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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1886
- Sprache
- Deutsch
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seitigkeit aufweist, ist erklärlich. Außer den schon genannten Autoren und dem 1809 — 33 erschienenen Taschenbuch »Minerva« findet man noch eine Menge berühmter Autoren verzeichnet, z. B. Ahlfeld, Arndt*), Franceson, Salomon Geßner, Goldoni, Harnisch, Laplace, W. Pfeil, Schiebe, Schieber rc. Als ein Werk von besonders hohem Werte verdient u. a. Erwähnung die seit 1840 erscheinende bllora Lrasilisusis im Preise von annähernd 3000 Mark. Es haben übrigens weniger die großen Erfolge, welche Friedrich Fleischer in seinen eigenen Geschäften erzielt, als die jenigen , welche er sich um den gesamten deutschen Buchhandel er worben, seinen Namen mit der Geschichte desselben eng verknüpft; ja er steht in dieser Hinsicht wohl einzig da; denn bei den neueren wichtigen Einrichtungen des Buchhandels war er besonders ein greifend beteiligt. Er entwarf den Plan zum Börsenblatt. Er war Mitbegründer des Leipziger Vereins im Jahre 1832. Aus seiner Idee ging der Bau der Buchhändlerbörse hervor, welche den 1825 (be sonders durch Fr. Campe aus Nürnberg und B.F. Voigt aus Ilmenau) angeregten, resp. gegründeten Börsenverein befestigte. 1842 setzte er die Einrichtung der Bestellanstalt, 1852 die der Lehr anstalt durch. Lange Jahre hindurch war er Vorsitzender des Leip ziger Vereins und Mitglied des Börsenvorstandes, ebenso während neunundzwanzig Jahren Stadtrat von Leipzig. 1853 übernahm sein Sohn Carl Friedrich Fleischer (ff 1874) das Sortiments- und Kommissionsgeschäft. Auch er war mehrjähriges Mitglied des Börsenvorstandes. Seit 1878, resp. 1880 sind sämtliche Geschäftszweige in den Händen der Ge- schwisterFleischer und von Gottfried Otto Na uh ardt vereinigt. Das von Ernst Fleischer (ff 1832), dem Sohne Gerhard Fleischers, 1822 gegründete Verlagsgeschäft, aus welchem seiner Zeit geschätzte Ausgaben alter Klassiker hervorgingen, ragte auch durch andere Unternehmungen, namentlich Naumanns »Naturgeschichte« und die »Vögel Deutschlands« hervor. An ihn zunächst ging auch 1829 der Verlag seines Vaters über. 1838 gelangte der Verlag in den Besitz von Philipp Franz Mainoni. Nach späteren Wandlungen ist die Firma 1880 erloschen. Die Verlagsreste gingen in den Besitz von Friedberg L Mode in Berlin, ältere Artikel an Ferd. Riehm in Basel über. (Fortsetzung folgt). Die Militär-Rangliste ein schutzbercchtigtes Verlagswerk. Die Frage, wie weit ein von einer Behörde herausgegebenes Werk eine »amtliche Publikation« und daher von dem Schutz g^.gen Nachdruck auszunehmen sei, gehört zu den zweifelhaftesten des heu tigen litterarischen Rechtes und betrifft zugleich besonders zahlreiche Fälle der buchhändlerischen Praxis. Ein jeder Beitrag zur näheren Kenntnis dieser Verhältnisse dürfte daher im Interesse des deutschen Buchhandels liegen. Die in New-Dork erscheinenden »Nachrichten aus Deutschland und der Schweiz« hatten als Gratisbeilage der Nr. 889 vom 17. Mai 1884 eine »Armeeliste des Deutschen Reichs« veröffent licht, deren Vertrieb in Deutschland sie einer deutschen Verlagsbuch handlung übertragen hatten. Diese Armeeliste enthielt das Namens verzeichnis der Offiziere bei den verschiedenen Truppenteilen, die Distriktseinteilung der Landwehr und das alphabetische Verzeichnis der Garnisonorte mit Angabe der daselbst lagernden Truppenteile. So weit diese Liste die preußische Armee betras, war sie eine mecha nische Vervielfältigung der »Rang- und Quartierliste der Preu ßischen Armee«. Der Verleger des Originalwerks beantragte daher bei dem zuständigen Gericht, die Verbreiter der Armeeliste wegen Nachdrucks strafrechtlich zu verfolgen. *) Lieder für Deutsche. (»Was ist des Deutschen Vaterland?« rc.),- Grundlinien einer deutschen Kriegsordnung. 