Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000903
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190009030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000903
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-09
- Tag1900-09-03
- Monat1900-09
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6498 Nichtamtlicher Teil. M 204, 3. September 1900. ä) wenn sie nicht zur Verteidigung vvn Rechten oder zur Wahrung berechtigter Interessen dient. Mitteis ist zwar der Ansicht, daß, soweit es sich um Briefe handelt, die lediglich Träger thatsächlicher Mitteilungen sind, also um sogenannte gewöhnliche Briefe, das geltende deutsche Recht gegenüber den damit begangenen Indiskretionen nicht genügt; er hält aber eine allgemeine strafrechtliche Repression der von dem Adressaten selbst begangenen Indis kretion nicht für zulässig, wogegen dem Dritten gegenüber, der einen auf »vitiöse« Weise erlangten Brief veröffentlicht, Strafe eintreten soll, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen verschlossenen oder unverschlossenen Brief handelt. Mitteis unterscheidet dabei noch zwischen wörtlicher Wiedergabe und Mitteilung über den Inhalt; die letztere soll einem Rechtsnachteil nur dann unterliegen, wenn sie ein spezielles Delikt begründet, z. B. Bruch der ärztlichen oder anwaltlichen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. In den beiden Gutachten wird auch die Frage berührt, ob es überhaupt Aufgabe des Urheberrechts ist, sich mit diesem Gegenstand zu befassen; indessen haben die Gutachter keine Veranlassung gehabt, mit Rücksicht hierauf von einer materiellen Erörterung derselben abzusehen. Es ist nun nach wie vor daran festzuhalten, daß das Gesetz über die Regelung des Urheberrechts sich nur mit Schriftwerken beschäftigen kann und demgemäß auch gegen die Veröffentlichung von Briefen einen Schutz nur insoweit zu bieten vermag, als diese Schriftwerke im technischen Sinne sind. Ob außerdem auch ein Schutz gegen die Ver öffentlichung von Briefen zu gewähren ist, die nicht Schrift werke sind, bildet eine jedenfalls nicht innerhalb des Rahmens des Urheberrechts fallende Frage; es ist hierüber, je nachdem man die civilrechtliche Reprobation für un genügend hält oder nicht, in dem allgemeinen Strafgesetz buchs das Erforderliche zu bestimmen. Stellt man sich nun einmal auf den Standpunkt, daß der wirksamste Schutz des Persönlichkeitsrechtes, das in der ausschließlichen Verfügung des Verfassers eines Briefes über dessen Inhalt zu erblicken ist, durch die unbefugte Veröffent lichung desselben schwer verletzt wird, so wird immer noch zu erwägen sein, ob die strafrechtliche Repression zur Sicherung dieses Persönlichkeitsrechtes in dem Urheberrechtsgesetz zweckmäßig er scheint. Wildhagen bejaht dies und befürwortet die Beseitigung des Zusatzes in tz 44 Absatz 2 des Entwurfs: »an denen ein ge schütztes Urheberrecht nicht besteht«, weil es unrichtig sei, den Briefen bei ihrer Aufnahme unter das schützende Dach des Urheberrechtes die Bescheinigung auszustellen, daß sie nicht dorthin gehörten; allein es erscheint doch sehr fraglich, ob diese Argumentation auf zahlreichen Beifall stoßen wird. Die Formel, die Wildhagen für die Reprobation der Veröffent lichung aufstellt, würde in der Praxis zu großer Rechts unsicherheit führen. In keinem Falle ist aber für die Gesetzgebung Ver anlassung vorhanden, die Veröffentlichung von Privatbriefen für die Dauer von dreißig Jahren zu verbieten; das Verbot für die Dauer von zehn Jahren reicht doch durchaus hin. Wenn man zwischen der Veröffentlichung eines Privatbrieses und derjenigen eines als Schriftwerk zu charakterisierenden Briefes eine Parallele ziehen und mit Rücksicht auf die dreißigjährige Schutzfrist gegen Nachdruck auch in Ansehung jener eine Frist von dreißig Jahren einführen wollte, so müßte man ja, falls die, Dauer des Urheberschutzes all gemein auf fünfzig Jahre verlängert werden sollte, auch die Veröffentlichung eines Privatbriefes für die gleiche Zeit ver