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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1905
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- Deutsch
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.-st 42, 20 Februar 1905. Nichtamtlicher Ten. 1755 wenn die Bibliotheken Italiens keinen einzigen Katalog be stellen, so bestätigen sie die Tatsache, daß sie der darin ver- zeichneten Bücher nicht bedürfen Wozu also der Auswande rung von Büchern Hindernisse bereiten, die von Bibliotheken und Gelehrten des Auslands begehrt, in Italien aber ab gelehnt werden? Der dem Staat zu gebende Vorzug liegt bereits in der Tatsache, daß die antiquarischen Kataloge Italiens selbstverständlich viel eher an die Bibliotheken des Reichs gelangen, als an diejenigen des Auslands. Wozu Erlaubnisschein (»^ulla o8ta«) zur Ausfuhr von Büchern ver langen, die so ipso abgelehnt sind, sowohl, weil man sie bereits hat, oder nicht braucht? Ich kann nicht annehmen, daß der Gesetzgeber die Gleichgültigkeit oder Unzulänglichkeit der Bibliotheken Italiens bekräftigen wollte und daß er daher nur aus diesem Grunde ihre Aufmerksamkeit auf irgend ein Buch, das exportiert werden soll, zu lenken beabsichtigt hätte. Es ist schmerzlich, aber ich kann nicht umhin fest zustellen, daß die von mir bemängelten Bestimmungen nicht zur Anwendung gekommen wären, wenn alle italienischen Bibliotheken so aufmerksam, den modernen Anforderungen entsprechend, arbeiten würden wie diejenigen aller andern Staaten Europas und Amerikas. Zum Schluß bitte ich Eure Exzellenz, die erste Ge legenheit zu ergreifen, um vom Parlament die Reform des Gesetzes zu erwirken, zu dem Zweck, den Handel mit Codices und Inkunabeln in geordnete Bahnen zu leiten und zu erleichtern, indem ich mir Vorbehalte, Eurer Exzellenz maß gebendem Urteile meine bescheidenen Bemerkungen und Vor schläge zu unterbreiten. Inzwischen wolle Eure Exzellenz von Ihren Machtvoll kommenheiten Gebrauch machen, in den Ausführungsbe- stimmungen, die neuen, nicht verfassungsmäßigen, einschränken den und vexatorischen Bestimmungen und namentlich diejenigen über den Ausfuhrhandel mit solchen Büchern, die nach dem Jahre 1500 erschienen sind und nach dem Willen des Gesetzgebers völlig frei sein sollten, zu unterdrücken. In vollem Vertrauen mit größter Hochachtung und Ergebenheit Eurer Exzellenz ergebenster Diener Cav. Leo S. Olschki Buchhändler und Antiquar Leiter der Revue »Ua Liblioülia«. Florenz, am 21. Januar 1905. Kleine Mitteilungen. Vom neuen österreichischen Preßgesetz. — Der mit der Vorberatung des Entwurfs eines neuen österreichischen Paß gesetzes betraute Parlaments-Ausschuß hat am 16. d. M. die §8 1—3 des Entwurfs in folgender Fassung angenommen: tz 1. Jedermann ist berechtigt, von ihm allein oder unter Mit wirkung andrer verfaßte Schriften oder geschaffene bildliche Dar stellungen und Tonwerke in Selbstverlag zu nehmen und in be stimmten Lokalen zu verkaufen. Zum Verkauf periodischer Druck schriften in bestimmten Lokalen ist jedermann berechtigt, welchem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht. § 2. Das gegenwärtige Gesetz ist auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie auf alle zur Verbreitung bestimmten, durch andre mechanische oder chemische Mittel erzeugten Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen und Tonwerken mit Text oder Erläuterungen anzuwenden. — Ausgenommen hiervon sind Zeitungskorrespondenzen, die ausschließlich an die Redaktionen von Zeitungen abgegeben werden. Doch haftet der Herausgeber (Eigentümer, Redakteur) einer solchen Korrespondenz für eine durch dieselbe begangene, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung. 8 3. Die staatlichen Behörden, die Delegation des Reichs rats, der Neichsrat, die Staatsschulden-Kontroll-Kommission des Rcichsrats, die