1813 u. s w. Der um sein Gutachten befragte Königliche litterarische Sach- verständigen-Verein zu Berlin gab dasselbe in folgendem ab: Eine Armee-Rangliste gehöre, wenn sic auch im wesentlichen nur eine Zusammenstellung von Angaben sei und ihr ein wissenschaftlicher Wert nicht zukomme, doch unzweifelhaft zu denjenigen Schriften, denen das Reichsgesetz betreffend das Urheberrecht vom 7. Juni 1870 Schutz gegen Nachdruck angedeihen lasse, nämlich zu den jenigen, welche das Produkt einer eigenen geistigen Thätigkeit ihres Autors sind, welche sich dazu eignen, Gegenstand des litterarischen Verkehrs, des Verlages, zu sein und welche auch tatsächlich zum Gegenstand des Verlages gemacht worden sind. — Der Einwand der Beklagten, daß die Militär-Rangliste laut Titelblatt derselben »auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs« heraus gegeben werde, also ein amtliches Werk sei, und amtliche Werke von dem Schutze gegen Nachdruck ausgeschlossen seien ( nach tz 7 aliuss. o genannten Gesetzes: »Als Nachdruck ist nicht anzuschen der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Akten stücken und Verhandlungen aller Art«) — dieser Einwand sei irrig. Zunächst habe jenes Gesetz nicht etwa alle Werke, welche von Be hörden oder sonst im amtlichen Aufträge verfaßt oder veröffent licht werden, ohne Ausnahme für schutzlos erklären wollen, da tz 13 des genannten Gesetzes für die von Universitäten und Akademieen herausgegebenen Werke eine besondere Schutzfrist festsetzt. Fasse man aber auch die Militär-Rangliste als einen »amtlichen Erlaß« — in möglichst ausgedehntem Sinne dieses Ausdrucks — auf, so dürfe man zu dieser Kategorie doch immer nur diejenigen Werke rechnen, deren Herausgabe zu den der Behörde kraft ihres Amtes obliegenden Pflichten gehört. Es stelle sich jedoch durch die amt lich ertheilte Auskunft heraus, daß die Geheime Kriegs-Kanzlei zu Berlin lediglich die Verpflichtung hat, das sogenannte Manuskript der Rangliste für den Gebrauch bei der Geheimen Kriegskanzlei täglich auf dem laufenden zu erhalten. Diese als Buch zu publi- cieren, ist sie nicht verpflichtet; vielmehr ist dies eine ausschließlich aus Rechnung und Gefahr der Verlagsbuchhandlung gehende Unter nehmung, deren Redaktion nach kontraktlichem Abkommen an amtlicher Stelle geschieht. Demzufolge hat das Gericht für Recht erkannt, daß jene Beilage, soweit sie sich auf die preußische Armee bezieht, als Nach druck zu erachten und die beschlagnahmten Exemplare, sowie auch die zur Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen einzuziehen seien. Die Klemm'sche Sammlung. In ihrer Sitzung vom 2. d. beschäftigte sich die Zweite Kammer des sächsischen Landtags mit der Beratung des von der Finanz deputation befürworteten Ankaufs der bibliographischen Samm lung des Herrn Kommissionsrates H. Klemm in Dresden, welche dem in Leipzig begründeten und noch auszubauenden Buch gewerbemuseum einverleibt werden soll. Es erfolgte die ein stimmige Annahme der bezüglichen Regierungs-Vorlage. Vorbehaltlich der, wie zu hoffen, wohl zweifellosen Zustimmung der hohen Ersten Kammer wäre die berühmte Sammlung, welche für die Angehörigen und Jünger des Buchhandels und der Buch gewerbe eine unschätzbare Quelle der Belehrung bietet, somit deren freier wissenschaftlichen Benutzung in hochherziger Weise anver traut. Das bereitwillige Eingehen der kgl. sächsischen Regierung auf die Bedürfnisse des ihrem segensreichen Schutze unterstellten Gewerbes, im Verein mit der verständnisvollen Freigebigkeit der Landesvertretung verpflichtet den Buchhandel zu aufrichtigem Danke. Vor allem wird Leipzig dankbar sein für die erfolgte Einstimmigkeit des Landtagsbeschlusses, in welcher es mit Recht eine hohe An erkennung seines Ranges im deutschen Buchgewerbe erblicken darf.
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