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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1900
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- Erscheinungsdatum
- 04.09.1900
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- Deutsch
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205, 4. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6527 die gemeinsamen Verfasser eines dramatisch-musikalischen Werkes in betreff der jedem einzelnen zustehenden Rechte nach ihrem Gutdünken verständigen; das Gleiche geschieht bei der Mit arbeiterschaft von Architekten und Künstlern. Herr Souchon führte noch den besonderen Fall der Arlesienne von Daudet an, die von Bizet in Musik gesetzt wurde; man kann dieses Stück ohne Musik spielen und ebenso die Musik für sich allein. Damit man weiß, wem fiir die Aufführung in solchen Fällen Tantiemen zu bezahlen sind, muß festgestellt werden, ob die Musik einen wesentlichen Bestandteil des Werkes bildet oder letzterem gleichsam nur angehängt ist. Der zweite Absatz des betreffenden Artikels hatte gelautet: »Können sich die Mitarbeiter nicht verständigen, so entscheiden die Gerichte hinsichtlich der Wünschbarkeit und des Verfahrens der Veröffentlichung. Derjenige Mitarbeiter, welcher die Nutzung des Werkes ausschlägt, kann jede Beteiligung an den Kosten und an den Vorteilen dieser Nutzung ablehnen und ferner verlangen, daß sein Name nicht angegeben werde«. Dieser Absatz wurde schließlich verworfen. Insbesondere wurde die im letzten Satz dem Autor eingeräumte Freiheit als zu weitgehend und als den Interessen des auf die Aus beutung seines Werkes bedachten Mitarbeiters zuwiderlaufend beanstandet. Die Befugnis der Gerichte, bei Meinungs verschiedenheit unter den Mitarbeitern einschreiten zu dürfen, schien den einen selbstverständlich, obschon das spanische Gesetz für diesen Fall ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsieht; den anderen schien sie nach dem Wortlaut des Absatzes in zu beschränktem Sinne eingeräumt, so daß die Richter zu sehr gebunden wären und nicht frei genug entscheiden könnten. Nachgelassene Werke (Berichterstatter: Herr Vaunois). Der Entwurf schützt den Verleger eines nachgelassenen Werkes, der rechtmäßig darüber verfügen kann, während achtzig Jahre von der ersten Veröffentlichung an; dagegen sagt er kein Wort darüber, wem das Recht, die Veröffentlichung zu genehmigen oder vorzunehmen, zusteht, ob den Bluts verwandten als Erben, den noch lebenden Inhabern des Urheberrechts oder dem Besitzer des Manuskripts u. s. w. Allgemein war man mit dem richtigen Gedanken, der auch dem Autorschaftsrecht (äroit woral nach Herrn Lermina) entspricht, einverstanden, daß auch diejenigen Werke, die zu Lebzeiten des Autors ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden, als nachgelassene Werke zu betrachten seien; aber die ursprüngliche Fassung: »Als nachgelassene Werke werden die jenigen Werke betrachtet, welche nicht zu Lebzeiten des Autors verlegt worden sind«, wurde scharf angegriffen. Der Bericht erstatter drückte sich hierüber selbst folgendermaßen aus: »Wird ein nicht verlegtes Werk, d. h. ein Werk, das nicht durch ein mechanisches Verfahren, wie Druck, Gravüre, Abguß u. s. w., vervielfältigt worden ist, selbst dann als nachgelassen angesehen, wenn es zu Lebzeiten eines Autors in einem Theater aufgeführt, in einem Konzert gespielt, in einer öffentlichen oder privaten Ausstellung ausgestellt worden ist?