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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1900
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- Erscheinungsdatum
- 05.09.1900
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- Deutsch
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206, 5. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6559 Nichtamtlicher Teil Der Pariser internationale Kongreh für litkerarisches und künstlerisches Eigentum. (16.—21. Juli 1900.) (Aus dem »Droit ä'^utsur-, Nummer vom 15. August 1900, Seite 97—107.) (Fortsetzung aus Nr. 203 u. 205.) Stand des Urheberrechts in den verschiedenen Ländern. In den beiden letzten Sitzungen wurden knappe Berichte über den Stand des internen und internationalen Schutzes in neun Ländern, worunter vier Verbandsländer, gegeben, wobei die Abwesenheit von Delegierten, die über die Stimmung in Großbritannien, in den Niederlanden und in den skandinavischen Ländern hätten berichten können, zu be dauern war. Diejenigen Länder, über welche Mitteilungen erfolgten, werden wir in alphabetischer Reihenfolge vornehmen. Deutschland. Nach dem Berichterstatter, Herrn Oster rieth, wird der bereinigte Text des Regierungsentwurfes eines Gesetzes, betreffend Urheberrecht an Werken der Litte- ratur und Tonkunst, wahrscheinlich im Herbst erscheinen, wobei dann ersichtlich werden wird, bis zu welchem Grade die Behörden die in zahlreichen Petitionen geltend gemachten Forderungen der Interessenten in Berücksichtigung gezogen haben. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der Kunst, ist noch nicht erschienen. Schon rüsten sich die Künstlergenossenschaften zur Geltendmachung ihrer Beschwerden gegen das gegenwärtige Gesetz; so ver langen z. B. die Architekten, deren Werke vom Schutze des Gesetzes vom 9. Januar 1876 ausgeschlossen sind, die Gleich stellung ihrer Schöpfungen mit den Kunstwerken. Dagegen ist gerade in diesen Tagen ein neuer Entwurf über das Verlagsrecht von der Regierung der Oeffentlichkeit übergeben worden. Der Berichterstatter, dem ein Exemplar nach Paris nachgesandt wurde, verliest daraus einige Be stimmungen, die ihm zu sehr im Verlegerinteresse abgefaßt zu sein scheinen. Insbesondere erhebt er sich gegen die für den Autor oft sehr schadenbringenden Folgen der Abtretung seines Werkes, wenn diese Abtretung nicht in beschränkendem Sinne ausgelegt und wenn dem Autor für den Fall, daß der Verleger aus diesem oder jenem Grunde nicht selber die Erfüllung des Verlagsvertrags übernehmen will, nicht Ga lantsten für diese Erfüllung eingeräumt werden. Der Be richterstatter beanstandet auch den Artikel 30, wonach die Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrag, ausdrückliche Bestimmungen Vorbehalten, übertragbar sind und die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung auf den Rechtsnachfolger übergehen kann, wobei letzterer aller dings mit dem Verleger dem Autor gegenüber haftbar ist. Ebenso sieht Herr Osterrieth die Bestimmung (Art. 40 des Entwurfs) als zu weitgehend an, nach der der Konkurs verwalter in allen Fällen, sofern das Werk abgeliefert war, das Recht, es herauszugeben, einem Dritten übertragen darf. Diese Bedenken wurden vom Berichterstatter in einen »Wunsch« znsammengefaßt, den der Kongreß annahm. Japan. Das neue japanische Gesetz, betreffend das Urheberrecht, vom 3. März 1899, das im Hinblick auf den Eintritt Japans in die Union angenommen worden war, wurde von Herrn Saburo Damada, Rechtsprofessor an der Universität Tokio, zum Gegenstand eines klaren und