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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1900
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- Erscheinungsdatum
- 05.09.1900
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- Deutsch
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206, 5. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6563 Berner Uebereinkunft durch neue Vorschriften, die aussprechen, daß im Falle der Veräußerung eines Kunstwerkes das Ver vielfältigungsrecht nicht mit veräußert wird und daß die un befugte Aneignung des Namens und der Unterschrift eines Künstlers strafrechtlich verfolgt wird. Ebenso wird der Wunsch betreffend die Photographieen wiederholt; für diese wird der gleiche Schutz verlangt wie für die Werke der graphischen und plastischen Künste, ohne daß man indessen in die Streitfrage eintritt, wie in künst lerischer Hinsicht die Photographieen zu definieren seien und ob sie ganz einfach den Kunstwerken gleichgestellt werden dürfen. Die Interessen der Photographen werden von den Herren Bulloz und Nadar gewahrt, welch letzterer der Ver sammlung die vom letzten Photoqraphenkongreß angenom menen Beschlüsse mitteilt.*) Für die Werke der Architektur wird von den Herren Lucas und Harm and die gleiche Resolution eingereicht, die schon in früheren Kongressen angenommen worden war; diesmal erhält sie eine etwas erweiterte Fassung, indem noch bemerkt wird, daß das erbaute Gebäude nur die Wiedergabe der architektonischen Zeichnung ist, und daß das Werk Schutz beanspruchen darf, abgesehen von seinem inneren Werte, so fern es nur einen individuellen, eigenartigen Charakter trägt. Der auf die Preßneuigkeiteu bezügliche Wunsch bildet einen Teil des Wunsches, den der Turinec Kongreß hinsicht lich des Schutzes der Preßerzeugnisse überhaupt angenommen hatte; betont wird hierbei die Notwendigkeit eines Schutzes solcher Neuigkeiten, der nach Herrn Bergougnan wirklich dringend ist. Im Anschluß an die schon auf dem Heidelberger Kongreß verfochtene Ansicht verlangt Herr Eugtzne Coupri, Bild hauer, dessen schöne, als Muster für Kunstindustriegegenstände dienende Arbeiten der Kongreß bei seinem Rundgang durch die Ausstellung hatte bewundern können, daß den Künstlern im allgemeinen das Recht zugestanden werde, ihre Werke zu zeichneu; natürlich würden hiervon ausgenommen die Fälle, wo eine besondere gegenteilige Abmachung mit dem Verleger besteht oder wo es materiell unmöglich ist, einen Namen oder ein Zeichen auf einem Gegenstand anzubringen. Der Kongreß ist ganz damit einverstanden, daß dieser Grundsatz, der mit den Normen des Autorschaftsrechts im Einklänge steht, auch ausgesprochen werde. * * * Besser als alle Behauptungen beweist die obige knappe Schilderung der vom Pariser Kongreß durchgearbeiteten Fragen, daß er trotz tropischer Hitze, die die Beratungen manchmal wirklich mühsam machte, wacker getagt hat. Ohne zünftigen oder sektirerischen Geist — denn Widerspruch fehlte *) Wir fügen diese Beschlüsse hier bei: 1. Die Werke der Photographie dürfen den gleichen gesetzlichen Schutz beanspruchen wie die anderen Werke der graphischen Kunst (Zeichnungen, Stempelschnitt, Reliefstich, Lithographie). Es ist wünschenswert, das; die französische Rechtsprechung diesen von ihr schon verkündeten Grundsatz aufrecht erhalte und daß die Photo graphie ausdrücklich den anderen graphischen Werken in allen Gesetzen gleichgestellt werde. 2. Das Eigentumsrecht am photographischen Klischee ist vom Benutzungsrecht verschieden. 3. Das Eigentum am Phototyp gehört demjenigen, der ihn ausgeführt hat oder durch Untergebene hat ausführen lassen. 4. Das Recht, die Benutzung des Phototyps zu gestatten, ge hört dem Besteller und Bezahler. 5. Das Modell eines Bildnisses hat, gegenteilige ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen ausgenommen, immer das Recht, jeden Abzug zu verhindern, Schadenersatz im gegebenen Fall Vorbehalten. Gruppen und Genreszenen werden als Porträts nur insofern angesehen, als dies aus der Absicht des Autors und dem Aussehen des Werkes selbst hervorgeht. Einzelpersonen, die von Gruppen losgelöst werden, werden zu Porträts, nicht — hat die Versammlung Ersprießliches geleistet, vielleicht gerade deshalb, weil sie nicht zu zahlreich war. Die ^88oais,tion littörairs et arti8tigns inter nationale bildet eine Vereinigung von Arbeitern, die in ihren persönlichen Beziehungen keine politischen Grenzen kennen und durch die Bande gegenseitiger Sympathie, die aber den kritischen Geist nicht ausschlietzt, miteinander ver knüpft sind. Die Leistungen dieser von einer gemeinsamen Begeisterung für Frieden und Brüderlichkeit getragenen Ge sellschaft erscheinen in einer Zusammenstellung des letzten von ihr herausgegebenen Bulletins (Juni) in Hellem Lichte. In diesem Heft wird ein Rückblick geworfen auf die Re formen, die während ihres 22 jährigen Bestehens von der ^.Wooiation verwirklicht worden sind. Dieser Rückblick hat zum Verfasser Herrn Pouillet, der seit fast zehn Jahren in so würdiger Weise den Vorsitz führt, und den ständigen Sekretär, Herrn Jules Lermina, der nach dem Zeugnis des Vorsitzenden die Vereinigung gründete und mehr als irgend jemand zu ihrer gedeihlichen Entwickelung beitrug. Auf diese historischen Exkurse folgt aus der unermüdlichen Feder Lerminas eine Zusammenstellung (mit Inhaltsverzeichnis) aller Berichte und Arbeiten, die bis jetzt von der ^.88ooiation veröffentlicht worden sind, eine wahre Fundgrube von Studien und Mitteilungen für jeden Forscher und jeden Fachmann. Mehr noch als bisher wird die ^Wooiation der all gemeine Mittelpunkt klug geeinigter Bestrebungen sein, die auf ein Hauptziel hinarbeiten, dem Werke und der Persön lichkeit des Autors in allen Ländern die richtige Achtung zu verschaffen. In Zukunft wird sie ihre Thätigkeit hauptsächlich auf zwei Punkte lenken, die des Schweißes der Edlen wert sind: auf die Verbesserung des Berner Unionsvertrages und die räumliche Ausdehnung der durch ihre Thatkraft geschaffenen Berner Union. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Der fliegende Gerichtsstand der Presse. — Dem Leip ziger Tageblatt wird aus Berlin folgendes geschrieben: Der fliegende Gerichtsstand der Presse, dessen Beseitigung nachgerade ein dringendes Bedürfnis geworden ist, wird auf dem am 11., 12. und 13. Sep tember d. I. in Bamberg tagenden XXV. deutschen Juristentage wiederum Gegenstand der Verhandlungen sein, nachdem er bereits auf dem XV. Juristentage zu Leipzig im September 1880 ausführlich erörtert worden ist. Damals schon hatte der Juristentag den Beschluß gefaßt: -Die Preßdelikte werden von den an Herstellung und Aus gabe der Druckschrift beteiligten Personen (Verfasser, Herausgeber, Redakteur, Drucker, Verleger) begangen an demjenigen Orte, von dem aus die Verbreitung der Druckschrift (der Vertrieb) erfolgt.» Damit ist der Ausgabeort oder der Erscheinungsort gemeint. Für den diesjährigen Juristentag sind zwei Gutachten erfordert vom Kammergerichtsrat Kronecker und vom Professor von Liszt. Beide schlagen im wesentlichen die Beseitigung des durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts geschaffenen, für die Presse unerträglichen und, wie Professor von Liszt mit Recht hervorhebt, das Rechtsbewußtsein auf das tiefste erschüttern den, sowie das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Recht sprechung untergrabenden Zustandes vor. Professor von Liszt empfiehlt folgende Resolution: -Begründet der Inhalt einer Druck schrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so ist für alle an Herstellung und Herausgabe der Druckschrift Beteiligten (Verfasser, Herausgeber, Drucker, Verleger) der Gerichtsstand der begangenen That nur bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.» Kronecker will die Resolution auf -inländische Druckschriften- beschränken, wogegen von Liszt diesen Unterschied verwirft und auch für -ausländische- Druckschriften den fliegenden Gerichtsstand abgeschafft wissen will. Der Punkt scheint nicht von allzu großer Bedeutung. Kronecker will noch eine Ausnahmebestimmung machen, die bei Beratung der Strafprozeßordnung von dem Rcgierungskommissar zur Bekämpfung des schon damals vom Reichstage angenommenen, mit der jetzigen Resolution des Professors von Liszt übereinstimmenden Zusatzes zu ß 7 der Strafprozeßordnung (Gerichtsstand der begangenen 880'
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