«... Wir wollen diese Frage des Berichterstatters durch fol gendes Beispiel beleuchten: Nehmen wir an, ein Werk von Chopin z. B. sei zu seinen Lebzeiten zwar gespielt, aber nicht gedruckt worden; es wird von seinen Rechtsnachfolgern neunundstebzig Jahre nach seinem Tode herausgegeben, d. h. in den buchhändlerischen Vertrieb gebracht; soll dies nun zur Folge haben, daß der Schutz für weitere achtzig Jahre von der Veröffentlichung durch den Verlag an verlängert wird, oder aber wird für die Rechtswirkung das Werk nur in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht als nachgelassen be trachtet, dagegen als nicht nachgelassen in Bezug auf das Aufführungsrecht? Was soll man ferner unter »verlegt« verstehen, wenn es sich um Werke der Architektur handelt,? Diese Schwierigkeiten werden noch erheblicher infolge der von der Pariser Konferenz in der sogenannten Deklaration ge gebenen Auslegung des Wortes »Veröffentlichung«, über welche Auslegung Herr Henri Morel dem Kongreß Auskunst gab. Da die Versammlung keine Lust verspürte, diese heikle Frage in verfrühter Weise zu entscheiden, so nahm sie gern die von Herrn Darras vorgeschlagene Fassung an, in der von Werken die Rede ist, welche noch nicht in der ihrer Natur entsprechenden Art an die Oeffentlichkeit gelangt sind, denn gegebenen Falles würde diese Fassung dem Gesetzgeber oder dem Gerichte gestatten, je nach den Anschauungen eines Landes oder nach den besonderen Umständen eines Falles dem Worte »Veröffentlichung« denjenigen Sinn zu unterlegen, der ihnen als der beste erscheint. Das Wort »Veröffentlichung« ist nämlich im ersten Absatz stehen geblieben und dient als Ausgangspunkt für die Schutzfrist von achtzig Jahren. Unrechtmäßige Wiedergabe (Berichterstatter: Herr Lobel). Nach dem Entwurf ist der Verfasser von all jenen Einschränkungen befreit, mit denen man in manchem Lande noch die Ausübung seiner Rechte hindert, namentlich in Bezug auf das Uebersetzungs- und Aufführungsrecht. Auf die Bemerkung des Herrn Mario hin wird in die Auf zählung der unrechtmäßigen Vervielfältigungen auch noch die Illustrierung eines Werkes ausgenommen, damit der Ver fasser gegen die Veröffentlichung solcher illustrierten Ausgaben oder getrennten Illustrationen zu einem Werke geschützt werde, welche Verleger und Künstler herausgeben, ohne seine Genehmigung nachzusuchen. Herr Roger wünschte das Wort »Dramatisierung«, das ihm nicht klar genug scheint, durch den Ausdruck »Umwandlung von Romanen in Theater stücke« ersetzt zu sehen, was geschieht, und Herr Souchon verlangte mit Erfolg die Aufnahme einer Bestim mung, wonach die unerlaubte Benutzung von Werken der Tonkunst zur Veranstaltung von eigentlichen musikalischen Ausgaben, die in Form von Walzen, durchlöcherten Noten scheiben u. s. w. an Musikinstrumenten angebracht werden können, verboten sein soll. Erlaubte Entlehnungen (Berichterstatter: Herr Maunoury). Der Entwurf gestattet nur die Zergliederung eines Werkes und die kurzen textlichen Citate, ist also strenger als die Rechtsprechung, die noch vor kurzem das Plagiat duldete. Nach dieser Fassung wäre z. B. die gänzliche Wiedergabe einer Ballade, die in einem Theaterstück wie Cyrano de Bergerac enthalten ist, untersagt, ebenso müßte zur Herausgabe einer Chrestomathie die Erlaubnis der Autoren nachgesucht werden. Unter ziemlich heftigen Protesten verlangt Herr Baudoin eine gewisse Freiheit, um wissenschaftlichen Werken Illustrationen entlehnen und insbesondere auf photo graphischem Wege wiedergeben zu dürfen. Andere Redner verlangen im Gegenteil, daß das Recht, zu citieren, völlig aufgehoben werde, wenn es sich um Werke der graphischen und plastischen Künste handle. Der Kongreß hält aber den gleichen Grundsatz sowohl für Werke der Litteratur wie für Werke der Kunst aufrecht; immerhin wird der Meinung Ausdruck verliehen, daß die Gerichte gegen unbefugte gänz liche Wiedergabe von Illustrationen und Kunstwerken streng einschreiten müßten, um so mehr, als es schwierig sein dürfte, kurze Citate aus solchen Werken zu geben. Die Angabe des Autornamens und der Quelle, aus der die Entlehnung ge schöpft wird, ist obligatorisch; unter Quelle ist, wenn immer möglich, die Originalquelle zu verstehen. Die offiziellen Erlasse und gerichtlichen Entscheidungen dürfen frei wiedergegeben werden. Was die Reden anbelangt, die in beratenden Behörden (man dachte besonders an parlamentarische Versammlungen) und in öffentlichen Ver einigungen (man hatte dabei besonders die politischen Zu sammenkünfte im Auge) gehalten werden, so dürfen sie zum 875'
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