methodischen Be richts gemacht. Dabei interessierte den Kongreß hauptsächlich die Sorgfalt, mit der der japanische Gesetzgeber das Autor schaftsrecht in Schutz genommen hat (Art. 18 und 41) und zwar in völliger Uebereinstimmung mit den drei Artikeln des Musterentwurfes; ferner berührte angenehm die Weit herzigkeit, mit der Japan, das sich doch die abendländische Civilisation eifrig anzueignen bestrebt ist, das ausschließliche Uebersetzungsrecht anerkannt hat, indem es in diesem Punkt die Lösung der revidierten Berner Konvention (Gleich stellung des Uebersetzungs- mit dem Vervielfältigungsrecht, sofern von elfterem innerhalb zehn Jahre Gebrauch gemacht wird) annahm. Herr Pamada wies noch nachdrücklich auf die Thatsache hin, daß bei der großen Verschiedenheit der japanischen von den abendländischen Sprachen die oft sehr unvollkommene Uebersetzung von fremden Werken ins Ja panische die Leser gebieterisch auf die Lektüre des Original werkes hinweist, was dem fremden Autor zu gute kommt, so dqß letzterer in Japan mit den Uebersetzungen nichts zu verlieren, sondern eher viel zu gewinnen hat. Italien. Im Jahre 1897 wurde in diesem Lande eine könig liche Kommission zur Vorbereitung der Durchsicht des Ge setzes von 1882 ernannt. Herr Ferrucio Foä, Advokat in Mailand und Redakteur der Zeitschrift I viritti ä'^utors, gab einen kurzen Ueberblick über die Arbeiten dieser Kom mission und über die Veränderungen, die sie nach den Zeitungs berichten vorgeschlagen und von denen die wesentlichste die Annahme einer einheitlichen Schutzfrist (50 Jahre post urortsm auctoris), also die Preisgebung des bisherigen Systems der Abgabepflicht auf gemeinfrei gewordene Werke war. Herr FoL wünscht im Gegenteil, daß dieses letztere noch unvollkommene System nicht aufgegeben, sondern besser geprüft und nach dem Fortschritt der modernen Wissenschaft weiter entwickelt werde, denn er ist der Meinung, dieses System biete einen wirklichen Fortschritt in der Ausbildung des Urheberrechts. Der Kongreß schloß sich dem Wunsche des Berichterstatters auf baldige Wiederaufnahme der Arbeiten des Ausschusses an; er begnügte sich aber damit, letzterem die Prüfung des Systems der Abgabepsticht auf gemeinfrei gewordene Werke anzuempfehlen, ohne zum System als solchem Stellung zu nehmen, um die ganze Frage nicht zu präjudizieren. Oesterreich-Ungarn. In Abwesenheit des Herrn Carl Junker, des Sekretärs des österreichisch-ungarischen Buchhändlervereins, berichtete auf Einladung des Präsidenten Herr E. Röthlisberger kurz über die wichtigeren Momente, die in der letzten Zeit in dieser Monarchie auf urheberrechtlichem Boden zu ver zeichnen sind; es sind drei an der Zahl: 1. Die Bewegung zu Gunsten des Anschlusses von Oesterreich-Ungarn an die Berner Union, eine Bewegung, die schon auf dem Dresdner Kongreß durch Herrn Professor Schuster in Prag vorausgesagt worden war, die dann Unter stützung fand im österreichisch-ungarischen Buchhändlerverein (Herren Wilhelm Müller und Junker) und von den ver schiedenen Schriftstellergenossenschaften und wissenschaftlichen Vereinigungen energisch gefördert wurde. Diese Bewegung hat gewissermaßen ihren Freibrief bekommen in einer vorzüg lichen Studie des Herrn Junker über die Berner Ueberein- kunft und die Stellung der Monarchie zur Union?) 2. Die vom österreichischen Justizministerium veranstaltete Umfrage, betreffend die Wünschbarkeit des Beitritts zur Berner Union; diese Umfrage wurde allerdings in einer eher nach *) Vgl. Börsenblatt 1900 Nr. 60. 879
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