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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1900
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- 05.09.1900
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- Deutsch
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206, 5. September 1900. Nichtamtlicher Teil) 6561 dank den Arbeiten des schweizerischen Juristenvereins (s. Droit ä'^ntsur, 1898, p. 125 n. 137) und dank der Bildung eines Vereins schweizerischer Tonkünstler wird eines Tages diese Revision unter einem besseren Sterne vor sich gehen. Herr Lobe! lenkte die Aufmerksamkeit des Kongresses auf die Schwierigkeiten, die der richtigen Anwendung des Artikels 7 des Bundesgesetzes entgegenstehen, das die Auf führung eines musikalischen, dramatischen oder dramatisch musikalischen Werkes erlaubt, sofern die Bezahlung einer Tantieme von 2 Prozent der Bruttoeinnahme der betreffenden Aufführung »gesichert« ist; diese Schwierigkeiten springen durch ein kürzlich von: Gerichte in St. Gallen erlassenes Urteil (s. Droit ä'rlutenr, 1900, S- 5) noch mehr in die Augen, da in diesem Urteil verschiedene Systeme, wie die Tantieme berechnet werden kann, aufgeführt sind. Im übri ger: führt aber eine derartige Expropriation des Werkes, das ganz einfach als ein Kaufobjekt betrachtet wird, zur völligen Verneinung des eigentlichen Urheberrechts. Der Kongreß findet diese, auch von Herrn Roger unterstützte Kritik richtig und beschließt deshalb, dem schweizerischen Gesetzgeber, der die Revision des Bundesgesetzes vornehmen wird, zu em pfehlen, auf die jetzige Regelung des Aufführungsrechtes durch Artikel 7 zu verzichten. Spanien. Der Berichterstatter, Herr de Huertas, hatte sich vor genommen, darzuthun, daß, wenn Spanien den geistigen Kämpfen im Schoße der letzten Kongresse als bloßer Zu schauer beigewohnt hat, dies seine Erklärung in der That- sache finde, daß dieses Land das eigentliche Musterurheber- rcchtsgesetz schon besitzt und die von den Verteidigern fort geschrittener Ansichten aufgestellten Grundsätze bereits ver wirklicht hat; der Redner führt zum Beweise namentlich die Artikel 7, 13, 22, 27, 29—31 des Gesetzes vom 10. Januar 1879 an; sodann weist er hin auf einige sehr weitherzige Bestimmungen des französisch-spanischen Litterarvertragcs von 1880, die günstiger sind als der Unionsvertrag und deshalb neben diesem noch fortbestehen (s. am Schlust: über die litterarischen Sonderverträge). Vereinigte Staaten. In einer kurz und bestimmt gefaßten Rede spricht Herr Thorvald Solberg, Direktor des Oop^riglrt. Okkies in der Kongreßbibliothek von Washington, zuerst von der gegen wärtig in den Vereinigten Staaten geltenden Gesetzgebung, nämlich dem Grundgesetz vom 8. Juli 1870 und dem Gesetz vom 3. März 1891, das dieses Grundgesetz abgeändert hat und seinerseits mehreren Revisionen unterworfen worden ist.' Vermöge dieses letzteren Gesetzes, das man auch den Intsr- vÄtiong.1 Oox^rigük ^,ok genannt hat, sind die Autoren! von 13 fremden Nationen in ihren Rechten vollständig den! amerikanischen Autoren gleichgestellt worden mit Ausnahme! eines einzigen Punktes: die Einschreibungsgebühr, die erstere in Washington zu bezahlen haben, beträgt 1 Dollar, während l die Amerikaner nur die Hälfte zahlen. Hierauf geht Herr Solberg die wichtigsten gerichtlichem Entscheidungen durch, die amerikanische Gerichte in den letzten Jahren gefällt haben. So sind Bücher ohne Text und For-! mulare nicht schutzfähig, ebenso wenig wie die Illustrationen eines Katalogs von Fabrikaten. Für Kunstwerke ist es nötig, nebst dem Titel noch eine Beschreibung und eine! Photographie des Werks zu hinterlegen. Die musikalischem Kompositionen brauchen nicht in Amerika neu gedruckt zu werden, ausgenommen, sie werden in Buchform heraus-! gegeben, wie dies z. B. bei den sogenannten Musikmethoden! mit begleitendem pädagogischen Text zutriffk (was übrigens! von Fall zu Fall zu entscheiden ist). Damit ein