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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1900
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- Erscheinungsdatum
- 04.09.1900
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- Deutsch
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6528 Nichtamtlicher Teil. Hk 205, 4. September 1900. Zwecke der Berichterstattung und Diskussion wiedergegeben werden, z. B. um darzuthun, daß ein Gegner seine Ansichten gewechselt hat. Dagegen schließt die jetzige Fassung des Artikels, wie auch ein sehr entschiedener Meinungsaustausch hierüber die Möglichkeit aus, daß auch die Vorträge der Parteien vor Gericht oder die Vorlesungen von Professoren abgedruckt oder gar die Reden eines Redners in einer Ge samtausgabe ohne seine Erlaubnis herausgegeben werden dürfen. Der jetzige Artikel trifft mit einem Worte jede Wiedergabe, die nicht in gutem Glauben geschieht, sondern eine eigennnützige Absicht verfolgt. Abtretung (Berichterstatter: Herr Eisenmann). Sehr richtig stellt der Bericht fest, daß die verschiedenen Arten materieller Nutzung eines Geisteswerkes sich durchaus nicht rechtlich von den gewöhnlichen Nutzungsarteu irgend einer unbeweglichen Sache unterscheiden. Wenn es sich um einen Wasserlauf handelt, dessen Fischrecht vom Eigentümer jemandem abgetreten wurde, so wird es niemandem einfallen, zu be haupten, daß der Erwerber der Abtretung durch dieselbe nun auch gleichzeitig das Recht erlangt habe, das Wasser im Fluß zur Bewässerung seiner Felder, zur Tränkung seines Vieh standes oder zur Speisung seiner Turbinen zu benutzen. Warum sollte denn bei einem litterarischen Werke das Verlags recht stillschweigend das Aufführungsrecht in sich schließen?« Deshalb ist die Abtretung immer in einschränkendem Sinne auszulegen. Es ist nicht einzusehen, warum der Ueber- nehmer mehr bekommen soll, als er bei der Abschließung des Handels für sich beansprucht hat. Unter den dem Autor gehörenden Rechten, die er abtreten kann, hat auch das Recht, sein Werk illustrieren zu dürfen, Aufnahme gefunden. Die von Herrn Marcus aufgeworfene Frage, ob diejenigen Ver lagsverträge, welche die abgetretenen Rechte nicht aufzählen, sondern bloß von Abtretung sprechen, nicht untersagt werden könnten, soll später behandelt werden, wenn der Verlags vertrag wieder näher studiert werden wird. Autorschastsrecht (cki-oit moral). Die kürzlich in den Entwurf aufgenommenen Bestimmungen, welche diese neue Betrachtungsweise des Autorrechts zur Geltung bringen sollen, wurden vom Berichterstatter Herrn Lermina beredt verteitigt. -Das Autorschastsrecht hat seinen Ursprung in der Bethätigung der schöpferischen Fähigkeiten, die dem Autor eigen sind und die von der ganz besonderen Beschaffenheit seines Gehirns abhängen. Dieses Recht bildet das Grundwesen und Substrat des litterari schen und künstlerischen Eigentums und ist unzertrennlich mit der geistig schaffenden Persönlichkeit des Autors verbunden. Die Thatsache, ein Werk geschaffen zu haben, verleiht dem Verfasser ein Recht, gegen welches kein gegenteiliger Anspruch aufkommen kann, ein Recht auf den Inhalt und die Form, das er jederzeit geltend machen darf und das in seinem ganzen Umfange gewahrt bleiben soll. Der Autor ist vermöge dieses Rechts befugt, sich jeder Abänderung des von ihm erdachten und ausgeführten Werkes durch einen Dritten zu widersetzen.... Nach dem Tode des Autors bleibt das Autorschaftsrecht mit dem Werke, das eine Kundgebung seiner Leistungen als Denker bildet, verknüpft. Wenn unter besonderen Umständen oder aus besonderen Rücksichten die Erben eines Autors an dessen Werken irgend eine Abänderung glauben anbringen zu sollen, so sind sie gehalten, das damit verbundene Autorschaftsrecht zu wahren und die Abänderung ausdrücklich und deutlich anzugeben, so daß das Andenken an den Autor durch diese von ihm nicht vorgcnommenen Abänderungen nicht berührt wird.» Ahndung jeder derartig begangenen Täuschung des Pu blikums, jedes solchen »geistigen Vertrauensmißbrauches« ist unbedingt geboten, denn solche Vorgänge sind ziemlich häufig. So haben die Engländer jahrelang nur eine abgeschwächte und entstellte