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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1901
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- 1901-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1901
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5KS0 Nichtamtlicher Teil. 1K1, 13. Juli 1901. Nichtamtlicher Teil. Der neue Litterarvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn. (Aus: Droit ä'Lutour, 1901. Nr. 6 vom 15. Juni, S. 61—66.) (Schluß aus Nr. 160 d. Bl.) IV. Geschützte Personen. Der Vertrag kann von den Autoren und ihren Rechts nachfolgern (die Landeszugehörigkeit der letzteren ist gleich- giltig) und damit auch von ihren Verlegern angerufen werden, mögen sie nun das Urheberrecht direkt durch Ueber- tragung erlangt haben oder nur die Vollmacht zu seiner Ausübung besitzen. Die Rechtsoermutung zu gunsten der Autoren oder ihrer Rechtsnachfolger wird in ähnlichen Aus drücken wie im Artikel I I der Berner Uebereinkunft bestimmt, mit der Erweiterung, daß für anonyme und pseudonyme Werke der Herausgeber und, wenn dieser nicht genannt ist, der Verleger zur Wahrung der Urheberrechte berufen ist. Schwierigkeit bietet aber die mit Rücksicht auf die Ver schiedenheiten der drei Landesgesetze umstrittene Frage, welche Autoren überhaupt sich unter den Schutz dieses Vertrages stellen können. Zur Erzielung größerer Klarheit wollen wir vorerst die Autoren in zwei Klassen scheiden: die Autoren nicht veröffentlichter und die Autoren veröffentlichter Werke. Hier tritt uns schon eine erste größere Schwierigkeit entgegen, die in den abweichenden Auffassungen der Aus drücke »Erscheinen« und »Veröffentlichen« beruht. Im deutschen und ungarischen Gesetze ist der Ausdruck »Erscheinen« gleichbedeutend mit verlagsmäßigem Erscheinen, während der Ausdruck »Veröffentlichen« neben dem Verlag noch die Auf führung musikalischer oder dramatischer Werke und die Aus stellung von Kunstwerken oder Photographien umfaßt. Das österreichische Gesetz dagegen giebt dem Ausdruck »Erscheinen den gleichen weiten Sinn wie dem Ausdruck -Veröffentlichen« Um nun Mißverständnisse zu vermeiden, sahen sich die Ver fasser des Vertrages genötigt, über diesen Gegenstand eine besondere Bestimmung in das Schlußprotokoll auszunehmen, die folgendermaßen lautet: »In betreff des Verhältnisses zwischen den im öster reichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits und dem Deutschen Reiche anderseits besteht Einverständnis darüber: .... 2. daß einem Werke, soweit dasselbe durch die Gesetzgebung des einen Teiles nur ver möge seines Erscheinens geschützt wird, der vertrags mäßige Schutz nur dann zukommt, wenn es auch nach der inländischen Gesetzgebung des andern Teiles als in dem Gebiete des ersteren Teiles erschienen gilt.« Unter Vorbehalt dieser auslegenden Bestimmung will der Vertrag den Schutz der Landesgesetzgebung jedem in einem der Vertragsländer als einheimisch angesehenen Werke angedeihen lassen, d. h. nach der ausdrücklichen Auslegung des Artikels 2 jedem Werke, aus das vermöge seines Er scheinungsorts oder auch vermöge der Staatszugehörigkeit oder des Wohnsitzes seines Urhebers die betreffende in ländische Gesetzgebung Anwendung findet. Welches sind unter diesen Voraussetzungen die ein heimischen Werke in den drei Ländern? ä. Verfasser noch nicht veröffentlichter Werke. — Sowohl die deutsche, wie die österreichische und die ungarische Gesetzgebung schützen die Verfasser noch nicht ver öffentlichter Werke nur dann, wenn sie Unterthanen des Landes sind. Das Werk eines österreichischen Unterthanen, das schon aufgeführt, aber noch nicht verlagsweise heraus gegeben wurde, wird in Deutschland als noch nicht ver öffentlichtes Werk geschützt. 