bieten. Es geht hieraus hiervor, daß die Behandlung dieser Frage in dem Urheberrechtsgesetze leicht dazu führen kann, daß die Grenze zwischen Briefen, die Schriftwerke sind, und solchen, die es nicht sind, verwischt wird, was durchaus un erwünscht ist. Die Notwendigkeit eines ausgiebigen Schutzes der Persön lichkeitsrechte gegen Indiskretionen durch ungenehmigte Ver öffentlichung von Privatbriefen kann nicht geleugnet werden und dürfte auch die Anerkennung des Juristentages finden; ob man aber der Ansicht sein wird, daß es sich empfiehlt, diese Frage in dem Gesetz über das Urheberrecht zu behandeln, bleibt doch noch abzuwarten. Jedenfalls werden die Ver handlungen des Juristentages hierüber für die parlamen tarischen Beratungen, denen ja wohl für den Winter entgegen gesehen werden darf, von nicht zu unterschätzendem Wert sein. Drahtheftung. Der Vorstand des Vereins Dresdner Buchhändler empfing folgendes Schreiben: >8anä6l3- und Oe^srde-Lawnier Dresden. -Dresden, den 30. Juli 1900. Ostra-Allce 9. -An den Verein Dresdner Buchhändler hier. -Bei der jetzt vielfach üblichen Drahtheftung der Schulbücher und Schulhefte haben sich verschiedene Mängel gezeigt. Infolge dessen hat der preußische Unterrichtsminister eine Verfügung er lassen, nach der nur noch bis Ostern 1901 drahtgebundcne Hefte und Bücher in den Schulen geduldet werden sollen. Auch bei der sächsischen Regierung werden Erörterungen gepflogen wegen des Erlasses einer gleichen Verordnung. I. -Für die Regelung dieser Angelegenheit ist nun zunächst die Frage von Wichtigkeit, ob es angezeigt ist, das Verbot der Drahtheftung a) sowohl auf Schulbücher als auch auf Schul hefte zu erstrecken, oder l>) auf solche Schulbücher, die für einen längeren Gebrauch bestimmt sind, oder e) auf Schul hefte mit kurzer Benutzung zu beschränken, ll. »Im Falle eines Verbotes fragt es sich weiter, auf welche Weise die damit unvermeidlich verbundenen Nachteile, wie Entwertung der Drahtheftmaschinen und drahtgebundenen Bücher und Hefte thunlichst verringert werden können, ins besondere ob dies dadurch ermöglicht werden kann, daß die Drahtheftung noch weiterhin eine gewisse noch festzusetzende Zeit zugelassen wird. III. -Für den Fall, daß die Drahtheftung für Schulbücher und Schulhefte überhaupt nicht verboten wird, fragt es sich, ob nur bestimmte Arten derselben, die den Anforderungen der Haltbarkeit und Ungefährlichkeit genügen, zuzulassen sind, so daß etwa die Verwendung von Draht besonderer Be schaffenheit, die Uebcrklebung der Drahtenden am Buchrücken und dergleichen zu verlangen wäre. Cs hat sich nämlich gezeigt, daß drahtgeheftete Einbände oft nur von sehr geringer Dauer haftigkeit sind und außerdem für den Gebraucher die Gefahr von Verletzungen in sich schließen. IV. -Endlich wäre noch darzulcgen, ob und in welchen Beziehungen zum Besten des Buchgewerbes eine Vereinbarung unter den deutschen Staatsregierungen sich empfiehlt. -Da von uns über diesen Gegenstand ein Gutachten er-t fordert wird, so ersuchen wir Sie, Ihre Meinung über die unter I—IV angeregten Fragen möglichst eingehend zu äußern, und sehen Ihrer Antwort bis zum 12. August 1900 entgegen. -Die Handels- und Gewerbe-Kammer. In Vertretung: (gez.) Rudolf Vierling. Schulze.- Hierauf erfolgte folgendes Antwortschreiben: -Dresden, 10. August 1900. -Löbl. Handels- und Gewerbekammer Dresden. -Im Besitze Ihres Geehrten vom 30/7. 00 teilen wir Ihnen hierdurch mit, daß wir prinzipiell gegen Erlaß einer solchen Ver ordnung sind, da in neuerer Zeit so wesentliche Verbesserungen in der Drahtheftung zu konstatieren sind, daß Klagen seitens der Lehrer, Eltern oder Schüler kaum mehr Vorkommen. Der Haupt grund zu berechtigten Klagen lag überdies jederzeit weit mehr in der Verwendung schlechten, nicht holzfreien Papiers, als in der Drahtheftung; dort müßte der Hebel richtigerweise angesetzt werden, es müßte auf gutes Papier Wert gelegt werden. I. s,ä a) Wenn überhaupt, dann nur auf Schulbücher.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder