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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 5851 Ungarn endlich schließt vom gesetzlichen Schutze alle fremden Autoren aus mit Ausnahme derjenigen, deren Werke bei inländischen Verlegern erschienen sind, sowie derjenigen, die mindestens zwei Jahre ständig im Lande wohnen und daselbst ununterbrochen Steuern zahlen. Für diese letztere Klasse besteht der Zwang, das Werk in Ungarn selbst zu veröffentlichen, nicht; ein in Ungarn wohnhafter Rumäne könnte also sein Werk in Rumänien erscheinen lassen und dennoch den Schutz des Vertrages in Deutschland anrufen, denn nach Artikel 2 ist. wie wir oben sahen, der Fall noch besonders vorgesehen, wo der Wohnsitz eine Bedingung für die Anwendung der ungarischen Gesetzgebung bildet. Mit anderen Worten: ein solches Werk ist vermöge der angegebenen landesgesetzlichen Bestimmung auch als ein landesgesetzlich geschütztes angesehen, und wird wegen des Wohnsitzes seines Verfassers als ungarisches Werk bettachtet. V. Bedingungen und Förmlichkeiten. Als Bedingungen und Förmlichkeiten gelten nach Artikel 3. Absatz 3. insbesondere der Vorbehalt des Uebersetzungsrechts und der Beginn der Uebersetzung innerhalb einer bestimmten Frist. Nun wurde aber in den Beziehungen zwischen Oester reich und Deutschland ein Grundsatz niedergclegt. der schon in der Berner Uebereinkunst zum Durchbruch gekommen ist. und wonach es genügt, die Bedingungen und Förmlichkeiten im Ursprungsland zu ersüllen. Wenn somit Deutschland vom 1. Januar ISV2 an nach seinem neuen Urheberrechtsgesetz den Zwang des Vorbehalts des Uebersetzungs- und Auf führungsrechts beseitigt haben wird, so können diese Be dingungen auch von den deutschen Autoren in Oesterreich nicht mehr verlangt werden. Somit werden die Deutschen in diesem Punkte besser gestellt sein als die österreichischen Autoren selber, indem letztere nach ihrem Gesetze von I8S5 noch immer diese Vorbehalte auf ihren Werken anzubringen gezwungen sind. Mit Recht macht Herr Professor Schuster darauf aufmerksam, daß dergestalt das Prinzip der Gegen seitigkeit nicht mehr zur Anwendung gelangt. Zu beklagen braucht man sich deshalb nicht, denn die Ungleichheit in der Behandlung der einheimischen und fremden Autoren wird nur die Revision des österreichischen Gesetzes beschleunigen und eine Garantie dafür bilden, daß die Einschränkungen, die in diesem Lande dem sein Uebersetzungsrecht geltend machenden Autor noch auferlegt sind, fallen werden. Anderseits schützt das österreichische Gesetz belletristische, wissenschaftliche und fachliche Artikel, die in einem öffent lichen Blatte (mit Ausnahme von wissenschaftlichen und Fachzeitschriften) erschienen sind, nur dann, wenn an ihrer Spitze die Untersagung des Nachdrucks ausgesprochen ist. Bis zum 24. Mai d. I. mußte also der deutsche Ver fasser von Romanen oder wissenschaftlichen und fachlichen Artikeln, die anderswo als in Fachzeitschriften veröffentlicht waren, diese Arbeiten mit einem besonderen Vermerke ver sehen. um in Oesterreich gesetzmäßig geschützt zu sein. Das ändert sich hinfort. Nach dem jetzigen deutschen Gesetze <8 7b des Gesetzes von 1870) braucht er den Nach drucksvorbehalt nur auf die in periodischen Veröffent lichungen erschienenen Schriften größeren Inhalts zu setzen Sobald aber am I. Januar 1902 das neue deutsche Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten sein wird, wird der Vorbehalt nur noch verlangt, um den Abdruck von Zeitungsartikeln zu untersagen. Noch mehr. Für den Schutz von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts bedarf es dann auch für Oesterreich gar keines Vorbehaltes, da der Abdruck solcher Arbeiten in Deutschland auch dann als unzulässig