8 Verfasser veröffentlichter Werke ») Landes angehörige Verfasser Die drei Gesetze schützen die Unterthanen, die Werke der Litteratur, der Kunst oder der Photographie geschaffen haben, möge deren Veröffentlichung im Inlands oder im Auslande erfolgt sein. Die gegen seitige Anwendung dieser Bestimmung erzielt nunmehr eine» ausgedehnteren Schutz deutscher und österreichischer Autoren als früher. Wie nämlich Herr Professor Schuster treffend hervorhebt, schützt Artikel 2 des österreichischen Gesetzes von I8SL die deutschen Unterthanen nicht, wenn sie ihre Werke außerhalb des Deutschen Reichs und Oesterreichs erscheinen lassen, während nach dem Vertrage ein deutscher Staats angehöriger, der sein Werk z. B. in der Schweiz veröffent licht, für dieses Werk nunmehr in Oesterreich-Ungarn Schutz beanspruchen kann. Ebenso genießen diejenigen Werke, die von österreichischen Staatsangehörigen nicht nur außerhalb des ehemaligen Deutschen Bundes, sondern auch in einem dritten Staate veröffentlicht werden, Schutz in Deutschland. b) Landesfremde Verfasser. Das Deutsche Reich schützt nach seinem Landesgesetze die fremden Autoren solcher Werke der Litteratur, die zum ersten Male auf seinem Ge biet erscheinen, und ebenso Kunstwerke, die bei einem in ländischen Verleger erscheinen. Dagegen sind Photographien Landesfremder, auch wenn sie in Deutschland oder von einem deutschen Photographien-Verleger herausgegeben werden sollten, vom Schutze ausgeschlossen. Deshalb stehen bloß die beiden erstgenannten Kategorien von Werken Landesfremder, nämlich die litterarischen und künstlerischen Werke, unter dem Schutze des Vertrages. Wir können somit in diesem Punkte nicht mit den Herren Osterrieth und Reichstagsabgeordneten Esche und Müller übereinstimmen, die behaupten, der Vertrag sei nur auf die deutschen Reichsangehörigen anwendbar, nicht aber auf die Werke Landesfremder, die in Deutschland er scheinen (diese letzteren seien nur auf Grund des Artikels 2 des österreichischen Gesetzes geschützt). Sofern die von Fremden geschaffenen Werke der Litteratur und Kunst einzig und allein in Deutschland herausgegeben werden, werden sie der Voiteile des Vertrages teilhaftig, wie dies übrigens Herr Oberregierungsrat vr. Dungs sehr gut auseinander gesetzt hat, als er sagte: »Solche Werke sind ja in Deutsch land einheimisch, weil sie bei einem hiesigen Verleger erscheinen, werden also nach dem Vertrage auch in Oester reich geschützt.»') Oesterreich gewährt den Schutz seines Landesgesetzes von 1895 allen aus seinem Gebiete erschienenen Werken der Litte ratur, Kunst und Photographie; es schützt somit auch ein noch nicht verlagsmäßig herausgegebenes, wohl aber zum ersten Male auf seinem Gebiete aufgeführtes Werk eines Russen oder das zuerst in Oesterreich ausgestellte Kunstwerk eines Griechen, denn diese Werke werden in Oesterreich als ein heimisch angesehen. Dennoch werden sie nicht des Schutzes in Deutschland teilhaftig, da sie ja nach Ziffer 1 des Schluß protokolls in letzterem Laude nicht als »erschienen» zu be trachten wären. *) Die oben erwähnte, unseres Erachtens irrige Meinung scheint auf folgender Stelle der Denkschrift der deutschen Regierung zu beruhen: -Auf in Deutschland erschienene Werke ausländischer Urheber bezieht sich diese Vereinbarung (eS handelt sich um Ziffer 1 des Schlußprotokolls) nicht. Sind solche Werke auch in Cjs- leithanien erschienen und deshalb dort ebenfalls einheimisch, so findet auf sie auch fernerhin das österreichische Gesetz und nicht das vorliegende llebereinkommen Anwendung.» (Der Verfasser.)
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