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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1901
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- Erscheinungsdatum
- 13.07.1901
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- Deutsch
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5852 Nichtamtlicher Teil. 182, 13. Juli 1S01. Unterhandlungen betont hat <siehe die erläuternden Be merkungen der österreichischen Regierung). Die übrigen Bestimmungen des Vertrages, betreffend den Vorbehalt besonderer Maßregeln der Gesetzgebung oder Ver waltung und die rückwirkende Kraft des Vertrages, die gleich wie in den Uebereinkommen mit anderen Ländern geregelt ist, mit Ausnahme des ausschließlichen Uebersetzungsrechts, geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlaß, so daß auf den Wortlaut des Vertrages verwiesen werden darf. VII. Der Vertrag und die Berner Konvention. Die Bestimmungen des Vertrages über Schutz des Ueber setzungsrechts zeigen recht deutlich, welch großer Abstand ihn noch von dem Unionsvertrage trennt; sie wurden deshalb auch von deutscher Seite sowohl innerhalb wie außerhalb des Reichstags als eine unzeitgemäße Konzession an die ver alteten Anschauungen der deutsch-österreichischen Gesetzgebung und als ein Aufgcben der deutschen Interessen offen be anstandet. Insbesondere wurde der praktische Wert des Uebereinkommens bezweifelt, indem die in Ungarn der Aner kennung des Uebersetzungsrechts entgegengestellten Hindernisse solcher Art seien, daß ein Verleger kaum daran denken könne, sie zu überwinden; er werde also eine teure und kostspielige ungarische Ausgabe in einem so kurzen Zeitraum nur in den allerseltensten Fällen machen können. Die Pessimisten halten sogar dafür, daß fast alle deutschen Werke mit einigen wenigen Ausnahmen in Ungarn frei übersetzt werden können. Nicht ohne bittere Ironie wurde darauf hingewiesen, daß das ungarische Gesetz von 1884 dem deutschen Gesetz von 1870 nachgebildet worden ist, und daß, wenn Deutschland noch vor 1884 ein liberaleres Gesetz angenommen hätte, die Ungarn auch weitergehende Bestimmungen zum Schutze des Uebersetzungsrechts angenommen haben würden. (»Alle Schuld rächt sich auf Erden-). Zudem hat es den Anschein, als sei die wenig fortschrittliche Stellung Oesterreichs, die man es in Kürze hoffte aufgeben zu sehen, in diesem Hauptpunkt eher noch befestigt und verstärkt worden, weist doch der im österreichischen Abgeordnetenhause eingereichte Bericht auf die Thatsache hin, »daß die meisten Bestimmungen sich eng an das neue österreichische Urheberrechtsgesetz anschließen, ein für Oesterreich gewiß sehr schmeichelhafter Vorgang, der den Beweis erbringt, daß unser Gesetz auf modernen und als richtig anerkannten Prinzipien beruht-. Die Aussicht auf eine Annäherung dieses Landes an die Union scheint auf den ersten Blick eher in weitere Ferne gerückt worden zu sein. »Das deutsch-österreichische Uebereinkommen ist ganz dazu angethan, den Widerstand Oesterreich-Ungarns gegen den Beitritt zur Union zu ver stärken.« . . . »Es ist zu befürchten, daß durch diesen Ver trag Oesterreich-Ungarn davon abgehalten werde, der Berner Uebereinkunft beizutreten, da einer der Hauptgründe zu diesem Beitritt nicht mehr besteht-, so hört man Leute, die ein Urteil zu fällen imstande find, sich äußern. Herr Professor Schuster zieht aus dieser Sachlage folgende Schlüsse: Nicht nur genießen die österreichischen Autoren in Bezug auf das Uebersetzungsrecht einen geringeren Schutz, als derjenige ist, den die deutschen Autoren in Oesterreich genießen, wo der Vorbehalt von ihnen nicht ge fordert werden darf, sondern Deutschland räumt Frankreich, Italien und Großbritannien einen weilergehenden Schutz ein als Oesterreich-Ungarn. Oesterreicher und Ungarn werden somit ihre Werke in Deutschland in Verlag geben, wodurch sie auf einen Schlag sich den Schutz