Landtage, die Landes-Ausschüsse, von der Regierung einberufene Enqueten sowie die Akademien der Wissenschaften sind bezüglich derjenigen Druckschriften, die sie in ihrem eigenen Wirkungskreis veröffentlichen, an die Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Preßgesetzes nicht gebunden. — Die Bestimmungen dieses Preßgesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen finden auch auf die unter Militär- und Landwehr-Gerichtsbarkeit stehenden Personen, unbeschadet der mit Rücksicht auf das Militärverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften, Anwendung. Besuch des Königs von Sachsen im Hause F. A. Vrock- haus in Leipzig. — Bei dem ersten Besuch, den Seine Majestät König Friedrich August von Sachsen nach der Thron besteigung seiner Stadt Leipzig erstattet hat, war das erste ge werbliche Etablissement, dem die Ehre einer Besichtigung zuteil wurde, die Firma F. A. Brockhaus mit ihren buchhändlerischen und graphischen Geschäftszweigen. Am Donnerstag, den 16. Fe bruar, morgens ^ nach 10 Uhr, traf der König mit seiner Be gleitung in vier Wagen mit zwei Vorreitern in dem Brockhaus- schen Gebäudekomplex an der Querstraße ein und wurde in den festlich geschmückten Höfen, in denen sich das Personal aufgestellt hatte, mit lebhaften Hochrufen begrüßt. Am Eingänge zum Haupt kontor standen die mit Kriegsmedaillen und Ehrenzeichen ge schmückten Mitglieder des Personals, im ganzen 27. Hier wurde der König von den Herren vr. Eduard Vrockhaus, Albert Brockhaus und Rudolf Brockhaus empfangen und unter Vorantritt von Hans Vrockhaus in das Kontor im ersten Stock geführt, wo Seiner Majestät von Frau Albert Brockhaus ein Blumenstrauß überreicht wurde. Inzwischen hatte sich der Männergesangverein der Firma unter Leitung seines Dirigenten, Herrn Sattelmair (im Hause Max Brockhaus), in den Parkanlagen vor demHauptkontor aufgestellt und trug die Sachsenhymne (von Biber) vor. Bald trat Seine Majestät auf den Balkon hinaus und hörte sichtlich erfreut dem Gesang zu. »Sehr schön, sehr schön!« war seine weithin vernehm bare beifällige Äußerung am Schluß. Im Hauptkontor war eine Auswahl der Erzeugnisse des Hauses zusammengestellt (die erste schmale Auflage des Kon versationslexikons und die Jubiläums-Ausgabe), die bekannten Reisewerke der Firma, eine chinesische Ausgabe der Orientreise des jetzt regierenden Zaren, das Prachtwerk über das Meißner Por zellan, u. a. m.; die Herstellungsprozesse wurden durch kurze Vor träge unter Vorlegung von Manuskript, Korrektur, Lettern usw. erläutert. Nachdem sich Seine Majestät in das Fremdenbuch ein getragen hatte, das bereits Eintragungen der Könige Friedrich August II. (1844), Johann und Albert enthält, wurde der König in die technischen Zweige geführt: den Buchdruckmaschinensaal, die Überall waren die Maschinen im Gang und das Personal in reger Tätigkeit. An einer Steindruckschnellpresse wurde dem König der Dreifarbendruck zweier Postkarten mit dem Bildnis des Königs Arbeitssälen. Mit herzlichem Dank für den ihm bereiteten Empfang und die ihm interessanten Vorführungen verabschiedete sich Seine Majestät unter dem Ausdruck der Hoffnung, daß »in den lichten Leipzigs und unsres sächsischen Vaterlandes». Red. Deutscher Buchgewerbeverein. — In dem großen Raum des ersten Obergeschosses des Deutschen Buchgewerbehauses zu Leipzig ist zurzeit eine Ausstellung veranstaltet, die die volle Aufmerksamkeit der Fachleute und Kunstfreunde verdient. Es sind Kupferstiche und Holzschnitte, die in musterhafter Wiedergabe von der Reichsdruckerei angefertigt wurden. Die größten Meister der deutschen, französischen, englischen, niederländischen und italienischen Kupferstecherkunst sind mit charakteristischen Blättern vertreten, während die ausgelegten Proben des Holz- 234*
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