Ausgabe Shakespeares, diejenige von Bell, die der Schauspieler Garrik zusammengestellt hatte, besessen, ohne daß der Leser auch nur durch die leiseste Andeutung darauf aufmerksam gemacht worden wäre. So ist der Ausgang eines Stückes von Emile Augier vollständig abgeändert worden, ohne daß dies in der Theateranzeige irgend welche Erwähnung gefunden hätte (siehe noch weitere Fälle in der Zeitung Lvsusmsut vom 28. Juli 1900). Die Herren Mario und Pesce möchten sogar alle und irgendwelche Veränderung des Werkes jedermann, also auch den Erben, verbieten; der Kongreß hält sich aber an die Vorschläge des Berichterstatters, die ihm geeignet scheinen, die Achtung vor dem Autornamen, vor der Integrität des Textes und der Unantastbarkeit des Werkes zu erzielen. Anderseits hält Herr Huard die dem Autor, der sein Vervielfältigungsrecht an einen Verleger abgetreten hat, ein geräumte Befugnis für übertrieben, gegen Nachdrucker ge richtlich Vorgehen und somit auch die Nachdrucke zu seinen Gunsten und zum Schaden seines Verlegers einziehen lassen zu dürfen, bleibe ja doch dem Autor immer die allgemeine Schadenersatzklage offen. Mehrere Redner bemerken aber dieser Kritik gegenüber, daß eine solche Bestimmung doch ihre Berechtigung habe, indem unter Umständen der Verleger sich weigern könne, die Gerichte anzurufen; sei übrigens der Verleger durch Abtretung Inhaber der Rechte der wirtschaft lichen Nutzung des Werkes geworden, so stehe es ihm jeder zeit frei, sich dem vom Autor angestrengten Prozeß anzu- schlichen und ihm die in diesem Prozeß gewonnenen Summen wieder abzuverlangen. Strafbestimmungen (Berichterstatter: Herr de Cler- mont). Vorgeschlagen war die Fassung: »Jede Verletzung der Urheberrechte ist ein Vergehen«. Diese Fassung führte zu einer zweimaligen heftigen Diskussion. Besonders wurde der Ausdruck »jede Verletzung« als zu absolut bekämpft, da auch ganz gewöhnliche Uebertretungen, die ohne jede be trügerische Absicht begangen wurden, darunter fallen würden. Schließlich einigte man sich auf folgende Lösung: 1. In erster Linie, wird als Mittel um gegen die Verletzung der Urheberrechte samt der Verletzung des Autorschaftsrechts vor- zngehen, die Schadenersatzklage angeführt. 2. Die Straf klage wird nur für diejenigen Fälle in Aussicht genommen, in welchen der Eingriff ins Urheberrecht wissentlich, d. h. in betrügerischer Absicht begangen wurde, dann also, wenn die verantwortliche Person wußte oder hätte wissen sollen, daß die von ihr begangene Handlung strafbar war. 3. Die gleichen Klagen können eingeleitet werden gegen den jenigen, der sich den Namen eines Autors (Schrift stellers und Künstlers) widerrechtlich aneignet. 4. Die Be stimmungen betreffend die Beschlagnahme der uachgedruckten Exemplare und der Gesamtkasseneinnahme bei unbefugter Aufführung, wie sie in den Artikeln 11—13 des Berner Entwurfs vorgesehen waren, werden auf den Vorschlag der Herren Roger und Souchon in den heutigen Entwurf wieder eingefügt. Recht der fremden Autoren (Berichterstatter: Herr Darras). Zwei kurze Stellen aus dessen Bericht werden zeigen, mit welch hervorragender Beweiskraft Herr Darras die Theorie von der völligen Gleichstellung der fremden mit den einheimischen Autoren verteidigt hat. -Die Begriffe des Gerechten und Nützlichen raten vereint den Regierungen an, die fremden Autoren der Früchte ihrer Arbeit nicht zu berauben. Die Geisteswerke haben deshalb ein Recht auf Schutz, weil sie in sich selber das Gepräge einer Per sönlichkeit tragen, welcher Achtung gezollt werden muß, und weil sie zur Entstehung und recht oft auch zur Ausführung eine geistige Kraft erfordern, die ihres Lohnes wert ist. Diese doppelte Rechtfertigung ist nun aber augenscheinlich unabhängig von der Nationalität des Autors oder vom Orte, wo sein Werk erscheint. ... Einige Regierungen gehen nun allerdings nicht so weit, unter allen Umständen die Beraubung des fremden Autors für recht zu erklären; sie glauben aber, den Schutz der fremden Werke der Bedingung der gesetzlichen oder diplomatischen Reciprocität (Gegen seitigkeit) unterordnen zu sollen; sie glauben, daß sie dadurch
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