erklärt ist. wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt. Auch in diesem Punkte sind somit deutsche Verfasser derartiger Arbeiten in Oesterreich auf Grund des Vertrages besser geschützt, als es die ein heimischen aus Grund ihres Gesetzes sind. Dagegen müssen sich in den Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn die Autoren der beiden Länder nicht nur mit den Forderungen ihrer Landesgesetze ins reine setzen, sondern auch noch die Förmlichkeiten im Einfuhrland ersüllen. Das bildet besonders für die deutschen Autoren eine große Erschwerung, da sie sich, um in Ungarn geschützt zu sein, sowohl das Aufsührungs- wie das Uebersetzungsrecht (für alle und einzelne bestimmte Sprachen) Vorbehalten, die Uebersetzung innerhalb eines Jahres vom Erscheinungsjahre des Originalwerkes an beginnen und innerhalb dreier Jahre (für Bühnenwerke sogar innerhalb eines halben Jahres) vollenden und zudem noch Beginn und Vollendung der Uebersetzung in einer Eintragsrolle des ungarischen Handels ministeriums einschreiben lassen müssen. Dieser Eintragung bedarf es auch noch, um den vollen Schutz anonymer und pseudonymer Werke zu erlangen Uebrigens schreibt auch schon das deutsche Gesetz für diesen Fall eine in Leipzig vorzunehmende Eintragung vor. VI. Uebersetzungsrecht. Die Abfassung der Bestimmungen, betreffend das Ueber setzungsrecht, war ein besonders hartes Stück Arbeit. Nach der Denkschrift der deutschen Regierung drängte die Ver schiedenheit der inneren Gesetzgebung, die eine noch weitere Ausdehnung erfahren kann (und wirklich seither durch An nahme des neuen deutschen Gesetzes erfahren hat) zu einer materiellen Vereinbarung über den Uebersetzungsschutz. Schließ lich erklärte man diejenige Lösung für allgemein verbindlich, an die der österreichische Gesetzgeber sich gehalten hatte: drei jährige Frist zur Nutzbarmachung des Uebersetzungsrechts und Schutz gegen jede neue Konkurrenzübersetzung während nur fünf Jahre von der Veröffentlichung der autorisierten Uebersetzung an. »Die Annahme längerer Fristen« — sagt genannte Denkschrift — »hätte dazu geführt, daß ein fremdes Werk auf Grund des Uebereinkommens einen längeren Schutz genießen würde als das einheimische Werk auf Grund der inneren Gesetzgebung, und daß daher dieselbe Handlung, gegen einen fremden Urheber begangen, strafbar, gegen den inländischen Urheber begangen, jedoch straflos wäre. Das deutscherseits angestrebte Ziel, eine materielle Regelung des Uebersetzungsschutzes. wie ihn die Berner Konvention und die Pariser Zusatzakte enthält, herbeizuführen, konnte nicht erreicht werden, da Oesterreich-Ungarn, insbesondere Cis- leithanien. mit Rücksicht auf seine vielsprachige Bevölke rung ein überwiegendes Interesse daran hat, sich die Mög lichkeit zu erhalten, gute Werke seinen verschiedenen Völker schaften rasch und in guten. billigen Uebersetzungen zugänglich zu machen.« Die rückständige Ansicht hat hier also obgesiegt. Mit Recht hat deshalb der ungarische Justizminister in seiner Verteidigung des Vertrages vor der Kammer erklären können, der Vertrag lasse den ausländischen Autoren viel weniger Schutz angedeiheu als die Berner Konvention, und »der Uebersetzungsschutz ist also kein großer«. Das ist nur allzu wahr und giebt den richtigen Maßstab für den erlangten Fortschritt. Uebrigens braucht Deutschland, das nächstes Jahr eine neue, hinsichtlich des Uebersetzungsschutzes sehr weitherzige Gesetzgebung in Kraft setzen wird, die österreichischen und ungarischen Autoren nicht über die engen Grenzen des Artikels 4 des Vertrages hinaus zu schützen, ivas der deutsche Delegierte, wie es scheint, »mit großem Nachdruck« bei den 743'
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