuden, soweit dies noch nicht geschehen ist, gleichfalls deutsche Bezeichnungen ausschließlich zur Anwendung zu bringen. So sollen beispielsweise die allgemein mißbrauchten Fremdwörter Korridor, Etage, Portier rc. durch die deutschen Be zeichnungen Gang, Geschoß, Pförtner ersetzt werden. Bei den Ber liner Bauten ist, nach der »Voss. Ztg.« diese Anordnung bereits überall zur Durchführung gelangt. Büch er Verlosung. — Wie früher, so wird auch in diesem Jahre zum Besten des Fichte-Kindergartens in Berlin eine öffentliche Bücherverlosung stattfinden. Die Zahl der Lose beträgt 7000; jedes vierte Los wird gewinnen. Zu Gewinnen sind Schriften von Schiller, Goethe, Lessing, Herder, Hauff, Berthold Auerbach, Dingelstedt, Frenzel, Paul Heyse u. a., ferner Jugend schriften und Bilderbücher bestimmt. Die königliche Provinzial- Steuer-Direktion hat in Anerkennung des mildthätigen Zweckes dem Vorstand die Befreiung der Lose von der Staatssteuer gewährt.
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