sowohl in Oesterreich, wie in der ganzen Union sichern; das bildet den Ruin der Verlagsunternehmungen ihres Heimatlandes, da ihre Verleger ihnen nicht so große Vorteile bieten können, wie die deutschen Verleger Aus diesem Grunde, und um zwischen den beiden Kaiserreichen eine wirkliche gegenseitige Behandlung sowohl auf rechtlich-wirtschaftlichem, wie auf geistigem Gebiete zu erzielen, verficht Professor Schuster aufs neue wieder die von ihm seit langen Jahren empfohlene Lösung, in Oester reich-Ungarn zu einer doppelten Reform zu schreiten, die einer seits die fortschrittliche Durchsicht der inneren Gesetzgebung und anderseits den Eintritt in die Berner Union in sich be greift. Die Durchsicht wäre auch im Interesse der nicht deutschen Bevölkerung Oesterreichs, mit deren Litteratur man zu rechnen anfangen muß (vergl. die Darlegungen des tschechischen Abgeordneten Horica zu gunsten eines unbe schränkten Schutzes des Uebersetzungsrechts, Droit ä'Lutour, 1901, p. 51). Was den Beitritt zur Berner Konvention, der das ostsrum cousoo von Professor Schuster bildet, an belangt, so ist er der Meinung, Oesterreich könnte diesen im Falle innerer Schwierigkeiten auch ohne Ungarn bewerk stelligen. Der Einwand, die Berner Konvention schaffe materielles Recht, ist in der That nicht mehr begründet, da ja auch der neue Vertrag derartige Bestimmungen enthält. In Deutschland haben sich Stimmen in dem Sinne hören lassen, man Hütte sich auf den Abschluß eines Ver trages mit Oesterreich beschränken und Ungarn beiseite lassen sollen (Herr Esche), oder es wäre besser gewesen, gar keinen Vertrag als einen so unvollkommenenen abzuschließen. »Machen wir es wie Frankreich und schützen wir jedermanns Urheberrechte, gleichviel ob er ein Deutscher oder ein Fremder ist, dann sind wir die anständigen Leute und jene die Barbaren. Wir wirken jedenfalls erfolgreicher durch ein gutes Beispiel, das erzieherisch wirkt, als durch schlechte Ver träge, die diesen Wilden die Genugthuung geben, doch viel bessere Diplomaten zu sein als wir-.') Die Gerechtigkeit gebietet aber auch, zu sagen, daß die deutsche Regierung sich vorgenommen hatte, eine erste Etappe zurllckzulegen, indem sie die Anerkennung der Rechte der deutschen Autoren von seiten Ungarns erlangte. Dies ist durchaus nicht belanglos, da der Abdruck deutscher Bücher, die Nachbildung deutscher Kunstwerke und Photographie» und besonders der Nachdruck deutscher Musikalien von den Geschädigten allgemein beklagt werden. Die Regierung ist nicht dem Grundsatz: »Alles oder nichis- gefolgt; sie hat Vertrauen in die Zukunft, um Voreingenommenheiten zu zer streuen und die Sache des internationalen Schutzes zu fördern. Für den Augenblick war es unmöglich, mehr zu erreichen, da die Vertreter Oesterreich-Ungarns sich auf den Standpunkt stellten: »Wir können dem Ausländer nicht mehr Schutz gewähren, als der Inländer bei uns nach der inländischen Gesetzgebung genießt- (Dungs). Immerhin muß gesagt werden, daß die Summe von Arbeit, die für diesen Vertrag aufgewendet worden ist, ganz bedeutend, ja so bedeutend ist, daß man sich fragen darf, ob sic nicht im unrichtigen Verhältnisse zum erzielten Er gebnis steht. Kleine Mitteilungen. Neue Druckschrift » Neu deutsch(Vgl. Nr. t53 d. Bl.) »Archiv für Post und Telegraphie- zur Beiwendung gelangte Druckschrift -Neudeutsch- wird es von Interesse sein zu er fahren, daß die Verlagsanstalt und Druckerei A.-G. (vor mals I. F. Richter) in Hamburg im Austrage des Pariser Verlegers P. V. Stock soeben ein umfangreiches Werk (I. K. Huysmans, »Aaivto l.veievine äs Lobioclam-) in dieser Schrift, die sie in allen Graden mit allen Ornamenten und Zierstücken er worben hat, ausgsdruckt hat. Das Werk liegt uns vor. Es hat 347 Großoktaoseiten und macht mit seinem breiten weißen *) »Recht der Feder-» Nr. 220 vom 29- April 1900.
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