Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000904
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190009045
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000904
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-09
- Tag1900-09-04
- Monat1900-09
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
205, 4. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6529 leichter von den fremden Ländern Schutz für die Werfe ihrer eigenen Landeskinder erreichen werden. Wir können nicht genug gegen diese gefährliche Sitte, rechtliche Fragen unter dem Gesichts punkte der Berücksichtigung materieller Interessen zu lösen, Ein spruch erheben. Nachdruck ist Diebstahl; Sittlichkeit ist eine Pflicht, niemals ein Geschäft.- Diese Beweisführung blieb auf dem Pariser Kongreß unwidersprochen. Abgabenpflicht auf Gemeingut gewordene Werke. (Du ckornains public: pa^ant.) Ueber diese schon auf dem Berner Kongreß behandelte Frage hatte Herr Ed. Mack einen sehr lehr- und inhalts reichen Bericht ausgearbeitet. Für die Schutzdauer sind bei den Gesetzgebern hauptsächlich drei Systeme in Frage und praktisch in Anwendung gekommen: das System des aus schließlichen Rechts, das gewöhnlich nach Verlauf einer Anzahl Jahre nach dem Tode des Autors erlischt (zeitliche Be schränkung des Urheberrechts); das System der ewigen Dauer nach gemeinem Rechte (Mexiko, Guatemala und Venezuela) und das System der Abgabepflicht auf frei gewordene Werke (Italien). Die fachmännischen Leser werden in dem Bericht viele interessante Ausschüsse über diese Systeme finden, insbesondere über die verschiedenen Phasen, die die An erkennung des Urheberrechts in Frankreich durchlaufen hat, bis es eine Schutzfrist errang, die sich bis auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors erstreckt, d. h. »die wahrschein liche Lebensdauer der Witwe eines Autors und seiner direkten Erben im ersten Grade- umfaßt. Herr Mack ist gegen eine absolute ewige Schutzdauer, durch die irgend jemand das ebenso geistige wie materielle Recht des Autors erbt; er spricht sich zu gunsten eines ge mischten Systems aus, desjenigen der ewigen Schutzdauer mit Abgabepflicht. Auf die Periode des ausschließlichen Urheberrechts würde nach ihm ein ewiges Recht folgen, auf dem aber ein Benutzungsrecht als Servitut lasten würde, und zwar gegen Entrichtung einer Art Zins. Jedermann darf ein Werk nach dieser ersten Schutzperiode verlegen oder auf führen, aber er muß dafür dem Eigentümer des Werkes, der sein Eigentum durch Erbfolge oder Abtretung erlangt hat, eine gesetzlich normierte bestimmte Tantieme zahlen; der Bezug dieser Tantieme auf Rechnung der Rechtsnachfolger würde den Schriftstellervereinen übertragen, und die ein kassierten Beträge würden von diesen etwa während zehn Jahre zur Verfügung der Bezugsberechtigten gehalten und, wenn nicht eingefordert, zu wohlthätigen Zwecken verwendet. Das Nähere geht übrigens aus den nachstehenden Leitsätzen des Herrn Mack hervor: 1. Nach Ablauf des ausschließlichen Rechts, das dem Autor, seinen Erben oder Rechtsnachfolgern zusteht, soll die Abgabepflicht auf die gemcinfrei gewordenen Werke eingerichtet werden. 2. Grundsätzlich gehört das Bczugsrecht den Erben. Jedoch darf es durch den Willen des Autors, wenn er hierüber frei ver fügen kann, anderen Rechtsnachfolgern wie Legataren oder Stif tungen vermacht werden. 3. Die Abgabepflicht auf gemeinfrei gewordene Werke kann beschränkt oder unbeschränkt sein; sie soll ewig dauern, wenn sie als Mittel benutzt wird, um das Recht auf Bezug zu gunsten der Erben zu statuieren, so lange das Werk überhaupt noch einen Ertrag abwirft, oder auch als Mittel, um zu verhindern, daß Ver leger und Theaterunternehmer einen materiellen Vorteil darin finden, eher alte statt neue Werke herauszugeben und zu spielen (Mittel, angewandt von der Loeists äss autsurs clrawa- tiguss). 4. Grundsätzlich schließt diese Regelung die Befugnis für alle in sich, Werke, die nicht mehr Gegenstand eines ausschließlichen Rechts bilden, wiederzugeben, und zwar gegen Entrichtung einer Abgabe an die Vertreter des Autors; nur in gewissen außerordent lichen Fällen wird keine Abgabe bezogen. 5. Die rationellste Bezugsart, die auch am besten eine richtige Verteilung gewährleistet, besteht darin, Gesellschaften oder Syndi kate mit bestimmt abgegrenztem Tätigkeitsfelde damit zu betrauen; diese leiten die Bezüge an einen centralen Ort; sie haben sich um Siebenundsechzigster Jahrgang. Rechte, die nicht zu Tage treten, nicht zu bekümmern; sie haben auch nicht bei Anständen, die unter verschiedenen ansprucherheben den Personen entstehen, zu entscheiden; einige Jahre (zehn Jahre) nach dem Bezug werden sic der Pflicht, den nicht ansprucherhebenden Berechtigten Rechenschaft abzulegen, enthoben. Cs ist wünschens wert, solche Gesellschaften oder Syndikate als öffentliche gemein nützige Anstalten, die mit einem gesetzlichen Mandat bekleidet werden, nnzuerkennen. 6. Welches auch immer die Personen sein mögen, die im Genüsse dieses Rechtes sind, so ist doch anzunehmcn, daß diese Regelung den Vertretern des Autors, denen naturgemäß auch die jenigen von seinen Autorschaftsrechten zustehen, die durch seinen Tod nicht erloschen sind, eine solche Nutznießung aus dem Ertrag des Werkes zurückgiebt, wie sie kaum in gerechtererer Weise andern zucrkannt werden könnte. Eine völlige Abtretung des Rechts als solchen und seiner Erträgnisse darf nicht erlaubt sein. 7. Fehlen die Erben oder andere bezugsberechtigte Vertreter des Autors, so kann das Recht auf den Bezug im Heimfallsrecht dem Staate übertragen werden oder auch den mit dem Bezüge betrauten Gesellschaften, damit aus dem Ertrage gemeinnützige oder wohlthätiae Stiftungen gegründet oder unterhalten werden, wie solche der Autor selbst durch Zuweisung der Erträgnisse aus seinen Werken hätte gründen können. In der Diskussion wurden die Schwierigkeiten hervor gehoben, die das Publikum, das ein Werk mit recht mäßiger Erlaubnis zu benutzen wünscht, oft hat, bis es die richtigen Rechtsnachfolger kennt und sich an die rechte Quelle wendet; diese Schwierigkeiten würden teilweise durch die von Herrn Mack vorgeschlagene Regelung beseitigt. Anderseits würde diese aber den Autor verhindern, nach Gutdünken über sein Werk zu verfügen. Es erschien dem Kongreß verfrüht, sich hierin schon jetzt durch eine unbedingte grund sätzliche Beschlußfassung zu binden; er beschloß deshalb unter wohlverdienter Verdankung der Arbeit des Herrn Mack Ver schiebung der Frage und Rückweisung zu neuem Studium, an dem auch die verschiedenen Autorenvereine in Frankreich und im Ausland thätigen Anteil nehmen sollen.*) (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Zoll auf Bücher (vergl. Nr. 204 d. Bl.). — Das Ver langen der österreichischen Buchdruckereibesitzer, daß Oesterreich dem Beispiele Ungarns folgen und in den Schulen nur solche Lehr bücher und Atlanten zulassen solle, die im Lande selbst hergestellt seien, erfährt in der -Kreuzzeitung- folgende Beurteilung: -Wollte der österreichische Unterrichtsminister die Einfuhr deutscher Atlanten verbieten, so würde er unzweifelhaft das vertragsmäßige Meist- begiinstigungsrecht Deutschlands verletzen. Es erklärte denn auch der Unterrichtsminister dem Reichsverbande der österreichischen Buch druckereibesitzer, daß er auf Grund der Handelsverträge außer stände sei, gegen die deutschen Atlanten einzuschreiten. Vermutlich wird aber bei der Aufstellung des neuen Zolltarifs die österreichische Regierung die Forderung der österreichischen Buchdrucker berück sichtigen durch Einstellung angemessener Zollsätze für Bücher, Atlanten u. s. w., die in erster Reihe bei dem großen Bedarf Oesterreichs an deutscher Littcratur die deutsche Ausfuhr treffen würden. Unter allen Ländern ist Oesterreich-Ungarn der wichtigste ausländische Absatzmarkt für das deutsche Buchgewerbe. Im Jahre 1899 führte Deutschland für 70.6 Millionen Mark Bücher, Karten und Musikalien aus, darunter für 31 Millionen Mark allein nach Oesterreich-Ungarn. Sollte man in Oesterreich wirklich Zölle auf Bücher, Karten und Musikalien einsühren, so würde gleich wohl Oesterreich mit seinem geistigen Leben am empfind lichsten darunter leiden. Denn in wissenschaftlichen Werken ist Oesterreich - Ungarn mit seinen: Bedarf auf Bezüge aus Deutschland angewiesen, und in Schulbüchern und dergleichen könnten die österreichischen Drucker auch bei einem hohen Zoll schutze nicht so wohlfeil und gut liefern wie die deutsche Druck industrie mit ihrem Massenabsatz. Aber die schutzzöllnerische Be wegung ist in Oesterreich so stark, daß Forderungen heroortreten, wie sie nie zuvor gestellt wurden, und daß diese Forderungen Aussicht auf Verwirklichung haben. Denn die Polen, Tschechen, Slovenen u. s. w. werden schon aus politischen Gründen bereit sein, einen hohen Zoll auf die Einfuhr deutscher Bücher, Atlanten u. s. w. zu bewilligen.- *) Die Forderungen, Beschlüsse und Wünsche des Kongresses sind am Schluffe mitgeteilt. 876
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder