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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1900
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- 05.09.1900
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- Deutsch
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6562 Nichtamtlicher Teil. M 206, 5. September 1900. verlangt hätte, die er grundsätzlich, als der vollen Anerkennung des Urheberrechts zuwiderlaufend, verdammen muß. Vertrag von Montevideo. Mit Rücksicht auf die vorgerückte Zeit konnte Herr Darras in der letzten Sitzung in Bezug auf den Schutz in den hispano-amerikanischen Ländern in keine Einzelheiten mehr eintreten; er wies nur hin auf die neue internationale Gruppierung, die durch den Beitritt Frankreichs, Italiens und Spaniens zur Litterarkonvention von Montevideo vom 11. Januar 1889 entstanden ist, indem dieser Beitritt von Argentinien und letzthin auch von Paraguay angenommen wurde. Dieser südamerikanische Litterarvertrag bildet den Gegenstand einer Spezialarbeit des HerrnE. Röthlisberger, die Herr Darras dem Kongreß vorlegt; der ordentliche Aus schuß der Vereinigung wird diese Arbeit prüfen und die beiden Uebereinkünfte von Bern und Montevideo miteinander vergleichen, um dadurch eine Annäherung der gegenseitig unter sich verbundenen Länder zu erzielen. Obschon der Vertrag von Montevideo als Grundprinzip hat, daß ein Werk überall nach dem Rechte seines Ursprungslandes ge schützt werde, während das Grundprinzip der Berner Kon vention hiervon abweicht, so ist doch zu hoffen, daß die prak tische Einführung des internationalen Urheberschutzes in den südamerikanischen Ländern diese zum Anschluß an die Berner Union führen wird. Die vorgeschlagene Prüfung der Frage wird Mittel und Wege zu suchen haben, um dieses wünschens werte Ziel zu erreichen. Die litterarischen Sonderverträge. Zunächst ist auf diesem Gebiete zu unterscheiden zwischen den Verträgen, die von zwei Verbandsländern der Berner Union abgeschlossen worden, und zwischen Verträgen, bei denen eine oder beide vertragschließenden Parteien außerhalb der Berner Union geblieben sind. Was diese letztere Gruppe anbelangt, so hebt Herr Harmand die Thatsache hervor^ daß gewisse in der letzten Zeit abgeschlossene Verträge einzelne Werke, z. B. die Werke der Architektur, nicht schützen, obschon deren Schutz in den Landesgesetzen beider Teile vorgesehen ist; der Redner verlangt daher, daß der gegenseitig zugesicherte Schutz mindestens demjenigen gleichkomme, den die innere Gesetzgebung jeweilen vorschreibt; in diesem Sinne wurde ein Wunsch formuliert und angenommen. Was die zwischen Verbandsländern der Berner Union früher abgeschlossenen Verträge betrifft — sie sind nämlich alle vor Abschluß der Berner Uebereinkunft entstanden —, so blieben sie laut Zusatzartikel zu dieser letzteren noch in allen denjenigen Bestimmungen zu Recht bestehen, die für die Autoren günstiger sind oder dem Unionsvertrag nicht zu widerlaufen. Nun hatte die Pariser Konferenz den Wunsch geäußert, die betreffenden Regierungen möchten diese Verträge unter den: eben angegebenen Gesichtspunkt prüfen, das Er gebnis dieser Prüfung in einem besonderen Dokument nieder legen und durch das Berner Bureau noch vor der nächsten diplomatischen Konferenz, die spätestens 1906 in Berlin stattftnden soll, den Verbandsstaaten mitteilen. Ueber diesen Gegenstand hatte nun Herr Ernst Röthlisberger einen eingehenden Bericht ausgearbeitet; er ist gewissermaßen eine Vorarbeit, die in den regelmäßigen Sitzungen der Vereinigung in Paris frei diskutiert werden kann und die auch dazu be stimmt ist, einen Meinungsaustausch unter den verschiedenen Interessenten der einzelnen Länder hervorzurufen. Die sieben eigentlichen Litterarverträge, um die es sich hier han delt, sind von dem Verfasser dieser Arbeit in zwei Haupt gruppen eingeteilt worden, in diejenige, welche die von Spanien im Jahre 1880 mit Belgien, Frankreich und Ita lien geschlossenen Verträge umfaßt, und in die Gruppe der von Deutschland in den Jahren 1883 und 1884 mit den gleichen drei Ländern geschlossenen Verträge, während der siebente Vertrag, der französisch-italienische von 1884, sich in seinen Bestimmungen au beide Gruppen anlehnt. Die Schlußfolgerungen, zu denen der Berichterstatter gelangte, sind folgende: Erste Gruppe. 1. Der Vertrag zwischen Italien und Spanien, der weder günstiger ist als die Berner Ueberein kunft, noch in den sonstigen Bestimmungen, wie z. B. in den jenigen betreffend das geteilte Verlagsrecht, aufrecht erhalten zu werden braucht, kann ohne Unzukömmlichkeit beseitigt werden. 2. Dagegen sind im belgisch-spanischen und französisch spanischen Vertrage die besonderen Vorschriften über folgende Punkte beizubehalten und auf alle Werke ohne Unterschied, die im Ursprungsland noch Schutz genießen, auszudehnen: ch Schutz der Werke der Architektur gegen jegliche Wieder gabe (französisch-spanischer Vertrag); b) völlige Gleichstellung des Uebersetzungs- mit dem Ver vielfältigungsrecht; o) Schutz des Aufführungsrechts musikalischer Werke ohne irgend welche Bedingung; ä) völliger Schutz, ohne besonderen Vorbehalt, aller Zei tungsartikel mit Ausnahme der Artikel politischen In halts. Zweite Gruppe. Die von Deutschland abgeschlossenen drei Sonderverträge, ebenso wie der französisch-italienische Vertrag, dürfen ohne Nachteil gekündigt werden. Jedoch empfiehlt es sich, entweder ein Spezialabkommen hinsichtlich der erlaubten Entlehnungen für Werke, die zu Lehrzwecken bestimmt sind, zu treffen oder aber das Inkrafttreten des neuen deutschen Urheberrechtsgesetzes abzuwarten und zudem noch in den Beziehungen mit Italien klar festzustellen, daß Tonwerke in letzterem Lande gegen unbefugte Aufführung geschützt sind, auch wenn sie keinen besonderen Vorbehalt dieses Rechtes an der Spitze tragen. Unter diesen Einschränkungen kann der Berichterstatter in einer Schlußresolutton die Aufhebung der Sonderverträge, die das Rechtsleben in der Union nur unnütz erschweren, empfehlen. Herr Darras rät zur größten Vorsicht in dieser Beziehung, damit nicht etwa durch vorzeitige Kündigung von Verträgen wirkliche Interessen geschädigt werden; so hat der Redner z. B. die Aufhebung der französisch-luxemburgi schen Verträge beanstanden müssen; auch weist er hin auf die Wichtigkeit gewisser Bestimmungen betreffend rückwirkende Kraft einzelner Verträge, z. B. der deutsch-französischen Ver träge. Anderseits stimmen die Schlußfolgerungen des Be richterstatters hinsichtlich der Aufrechterhaltung derjenigen Artikel, die offenbar günstiger sind als die Berner Konven tion, mit der von Herrn de Huertas aufgestellten und von Herrn Harmand unterstützten Ansicht überein; letztere Redner ergänzen ihre Ausführungen dahin, daß sie empfehlen, es möchten diese günstigeren Artikel bei der nächsten Revision der Berner Konventton auch in diese ausgenommen werden. Der Kongreß beschließt, die verschiedenen Wünsche in ein Ganzes zusammenzufassen. Auf den Vorschlag des Berichterstatters wird noch ein Wunsch beigefügt, dahingehend, es seien die Regierungen der Verbandsländer einzuladen, gegebenenfalls mit einem fremden Lande erst dann über die Abschließung eines Sonderlitterar- vertrages zu unterhandeln, wenn die zuvor wegen des Bei trittes dieses fremden Landes zur Union angebahnteu Unter handlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Verschiedene Beschlüsse. Auf Ersuchen des Herrn Consta nt erneuert der Kon greß die schon von verschiedenen früheren Kongressen an genommenen Wünsche zu gunsten der Vervollständigung der
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