teilweise siebenundsechzigster Jahrgang in einer Zeitschrift erschienenes Buch geschützt werde, muß die Zeitschrift eingeschrieben sein. Wird das Urheberrecht an einem Kunstwerk verletzt, dann werden einzig und allein dicjenigeir Exernplare, die sich im Besitz des Nachdruckers befinden, eingezogen, und ebenso wird der Schadenersatz bloß nach der Zahl dieser Exemplare, nicht aller überhaupt nach gemachter Exemplare bemessen. Noch erwähnt Herr Solberg einige der zahlreichen Bills, die in den amerikanischen Kammern zur Revision der Ucheber- rechtsgesetzgebung fortdauernd eingereicht wurden; sodann kommt er auf die Bewegung zu sprechen, die sich in den Vereinigten Staaten zu gunsten einer Vereinheitlichung der Gesetze und Ausarbeitung eines einzigen, viel weitherzigeren Gesetzes geltend macht. Dieser Bewegung steht er persönlich sehr sympathisch gegenüber, handelt es sich doch darum, die Einschränkungen, die der allgemeinen Anerkennung der Urheber rechte, sowohl der amerikanischen wie der fremden Autoren entgegenstehen, aus dem Wege zu räumen. In der darauf folgenden Diskussion wird betont, daß sich infolge dieser Ein schränkungen und ganz besonders durch die n>a.iinkri.(;kuring olanss die fremden Autoren in Amerika viel ungünstiger stellen, als die amerikanischen Autoren in den sic schützenden Ländern. Dem gegenüber hält jedoch Herr Solberg daran fest, daß vorn rein rechtlichen Standpunkte aus die Gleich stellung der Fremden mit den Amerikanern eine völlige ist, so daß sogar durch das Gesetz von 1891 die amerikanischen Autoren Bedingungen zu erfüllen gezwungen werden, denen sie früher nicht unterworfen waren. Hierauf teilte Herr Darras dem Kongreß einen Brief des Herrn de Keratry mit, der seiner Zeit thätigen Anteil an den Anstrengungen zur Schaffung eines internationalen Urheberschutzes in Amerika genommen hatte. In diesem Brief wird der Kongreß zu bestimmen gesucht, einen Wunsch an- zunehmeu, dahingehend, es seien die gesetzgebenden Be hörden der Vereinigten Staaten aufznfordern, den revidierten Artikel 4956 des Urheberrechtsgesetzes, wonach der Schutz von Büchern u. s. w. von dem Neudruck dieser Werke in den Vereinigten Staaten abhängt, nur noch auf die englischen Bücher anzuwenden sei und die in fremden Sprachen geschrie benen Bücher davon auszunehmen seien. Dieser Vorschlag stützte sich auf eine interessante Mitteilung, die Herr R. U. Johnson, der Schriftführer der ^.werierrn 6opzn-igüt Üskgns, am 27. Juni letzthin an Herrn de Ksratry gerichtet hatte. Es ging daraus hervor, daß die Revisionsfreunde im nächsten Herbst in den Vereinigten Staaten einen neuen Feldzug zu eröffneu hoffen, um die Bestellung eines Spezialausschusses zu erlangen, der mit der Ausarbeitung eines einheitlichen, klaren und einfachen Gesetzes über die ganze Materie betraut würde; vbschon der gänzlichen Abschaffung der Bestimmung betreffend obliga torischen Neudruck in Amerika günstig gestimmt, glaubt Herr Johnson doch, der Erfolg der Campagne wäre gesicherter, wenn man sich darauf beschränken würde, zu verlangen, daß in Zukunft bloß für die in nicht englischer Sprache ge schriebenen Werke keine in Amerika hergestellte Ausgabe mehr nötig sein solle. Nach einer kurzen Debatte entschied sich der Kongreß, eine ganz allgemein gefaßte Resolution in dem Sinne anzn- nehmen, daß alle diejenigen Beschränkungen, die dem Eintritt der Vereinigten Staaten in die Berner Union cntgegenstehen, aus dem Gesetze eliminiert werden möchten. Und in der That ist dieser Beitritt das Hauptziel, das nicht erreicht würde, wenn man die Autoren Großbritanniens, eines Unionslandes, noch immer zu ihrem großen Schaden zwingen wollte, ihre Werke noch einmal iu Amerika zu verlegen. Zudem hätte cs der Zusammengehörigkeit, die die Autoren des Festlandes mit den britischen Autoren einigt, widersprochen, wenn der Kongreß nur zu grinsten der erstem die Aufhebung einer Bedingung 880
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